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Der KANUN

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New PostErstellt: 11.03.08, 22:53  Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden  drucken  weiterempfehlen

9. Buch: Die Schäden

[1. Kapitel]

Allgemeines

"Der Schaden hat einen Preis, aber keine Buße."

Der Schaden wird vergütet, nach Schätzung der Ältesten

oder zweier Gefährten.

Wird die Frau betroffen, indem sie Holz auf fremdem

Berge nimmt, darf sie mit der Hand nicht angefaßt werden, aber

Baummesser und Axt werden ihr genommen; das geschnittene

Holz bleibt auf der Stelle.

Sind es Männer, die sie treffen, sagen sie: "Schwester, leg

die Axt zur Seite", denn sie dürfen ihre Hand nicht berühren.

Gehorcht sie nicht, sondern steckt die Axt in den Gürtel, muß eine

Frau aus der Sippe der Geschädigten kommen und sie ihr nehmen;

nimmt sie ein Mann mit Gewalt, wird es zur Ehrensache.

Das genommene Baummesser und die Axt gelten als

Ersatz des Schadens, eine andere Verpflichtung erwächst nicht.

"Der Schaden hat seinen Preis - aber nicht die Büchse!"

Jeder Schaden wird durch den Schädiger ersetzt, sei es auf

Acker oder Wiese, in Garten oder Weinberg.

Niemand wird mit Buße bestraft für Sachschaden.

Wurde Ochs oder Kuh beim Schaden betroffen, Maultier

oder Esel, Pferd, Schaf oder Ziege, so dürfen sie nicht getötet

werden, vielmehr wird der durch sie verursachte Schaden

abgeschätzt.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

140

Erschlug jemand den schädigenden Ochsen, die Kuh, das

Pferd, Esel, Maultier, Schaf oder Ziege - er muß sie ersetzen.

Das beim Schädigen betroffene Vieh wird entweder

eingefangen und dem Herrn an die Türe geschickt, indem man

sagt, daß es beim Schädigen betroffen wurde und man kommen

möge, selbst den Schaden zu sehen, oder man treibt es ins eigene

Haus und sperrt es dort ein; wenn aber die Ältesten den Schaden

festgesetzt haben, wird es zurückgebracht.

"Eine Ziege trocknet eine Alpe aus." - "Die Ziege ist ein

böser Geist, was ihr Maul berührt, trocknet aus."

Wird die Ziege betroffen, indem sie im Weinberg Schaden

anrichtete, so hat der Kanun folgende Schäden festgesetzt, je

nachdem sie Augen an den Reben blendete:

a) Der durch die Ziege geblendete Rebstock bringt 3 Jahre

keine Traube.

b) Ein Rebstock bringt Reben für 2 Oka Wein oder 1 Oka

Branntwein im Jahr.

c) Demnach hat der geblendete Rebstock 6 Oka Wein oder

3 Oka Branntwein Schaden.

Für den Schaden am Acker ist der Preis des Kanun: "100

Ähren Mais ist eine Last Getreide" (für 100 Ähren oder

geschädigte Keime wird der Herr des Rindes eine Last Getreide

ersetzen).

[2. Kapitel]

Das schädigende Schwein

"Das auf dem Schaden betroffene Schwein hat die

Büchse"

(darf erschossen werden).

"Triffst du das Schwein beim Schaden, erschieße es mit

der Büchse."

Der Kanun des Lekë Dukagjini

141

"Triffst du das Schwein beim Schädigen, ohne Halsholz,

töte es."

Mit einem Schuß oder Schlag, so viel Schweine getötet

werden, der Schaden ist für den Besitzer der Schweine. Der 2.

Schuß oder Schlag aber muß das Schwein ersetzen (er war zu

viel).

Tötet jemand das Schwein auf dem Schaden, wird er es

dem Besitzer mitteilen, damit er es holen gehe, denn es ist sein

Fleisch.

Tötetest du das Schwein auf dem Schaden und teiltest es

dem Besitzer nicht mit, und zwar sogleich, daß er es holen gehe,

und das Schwein bleibt draußen und verdirbt, mußt du das

Schwein ersetzen.

Wird das Schwein auf dem Schaden getötet, so zahlt es

den Schaden mit seinem Kopf, und der Geschädigte kann nichts

anderes mehr fordern; seine Klage nimmt der Kanun nicht an.

Schädigt aber ein Schwein mit Halsholz, gebührt dir

Schadenersatz, aber nicht die Büchse; tötest du das Schwein,

ersetzt du es.

[3. Kapitel]

Die gestellte Falle, die im Garten gelegte Schlinge

"Stelle ich in meinem Garten Fallen oder ich lege eine

Schlinge, kann niemand mich hindern."

Legt jemand im wohlumhegten Garten Falle oder

Schlinge, ist er nicht verpflichtet, Schäden zu ersetzen.

Stellte er aber im offenen Garten Falle oder Schlinge,

Kleinvieh fiel hinein, so ersetzt er es.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

142

Im Dorf und dessen Umgebung - wenn jemand Fallen

stellt und es verfängt sich weidendes Vieh oder Schaf, zahlt er das

Tier.

Die Falle wird bei Sonnenuntergang gestellt und bei

Sonnenaufgang sorgfältig eingeholt.

Das verlaufene Vieh, das nachts auf dem Berge bleibt, und

in die Falle fällt, ist zu Lasten seines Besitzers; der Fallensteller

ersetzt nichts. Blieb aber die Falle auch bei Tag gestellt - jenes

Vieh, das sich verfängt, muß der Fallensteller ersetzen.

Fiel nachts Hund oder Katze in die Falle, gehen sie

verloren, "denn sie suchten die Erde ab (nach Beute)".

Die auf dem Berg gestellte Falle, wenn sie an

Durchgängen gelegt ist, die das Vieh benützt, darf durch den

Hirten zerstört werden, dessen Rind hineinfiel, und der

Fallenbesitzer darf nicht Ersatz fordern.

Stellte jemand Fallen im Umkreis fremder Häuser und fiel

das Vieh des Besitzers des Grundes hinein, brach das Bein oder

verendete gar in der Falle, wird der Fallenbesitzer das

Zwei-für-Eins zahlen.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

143

10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen

[1. Kapitel]

Der Helfershelfer und Hehler

Helfershelfer (Hehler) heißt jener, der durch

verbrecherische Einmischung und hinterrücks jemandem hilft, im

eigenen Dorf ein Verbrechen zu begehen.

Solche Hilfe und Hehlerei wird bestraft:

a) Beim Helfen bei einer Frauenentführung fällt er ins Blut

und zahlt dem Dorf 100 Groschen Buße;

b) Bei Mord fällt er ins Blut und zahlt 500 Groschen dem

Dorf.

c) Für Dieberei und jedes Gut, das im Dorf gestohlen wird,

im Brot, unter der Anführung, durch die

Benachrichtigung, Auskundung des Helfershelfers, wird,

so der Hehler ausgekundet wird, nach dem Kanun gebüßt.

[2. Kapitel]

Der Diebstahl

[1.] Allgemeines

Am Diebstahl sind beteiligt:

a) Der Dieb, also jener, der mit eigener Hand Fremdes

entwendete.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

143

Stehlers".

144

Kanun i Papazhulit: "Denn der Hehler ist das Bett des

b) Der Helfershelfer, der dem Dieb Hilfe und Arm leiht bei

seinem Diebstahl oder anderem Verbrechen, und wenn

schließlich der Diebstahl ausgekundet ist, werden sie das

fremde Gut nach dem Kanun und nach dem Anteil

ersetzen, den sie am Verbrechen hatten

c) "Das Brot", jenes Haus, wo die Diebe mit dem

Gestohlenen essen, oder Brot mitbekommen, oder das

Gestohlene hinbringen. "Dieb und Brotgeber sind gleich

schuldig."

d) Hehler ist auch, der das gestohlene Gut versteckt. "Dieb

und Hehler sind gleichschuldig."

e) Nimmt auch der Hehler nicht selbst am Diebstahl Teil,

wird er doch genau so schuldig wie der Dieb, denn er

wird "zur Diebs- und Räuberhöhle."

f) Die Spur, das sind jene Fußstapfen, die das Vieh

hinterläßt, denen der Besitzer nachgeht, um es zu

verfolgen bis an die Grenze eines Dorfes oder

Wohnviertels, oder bis zu einem Hausumkreise, zu einem

Hof oder einer Hürde. - "Die gelassene Spur - das

wiedergefundene Vieh."

g) Diebische und verlogene Kinder.

h) Der Räuber, das ist jener, der offen und mit Gewalt

jemandem etwas entwendet.

Zeigt sich die Spur auf der Alpe des Besitzers des

gestohlenen Viehes, darf er dennoch das nahe Dorf oder dessen

Stamm nicht fassen, hat er aber gegen sie Verdacht, muß er sich

bemühen, daß ihnen der Eid auferlegt werde.

143.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

144

Spur "weiterbringen", d. h. den Dieb auskunden.

145

Kanun i Papazhulit: Oder der Herr jenes Hauses muß die

Kann der Besitzer den Dieb nicht auskunden, wendet er

sich ans Dorf, bis zu dem er die Spur verfolgte, das Dorf wird sich

verantworten.

Wird der Dieb nicht ausgekundet, aber die Spur bis in ein

Wohnviertel verfolgt, wird jenes Viertel den Besitzer

entschädigen. Wurde die Spur bis in die Umgebung eines Hauses

verfolgt, eines Hofes, einer Hürde, so wird jenes Haus den

Besitzer entschädigen

Jeder Schaden, Diebstahl, Räuberei, die durch Kinder oder

Gesindel verursacht sind, werden, so das Haus, dem sie

zugehören, ausgekundet ist, durch jenes Haus vergütet.

Die Vorschrift des Kanun lautet: "Was die Halbwüchsigen

(die Kinder) tun, die Männer ihres Hauses werden dafür

aufkommen." Kinder und Halbwüchsige, und werden sie mit dem

Raub in der Hand erwischt, dürfen durch fremde Hand nicht

berührt (geschlagen) werden; man wird es den Eltern mitteilen

und diese werden sich für ihre Kinder verantworten.

144.

[2.] Der Raub

"Die Straße Gottes bezahlt nichts."

Der Kanun duldet nicht, daß jemand auf seinem Durchlaß

belästigt werde. Die Landstraße aber ist niemandem verpflichtet.

Hat jemand gegen einen andern eine Verpflichtung und gibt ihm

dennoch nicht Rechenschaft, wird jener beim Dorf des Schuldigen

klagen und das Dorf wird den Täter zur Vernunft bringen.

Erhob sich Einer und brach die Landstraße, indem er dem

Reisenden Pferd, Maultier und Esel behinderte, oder ein Stück

Der Kanun des Lekë Dukagjini

146

Rind - so man sich dabei nicht gleich auf dem Fleck gegenseitig

erschlug - fallen die Räuber unter die Buße des Dorfes, je nach

Schwere ihrer Schuld, und das geraubte Vieh wird dem Besitzer

zurückgestellt. Stand jemand auf und raubte jemandem aus

Bosheit Maultier, Pferd oder Esel, und es erweist sich, daß der

Beraubte schuldlos ist, verfällt der Räuber der Buße des Dorfes,

weil er die Straße brach, dem Besitzer aber wird er das Vieh und

den Preis der verlorenen Tage ersetzen.

[3.] Die Raubesbeute

"Die Beute wird durch Raub genommen."

Einen Raubüberfall durchführen, erbeuten, Beute nehmen,

heißt, eine Herde auf dem Berg überfallen, auf der Weide oder

sogar in der Hürde. Der Raubüberfall wird meist dadurch

veranlaßt, daß ein Wohnviertel sich mit einem anderen nicht zu

verständigen weiß.

Die Raubbeute kann nicht anders erstattet werden als

durch andere Beute oder durch die Büchse.

Der Beutezug geschieht Dorf gegen Dorf, Stamm gegen

Stamm - oder auch zwischen einzelnen Häusern.

Der Raubzug wird wegen einer Bergesgrenze

unternommen, einer Almgrenze oder Weide oder wegen anderen

Unrechts, durch das Dorf oder Stamm oder Haus ein anderes

Haus, ein Dorf, einen Stamm oder einen Einzelnen beleidigte.

Beim Beutezug auf dem Berg muß das Vieh unbedingt

dem Besitzer ersetzt werden.

Beim Beutezug auf eine Hürde muß der Besitz dem

Besitzer erstattet werden. Und 500 Groschen für Verletzung der

Ehre der Hürde.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

147

Wurde eine fremde Herde auf der Straße, auf dem Berg

oder der Alpe um der Grenze willen erbeutet, steht Dorf wie

Stamm dem Beutenehmer bei.

Der grundlose Beutezug verlangt die Erstattung der Beute

an den Herrn und 500 Groschen Buße. Nach der Vermittlung der

Herzensfreunde und der Männerschaft des Gebietes wird die Buße

erlassen.

Machst du ungerechten Beutezug, Dorf und Stamm stehen

dir aber trotzdem bei, so geben die Vermittler Pfänder, und der

Fall wird durch die Ältesten abgewogen, nach dem Kanun.

Je nach Schwere der Schuld wird Buße gezahlt und das

Vieh dem Besitzer erstattet.

Steht dem Beutenehmer sein Dorf und Stamm zur Seite,

hat der Geschädigte das Recht, einen Beutezug gegen irgend

jemanden aus des Beutenehmers Dorf oder Stamm zu

unternehmen, wie er es vermag, um seine Ehre wiederherzustellen

und sich Ersatz für sein Vieh zu verschaffen.

Der Beraubte darf aber Beute weder an Dorf noch Stamm

nehmen, wenn diese den Beutenehmer ausgeschellt haben (also

ihn nicht schützen); dann darf er sich Ersatz nur Haus gegen Haus

verschaffen. Der Kanun sagt: "Entweder das Vieh dem Besitzer

erstattet - oder den Weg frei!" (daß er es sich zurückhole).

Das auf dem Berg erbeutete Vieh gibt nicht das Recht auf

das Zwei-für-Eins, sondern nur auf Rückerstattung.

"Die Glocke der Herde darf niemals als Beute genommen

werden." Wurde die Glocke des Leithammels zur Beute

genommen, auf dem Berg oder in der Hürde - an ihr hängt die

Ehre der ganzen Herde und der Hürde; der Erbeuter wird dem

Der Kanun des Lekë Dukagjini

145

Leittieres raubte, der Rache, denn die Glocke ist Ehrensache.

Unter dem Kanun i Papazhulit verfällt, wer die Glocke des

146

er den Einsatz des Lebens - also Mut - voraussetzt. Auch der

Lekë Dukagjinit

nicht ab. Manche Bergstämme des Nordens geben die Tochter nur dem

Bewerber, der nachweist, daß er zwei bis drei Stiere geraubt hat; da die

Hirten bewaffnet sind, kann in der Tat nur ein ganzer Kerl solches

Unternehmen ausführen.

148

Unter dem Kanun i Papazhulit gilt Raub nicht als ehrlos, daKanun istraft zwar den Raub, spricht dem Räuber aber die Ehre

Besitzer 500 Groschen Buße zahlen, und wenn er nicht ein

einziges Stück zur Beute nahm

Weder Leithammel noch Kettenhund dürfen je zur Beute

genommen werden - auch dort, wo man nach dem Kanun zum

Beutenehmen verpflichtet ist. "Beute wird nicht für eine

Verpflichtung (Schuld) genommen. Geschah es dennoch, schellen

Dorf und Stamm den Beutemacher aus (

ihn in Acht und Bann, brandmarken ihn als treulos, falls er sich

nicht bereitfindet, das Vieh zu erstatten

Hat der Beutemacher die Beute verbraucht, wird er am

Tag der Erstattung dem Besitzer Stück für Stück Ersatz leisten,

indem er diese Tiere aus den eigenen Herden wählt.

145.me leçitë)" - d. h. sie tun146.

[4.] Die schändliche Schuld

Wer Haus und Beutel des Freundes bestiehlt, dem hat der

Kanun als Buße "das geschwärzte Antlitz" auferlegt, die Schande;

er ist aus Männerrat und Gericht hinausgeworfen.

Bestahl den Freund eines Hauses eine fremde Hand - aus

anderem Hause -, so wird von dieser der bestohlenen Freund und

das zerbrochene Haus gefordert.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

149

[5.] Das Zwei-für-Eins

Allüberall, wo der Kanun gilt, hat das gestohlene Gut das

Recht auf das Zwei-für-Eins. "Zwei für eins, so daß es zu Fuß

gehen kann."

Das Zwei-für-Eins wird nicht nur für das Großvieh

gegeben, sondern auch für Kleinvieh oder den gestohlenen

Gegenstand.

Das Zwei-für-Eins wird auch gefordert für das

schmähliche Niederbrennen des Hauses, der Hütte, des

Schuppens, des Heuschobers und Strohhaufens, des Berges aus

dürrem Laub, der Hecke.

Der bestohlene Garten, Weinberg und Acker hat das

Zwei-für-Eins.

Der gestohlene oder getötete Hahn hat das stehende Urteil:

500 Groschen dem Besitzer, denn "der Hahn ist die Uhr der

Armen."

Das gemästete Schwein, gestohlen oder getötet (es sei

denn auf dem Schaden betroffen), hat 500 Groschen, denn das

gemästete Schwein "ist der Unterhalt des Hauses".

Diese beiden letzterwähnten Tiere haben also nicht das

Zwei-für-Eins, weder der Hahn den Hahn, noch das Schwein das

Schwein, sondern 500 Groschen baren Geldes.

Für Bauernwerkzeuge, z. B. die gestohlene und ermittelte

Pflugschar, wird der Dieb dem Besitzer so viele Arbeiter bezahlen,

als ihm Tage verloren gingen und für die Pflugschar außerdem die

Pflugschar.

[6.] Das Recht des Besitzers des gestohlenen Viehes und

Gutes

Der Kanun des Lekë Dukagjini

150

"Wo der Herr sein Vieh findet (seine Sache), nimmt er es

(sie)."

Nach dieser Vorschrift ist der Besitzer des gestohlenen

Viehes (Gegenstandes) nicht verpflichtet, sich lange

herumzustreiten; wo immer er seinen Besitz auskundet, hat er das

Recht, ihn zu nehmen.

Wurden Nahrungsmittel gestohlen, wird durch

Nahrungsmittel ersetzt. Wurde aus dem Vorratsschrank gestohlen,

wird der Vorratsschrank ersetzt. (Für den Diebstahl im Keller hast

du Gleiches mit Gleichem zu ersetzen.)

Wurde die Fährte verfolgt, wird der Besitzer dort Fuß

fassen und durch Fuß und Hand Rechenschaft geben (Beweis

geben).

Kaufte jemand einen gestohlenen Gegenstand, auch ohne

Wissen, daß er gestohlen war, so hat der Besitzer das Recht, ihn

sich zu nehmen, und der Verkäufer (der Dieb) wird dem Käufer

bis zum letzten Deut ersetzen, was er durch den Verkauf erhalten

hatte; außerdem gibt er dem Besitzer das Zwei-für-Eins.

Was den Diebstahl in Kirche oder Priesterhaus betrifft, hat

der Dieb Dorf oder Stamm keine Buße zu zahlen. (Siehe Buch 1.)

Wurde etwas aus der Hürde gestohlen, wird der Dieb das

Zwei-für-Eins zahlen und 500 Groschen Buße für die zerbrochene

Hürde.

Wurde das Vieh auf dem Berg gestohlen, zahlt der Dieb

das Zwei-für-Eins.

Wurde etwas im Haus gestohlen, zahlt der Dieb das Zweifür-

Eins und 500 Groschen für das erbrochene Haus.

[3. Kapitel]

Der Mord

Der Kanun des Lekë Dukagjini

147

Dorf gehen, wo er einen Blutfeind vermutet, und er nimmt eine kleine

Beeinträchtigung seiner Manneswürde auf sich; begegnet er einer Frau

aus diesem Dorf, so sagt er ihr: "Schwester, führe mich durch dein Dorf",

so muß die Frau ihn führen, geht ihm mit einem Zeichen (z. B. einem

grünen Zweig) voraus, und er ist in Sicherheit, auch wenn er am Hause

des Blutfeindes vorübergeht; in Begleitung einer Frau darf auch der

Vogelfreie nie getötet werden.

151

Unter dem Kanun i Papazhulit: Muß ein Mann durch ein

[1.] Der Hinterhalt

Mit Hinterhalt (

Vorgehen, bei dem sich ein Bluträcher (oder andere Menschen)

mit Tötungsabsicht auf die Lauer legt (in den Hinterhalt legen, im

Hinterhalt lauern, einen Hinterhalt stellen, in den Hinterhalt

geraten).

"Der Böse wird sich vor jenem verantworten, der ihn im

Hinterhalt erwartet

Innerhalb des eigenen Stammes darf niemand Gefährten

nehmen, um jemandem einen Hinterhalt zu stellen; tut er es und

jemand aus dem Stamm wird erschlagen, so fallen alle unter das

Blut.

Wird jemandem außerhalb des Stammes ein Hinterhalt

gelegt, jemand aus fremdem Stamm wird erschlagen, fällt nur der

Anführer ins Blut und nicht seine Helfer. "Wer führt, nimmt das

Blut auf sich!"

"Wer die Patrone gibt, macht sich das Blut zu eigen."

Stand jemand auf, sammelte Gefährten und

Herzensfreunde und stellte jemandem einen Hinterhalt, indem er

sagte: "Alle abgeschossenen Büchsen gehören mir", und jemand

wird getötet, so nahm der Führer jenes Blut auf sich.

"Die Büchse bringt das Blut über das Haus." "Die Büchse

läßt dich im Blut" (läßt dich in Blut fallen).

prita) bezeichnet das Hochland jenes147."

Der Kanun des Lekë Dukagjini

152

"Der nicht im Blut stehende Helfer fällt unter das Blut."

Entlieh jemand jemandes Büchse und legte sich ohne

Wissen des Herrn der Büchse in den Hinterhalt und tötete

jemanden, so fällt der Hinterzieher der Büchse ins Blut, nicht

deren Besitzer.

Nahm jemand jemandes Büchse, indem er dem Besitzer

sagte, daß er die Absicht habe, einen Hinterhalt zu stellen und

jemanden zu töten - und er tötet wirklich, wie er sagte, so fällt der

Besitzer der Büchse ins Blut, denn "die Büchse bringt das Blut

über das Haus."

"Der nicht im Blut stehende Helfer fällt ins Blut."

Zog Einer aus und versammelte Helfer und

Herzensfreunde, und stellte jemandem einen Hinterhalt, ohne

diesem weder Blut noch Wunden zu schulden, und er tötet ihn, so

fällt der Führer mit allen Helfern ins Blut.

Stellt aber jemand einen Hinterhalt demjenigen, der ihm

ein Blut schuldet, wieviele Helfer und Herzensfreunde er auch mit

sich habe, so nimmt er nur sein eigenes Blut (jenes, das ihm nach

dem Kanun gebührt), er fällt nicht ins Blut (denn er hat nur das

Urteil des Ältestenrates vollzogen).

Stellte eine Männerschar einen Hinterhalt und die Büchse

ging los auf Seite der im Hinterhalt Liegenden, aber niemand

wurde getötet; in diesem selben Augenblick geht auch die Büchse

auf der anderen Seite, der in den Hinterhalt Gefallenen, los, aber

keiner der Hinterhaltleger wird getötet, so fallen nach dem Kanun

doch die Hinterhaltleger ins Blut, denn sie begannen das Schießen

(wenn die Hinterhaltleger keine durch Ratsurteil berechtigte

Rache ausübten).

Der Hinterhalt wird schießen, aber nicht auf Kinder,

Frauen, Häuser und Vieh. Schoß der Hinterhalt auf eine Frau, ein

Kind, ein Haus oder Rind, handelt er gegen den Kanun, und wenn

dies der Stamm der Hinterhaltleger nicht in Rechnung zieht und

sie nicht nach dem Kanun bestraft, so wird sogleich der Kampf

Der Kanun des Lekë Dukagjini

153

Haus gegen Haus beginnen, Sippe gegen Sippe, Dorf gegen Dorf,

Stamm gegen Stamm.

Jener, der beschließt, einen Hinterhalt zu stellen, wird

Brot mit sich nehmen, für sich und seine Helfer. Geht jemand von

diesen in ein Haus, ehe noch der Hinterhalt bezogen ist, setzt sich,

trinkt Kaffee oder ißt Brot, oder er und seine Genossen nehmen

Brot mit sich aus fremdem Haus, legen sich in den Hinterhalt,

töten jemanden - so wird das Haus des Getöteten sein Blut auch

von dem Haus fordern, das jenen Brot gab.

"Die Büchse und das Brot, das am Tage des Totschlages

gegeben wird, bringt das Blut auf jenen, der sie gab."

Stellt Einer auf, um einem Dorf(Stammes-)genossen

Hinterhalt zu stellen, und nimmt Dorf(Stammes-)genossen zu

Helfern, und sie töten jenen Dorf(Stammes-)genossen, so fallen

Anführer wie Helfer ins Blut mit jenem Haus (d. h. sie verfallen

jener Familie und ihrer Rache) - es sei denn, sie seien öffentlich

(berechtigt) gegeneinander gezogen.

Stand jemand aus der Mirdita auf und legte Hinterhalt

jemandem in Thkellë oder aus den Bergen von Alessio oder von

anderswo - und zu Helfern nimmt er Gefährten aus besagten

Stämmen, so fällt, der sie führt, ins Blut.

Sagte jemand einem anderen, er solle jemandem einen

Hinterhalt stellen, indem er ihm das Wort (die Treue) verpfändete,

daß er am Tage der Befriedung jenes Blutes für ihn den Blutpreis

zahlen werde, und jener, auf dies gegebene Wort hin, geht und

tötet den, so dieser ihn töten hieß, dieser aber läßt ihn im Sumpf

und verantwortet sich nicht für ihn mit seiner Habe, so sei der

Täter im Blut, jener aber, der ihn anstiftete, dem sei das Haus

Der Kanun des Lekë Dukagjini

148

Zusammenhang mit einer Blutsache Geld anzunehmen. "Wenn du dem

Freund hilfst, sein Blut zu nehmen, bist du sein Bruder!"

154

Unter dem Kanun i Papazhulit ist es schwere Schande, im

verbrannt für den Wortbruch und er büße mit 100 Hammeln und

seinen Ochsen

148.

[2.] Der Täter

Der Täter ist jener, der mit eigener Hand tötet. Der Täter

wird, sobald er jemanden tötete, Bescheid senden, daß er ihn

tötete, damit die Familie des Getöteten nicht in Irrtum falle.

Der Täter wird senden und um Gottesfrieden bitten.

Kann der Täter selbst den Getöteten hereinbringen, so ist

es gut. Sonst muß er jenem, dem er begegnet, sagen, daß er gehen

soll, jenen zu bergen und ihm die Waffe ans Haupt zu legen.

Der Täter darf nicht wagen, selbst die Waffe des

Erschlagenen zu nehmen; tut er diese Schandtat, so fällt er in zwei

Blute.

Der Täter der eigenen Eltern wird durch Sippe oder Dorf

hingerichtet.

Der Täter hat die Nacht zur Flucht und dort, wo ihn der

Tag ereilt, wird er sich verbergen.

[3.] Der Friedensbringer

Friedensbringer heißen jene, die zu den Eltern und Vettern

des Getöteten gehen, um für den Täter und sein Haus den

Gottesfrieden zu erlangen. Sie sind die Schützer des Täters und

Der Kanun des Lekë Dukagjini

149

24 Stunden nicht verfolgt; er wird also zur Totenfeier gehen können, es

ist aber weder Kanun noch Sitte; eher wird dies ein solcher tun, der den

Verdacht von sich ablenken will.

155

Auch unter dem Kanun i Papazhulit wird der Täter die ersten

seines Hauses, damit diesen kein Übel geschehe innerhalb des

Gottesfriedens.

"Bürge und Friedensbringer (Treueverpflichter) wird

niemand für Geld." Da es eine gegenseitige Notwendigkeit ist, so

will der Kanun nicht, daß jene Opanken nehmen, die für jemanden

den Gottesfrieden erlangen.

[4.] Der Gottesfriede

Der Gottesfriede (

Sicherheit, die das Haus des Getöteten dem Täter und seinen

Hausgenossen gewährt, um ihn nicht sofort und vor einer

bestimmten Frist für das Blut zu verfolgen (ehe noch die Ältesten

den Fall untersuchen konnten). Jemanden um Gottesfrieden zu

senden, ist Kanun; den Gottesfrieden zu gewähren, Pflicht der

Männlichkeit.

Wenn das Haus des Erschlagenen dem Täter Gottesfrieden

gewährte, so wird dieser, obschon er ihn erschlug, an Totenfeier

und Klage teilnehmen und ihn zu Grabe geleiten und zum

Totenessen bleiben. - Dieser Gottesfrieden währt 24 Stunden

Ging der Täter, nachdem ihm Gottesfriede gewährt wurde,

nicht zu Klage und Totenschmaus, wird dies dem Haus des

Erschlagenen nicht zur Schande angerechnet, wenn auch daraus

ersichtlich ist, daß ihnen der Täter kein Vertrauen schenkt - der

Täter vielmehr häuft dadurch Schmach auf Schmach.

besa) ist eine Frist der Freiheit und149.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

156

Nachdem der Erschlagene in der Erde liegt, hat nach dem

Kanun das Dorf das Recht, dem Täter und seinen Hausgenossen

den Gottesfrieden zu entziehen.

Der Gottesfriede des Dorfes währt 30 Tage.

Versteinte sich das Haus des Erschlagenen und ließ sich

nicht bereitfinden, dem Dorf den Gottesfrieden zu gewähren, so

muß der Täter mit seinen Hausgenossen und den hausgetrennten

Vettern eingeschlossen bleiben (d. h. er kann sein Haus ohne

Lebensgefahr nicht verlassen). Niemand anderer darf eindringen

und dem Täter den Gottesfrieden rauben, und das Haus des

Erschlagenen darf niemandem Gottesfrieden gewähren, ohne sich

mit dem eigenen Dorf zu verständigen.

Sobald sich das eigene Dorf mit dem Haus des

Erschlagenen verständigte, ist der Weg frei für Freunde und

Herzensfreunde, um für den Täter den Gottesfrieden zu erbitten.

Sobald das Haus des Erschlagenen den Gottesfrieden auf

die Sippe erstreckte, wo viele Sippen im Dorf des Täters sind, so

vielen wird der Gottesfriede gewährt, nicht einer einzigen

weniger, oder mehr.

Stand ein Freund auf und ging zum Haus des

Erschlagenen um Gottesfrieden, und dieses Haus empfängt ihn

mit: "Komme mir nicht wieder" und gewährte ihm den

Gottesfrieden nicht, kann er nicht nochmals dafür hingehen.

Stand aber ein Freund auf und ging um Gottesfrieden zum

Hause des Erschlagenen, und dieses empfängt ihn mit: "Für jetzt

gewähre ich dir den Gottesfrieden nicht, denn mir scheint der

Anlaß nicht gegeben", so werden sie den ersten Gottesfrieden, den

sie zu gewähren beschließen, diesem Freunde gewähren, indem sie

Freunde und Herzensfreunde beiseite lassen (also nicht mit den

letzteren aus Vorliebe den Gottesfrieden abschließen).

Wurde dem Täterhaus Gottesfriede gewährt, mögen seine

Bewohner mit Verstand und guter Art ihrer Arbeit nachgehen, sich

hütend - sowohl die Männer als die Frauen - Schäden und Wirren

Der Kanun des Lekë Dukagjini

157

zu verursachen, besonders wenn ihr Haus dem Haus des

Erschlagenen nahegelegen ist, daß sie sich nicht brüsten (und

damit die anderen reizen).

Benahm sich das Haus des Täters schlecht gegen das des

Erschlagenen, wird ihm das Dorf gemeinsam mit dem Bürgen den

Tadel aussprechen und, so die Notwendigkeit es heischt, sogar

strafen, ja ihm den Gottesfrieden entziehen.

Das Gesetz aber auch die Pflicht der Mannesehre fordert,

daß niemand aus dem Haus des Erschlagenen verspottet werde,

denn es ist unglücklich und an einem Arm verdorrt.

Es nehme sich niemand heraus, den Täter anzustiften und

mit ihm über Dorf und Haus des Erschlagenen zu lachen. Der

Kanun sagt: "Hüte den Bluttäter und bringe ihn nicht ins

Angesicht des Hauses des Erschlagenen." Der Täter kann sich

nachts frei herumbewegen, dort aber, wo ihn das Tageslicht

betrifft, soll er sich verbergen. "Wenn der Mann ins Blut fällt,

wird ihm Flucht und Verbergen zur Pflicht."

Der vom Herd Geteilte wird nach 24 Stunden nicht mehr

vor dem Bluträcher geschützt.

Die vom Herd getrennte Vetternschaft des Täters wird

sich die ersten 24 Stunden nach der Tat in Obacht nehmen, denn

wenn sie in dieser Zeit das Haus des Erschlagenen tötet, nahm es

nur sein Blut. Sind sie aber nach 24 Stunden am Leben, werden sie

sich mit dem Haus des Getöteten durch Bürgen verständigen und

frei an ihre Arbeit gehen können.

Tötet Einer aus dem Haus des Erschlagenen jemanden der

vom Herd geteilten Vetterschaft nach den ersten 24 Stunden, so

nimmt er nicht das ihm zustehende Blut, sondern fällt unter das

Blut.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

150

überliefert werden, geht klar hervor, daß der Gottesfriede der Herden und

Hirten sehr alt ist und schon eingehalten wurde, ehe die Büchse in unsere

Berge kam. Vielerorts wird auch noch heute der Gottesfriede von Herden

und Hirten eingehalten, z. B. in den Bergen von Djakova, in Nikaj,

Merturi, Gash, Krasniqe und anderwärts. In den Bergen von Dukagjin:

in Shala, Shoshi, Kir, Gjaj, Plan und Toplan. In den Bergen von Puka; in

der Mirdita, in Thkellë; den Bergen von Alessio und gegen Kurbin, und

wenn dort - wie uns einige Älteste berichten - nicht mehr überall dieser

Gottesfriede üblich ist, so kannten ihn früher doch auch diese Gegenden.

158

[Gj.]: Nach den Zeugnissen, die von den Hochlandsalbanern

[5.] Der Gottesfriede für Vieh und Hirten

150

Der Gottesfriede für Vieh und Hirten ist jener, den 2 oder

mehr Stämme unter sich abschließen im gegenseitigen

Einverständnis. Indem sie diesen Gottesfrieden abschließen, die

Banner (Stämme), deren Häuptlinge und Jungmannschaften,

bestimmen sie den Tag für die Reisenden, die Boten und die

Hirten mit dem Vieh.

Der Reisende und Bote eines Stammes, der im fremden

Stammesgebiet zu tun hat, darf die durch die beiden Stämme im

Gottesfrieden bestimmten Örtlichkeit nicht verlassen.

Reisende und Boten - außer daß sie den Weg nicht

verlassen dürfen, sobald sie den Fuß auf das fremde

Stammesgebiet setzen, dürfen sie auch kein anderes Haus betreten,

sondern geradeaus zum Häuptlingshof werden sie sich verfügen.

Hat der Reisende eine persönliche Sache zu erledigen oder

der Bote die Angelegenheit seines Stammes, kann er auf dem

fremden Stammesgebiet nicht herumlaufen, er wird vielmehr

durch den Bannerträger oder einen von diesem bezeichneten Mann

begleitet. Beim Herumgehen werden Reisender und Bote die

Hauptstraße benützen, ohne die durch die Stämme im

Der Kanun des Lekë Dukagjini

159

Gottesfrieden der Herden und Hirten festgesetzten Örtlichkeiten

zu verlassen.

Betrifft Reisenden oder Boten Übles, oder den Hirten, ehe

sie den fremden Stamm verlassen, obwohl sie das Vieh nur auf

den bezeichneten Stellen weiden ließen, werden sie durch den

Gottesfrieden der Hirten und Herden beschützt (evtl. gerächt).

Der Verletzer dieses Gottesfriedens hat folgende Strafen

und Bußen:

a) der Täter wird dem Haus des Getöteten 22 Malter

Getreide fürs Blut geben;

b) der Stamm des Täters verbrennt dem Täter drei

Wohntürme (

Wohnturm des Täters und 2 der nahen Vetternschaft, sei

die Vetternschaft auch schon seit 100 Geschlechterfolgen

weggeteilt, so werden dieser dennoch 2 Wohntürme

verbrannt.

Der Stamm des Täters vernichtet die Habe des Täters nach

Pflanze und Erde, mit dem Rind und all seinem Besitz.

Verließ der Reisende oder Bote den Weg, oder überschritt

der Hirt mit der Herde die ausgemachten Punkte - wenn sie dann

jemand tötet - ist ihnen der Gottesfriede der Herden und Hirten

nicht Freund, aber jener, aus dessen Haus sie kommen, fällt mit

dem Haus des Täters ins Blut, wie nach dem Kanun.

Tastete jemand die Viehherde an auf dem Berg, innerhalb

der ausgemachten Örtlichkeiten, fällt der Missetäter in die

erwähnten Strafen und Bußen, denn er brach den Gottesfrieden der

Herden und Hirten.

kullë). Hat er selbst nicht 3, so den

Der Kanun des Lekë Dukagjini

151

1906.

160

Unter dem Kanun i Papazhulit galt dieser Gottesfriede bis

Die Bürgen für den Gottesfrieden der Herden und Hirten

sind die Häuptlinge, die Führer und die Jungmannschaften der

Stämme, die den Gottesfrieden beschließen

151.

[6.] Das Blut

In den albanischen Bergen - so viele Söhne geboren

werden, so viele gelten für gut und werden nicht von einander

unterschieden.

Der Preis des menschlichen Lebens ist gleich, für den

Guten wie Bösen. Jeder hält sich für gut und sagt zu sich selbst;

"Ich bin Mann!" und sie sagen zu ihm; "Bist du ein Mann?"

Ließe man einen Unterschied im Blute gelten, wüßte das

Gesetz den Schlüssel für diese Sache nicht mehr richtig zu finden,

auch nicht durch Altenrat, oder Pfand, im Abwägen des Guten

gegen den Büsen, denn jeder hält sich für einen Gipfel.

Ließe man den Ausweg von Unterschieden im Blut gelten,

würde man den nach Anschein Minderwertigen und den

Ängstlichen auch grundlos töten. Die Totschläge würden

überhandnehmen, wenn für den Totschlag des Schlechten und

etwa des Angsthasen niemand Rechenschaft forderte. Darum büßt

Leka jedes Blut gleicherweise; es kommt der Gute ja auch aus

dem Bösen und der Böse aus dem Guten. "Seele für Seele - denn

das Aussehen schenkt uns Gott der Herr."

Wer also jemanden erschlägt, sei er Mann oder Frau,

Knabe, Mädchen oder Wickelkind, oder ein Scheusal nach dem

Aussehen, Führer, Altester und Häuptling, arm oder reich, adlig

Der Kanun des Lekë Dukagjini

152

Erniedrigung in Betracht; der Täter verfällt der Rache.

161

Kanun i Papazhulit zieht nicht die Wunde, sondern die

oder feige - die Strafe ist dieselbe. Für den Mord des Männlichen:

6 Malter Getreide, 100 Hammel und ein halber Ochse Buße.

Wer jemanden anschießt, für den gilt die Hälfte der

genannten Buße, für Mann wie Weib.

Die Wunde geht nach dem Stand der Wohlhabenheit, oder

wie sie der Arzt bestimmt (die Kosten der Heilbehandlung nach

der Forderung des Arztes). Die Befriedung des Blutes oder der

Verwundung

andere Einzelheit: 6 Malter für den Tod, 3 für die Wunde. - Die

Befriedung des Blutes und der Wunde, die durch Vermittlung der

Herzensfreunde geschieht, noch mehr als 6 und 3 Malter, sie

fordern auch die Auslagen für die Heilbehandlung.

Bei ins Blut Gefallenen, wenn es sich um einen Totschlag

im Dorf handelt, muß der Täter wie auch alle Männlichen seines

Hauses bis zum letzten Wiegenkinde auswandern; sie werden das

Dorf verlassen und zu Fremden gehen, um der Gefahr der Tötung

zu entkommen.

Mit der Frauenschaft aus dem Haus des Täters hat das

Haus des Erschlagenen nichts zu schaffen, "denn die Frau und der

Priester fallen nicht ins Blut".

Auch die Unmündigen sind in Sicherheit; nie kam es vor,

daß sie getötet wurden.

152, die am Kopf eines Jünglings geschieht, hat keine

[7.] Das Blut geht mit dem Finger

Im alten Kanun der albanischen Berge fiel nur der Täter

selbst unter das Blut, also jener, der trug, lud, abdrückte die

Büchse oder jede andere Waffe benützte gegen den Menschen.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

153

über auf den Nächstverwandten.

162

Der Kanun i Papazhulit: Stirbt der Täter, geht die Blutschuld

Das Haus des Erschlagenen konnte weder verfolgen, noch

töten einen der Brüder, Neffen und Vettern des Bluttäters, nur den

Finger - den Täter.

Der spätere Kanun begreift die Männerschaft des

Mörderhauses (auch das Wiegenkind, so es herangewachsen war)

in das Blut mit ein. Die nahen Vettern und Neffen, wenn auch

vom Hause getrennt, aber nur für 24 Stunden; nach 24 Stunden

wird ihnen das Haus des Getöteten Bürgen zugestehen

In der großen Malcija (Hoti, Gruda, Kastrati, Kelmendi)

fallen alle jene ins Blut, die für einen Toten die Trauerkleider

tragen müßten, dies gilt auch im Dukagjin (also Shala, Shoshi,

Nikaj, Dushmani und Merturi).

153.

[8.] "Blut bleibt für Blut"

Wenn zwei sich gegenseitig töten, nachdem sie in Streit

gerieten, beide sterben - dann sei Kopf für Kopf, Blut für Blut.

Dies muß aber, um Weiterungen zu hindern, durch Vermittler

befriedet werden. In diesem Fall können die Häuser der Getöteten

voneinander keine Entschädigung fordern. Sie werden nach dem

Kanun durch Bürgschaft gebunden.

Bleibt jedoch der eine tot, der andere nur verletzt, dann

muß der Verwundete für den Überschuß an Blut aufkommen, den

der Getötete vergoß. Erschlug jemand meinen Bruder, ich erhob

mich, traf einen aus dem Haus des Täters und verletzte ihn einmal,

vielleicht 20mal, danach ließ ich abermals die Büchse spielen und

tötete den Bruder des Täters oder diesen selbst, so kommen die

Der Kanun des Lekë Dukagjini

154

oder Sache geregelt; der Altenrat bestimmt, Pflicht ist, für eine Wunde

eine Wunde zuzufügen; das fordert die Ehre.

163

Im Kanun i Papazhulit wird die Blutschuld nie durch Geld

vielen Wunden vor den Altenrat und müssen durch mich gebüßt

werden - der Erschlagene aber gilt für den Kopf des Bruders.

Doch tötete ich jenen, den ich zuerst 20mal verletzte, dann

gehen die Wunden verloren, denn sein ganzes Blut gilt gegen das

meines Bruders.

Habe ich aber, über den Getöteten hinaus, jemanden auch

nur am Kopf geritzt, bin ich ihm die 3 Malter für Verwundung

schuldig.

Traf ich ihn aber am Fuß, bin ich ihm 750 Groschen

schuldig.

Die Wunde vom Gürtel aufwärts wird mit den 3 Maltern

abgegolten, die vom Gürtel abwärts mit 750 Groschen

154.

[9.] "Blut sei nicht für eine Schuld"

Jede Schuld, die ein Albaner gegen einen Albaner verübt,

hat er das Recht, durch Altenrat und Pfänder zu ahnden; der

Betroffene darf aber für solche Schuld nicht töten. "Denn das Blut

sei nicht für die Schuld."

Beschimpfte mich einer und ich tötete ihn dafür - bin ich

ihm sein Blut schuldig.

Kam einer und legte Feuer an mein Haus, meine Hütte

oder Unterkunft - ich lauere ihm auf und töte ihn - ich bin ihm

sein Blut schuldig. Kam einer, um mich zu bestehlen, ich sehe ihn,

wie er die Tür öffnet, und töte ihn - ich bin ihm sein Blut schuldig.

Kam einer, meine Hürde auszurauben, ich sehe ihn, der

meine Herde vor sich hertreibt, überfalle ihn, um ihm mein Vieh

Der Kanun des Lekë Dukagjini

155

Schlag zu töten, denn der Schlag ist eine tödliche Beleidigung.

164

Der Kanun i Papazhulit erkennt das Recht zu, für einen

zu entreißen, er will es nicht lassen und ich erschlage ihn - ich fiel

ins Blut.

Wenn jemand sich anschickte (zum Schlage ausholte),

dich zu schlagen, oder er schlug dich, du aber tötetest ihn, du

schuldest ihm ein Blut. (Dennoch wird sich nur der Ehrlose

schlagen lassen, ohne dafür zu töten.)

Wenn dich jemand angreift, obwohl 2 Hände für einen

Kopf (zum Schutz eines Kopfes) da sind, du aber tötest ihn, du

schuldest ihm ein Blut. Jemand sprang dir an die Kehle, weil

2 Hände für einen Kopf sind, wenn du ihn erschlugst, schuldest du

ihm ein Blut

Diese Fälle werden nach der Schwere der Schuld beurteilt.

155.

[10.] "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"

"Das Blut ist Blut - die Buße Buße",

Das Blut geht nie verloren.

Bei jeder Schuld, in die das Haus des Erschlagenen gegen

das Haus des Täters verfällt, wird mit Altenrat und Pfändern

gerichtet, wenn es die Notwendigkeit erheischt. Da Schuld immer

Schuld bleibt, wird das Haus des Erschlagenen das Haus des

Täters entschädigen, je nachdem es die Alten bestimmen.

Bei jeder Buße, in die das Haus des Erschlagenen verfällt,

zahlt die Buße die Buße, aber das Blut können sie nicht verlieren

und dies kann dem Haus nicht auferlegt werden (daß die Buße für

die Schuld sei).

sagt der Kanun.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

165

[11.] Das Blut für die schlechte Tat

Jene, die Körper und Schande gemeinsam haben und

werden gemeinsam auf ihrer Tat erschlagen, verlieren ihr Blut

(Ehebrecher und ähnliche).

Die Vorschrift: "Blut sei nicht für Schuld" verliert ihre

Gültigkeit bei der Schändung der Frau.

"Der geschworene Feind, die geschändete Waffe und Frau

fallen nicht unter den Kanun."

Dem Schänder und der Geschändeten geht nur dann das

Blut verloren, wenn sie auf der Tat durch dieselbe Büchse getötet

werden. Die Eltern der Geschändeten können ihr Blut nicht

fordern, sie werden dem Täter vielmehr die Patrone ersetzen mit

einem: "Deine Hand sei gesegnet!"

Sie werden Bürgen dafür stellen, daß sie das Blut der

Geschändeten niemals fordern werden.

Haben aber die Eltern der Erschlagenen den Verdacht, daß

der Täter sie nicht auf der bösen Tat tötete, schiebt ihm der

Richter den Eid zu, nach dem Kanun.

Kam ihm der Eideshelfer nicht zu Hilfe, ist der Täter zwei

Blute schuldig und die Buße nach dem Kanun.

Rettete sich der eine Teil und floh, kann ihn der Täter, der

ihn auf der schändlichen Tat ertappte, späterhin nicht mehr töten,

oder er fällt ins Blut, und dem dennoch getöteten Teil wird er das

Blut ersetzen.

Erweisen sich in Schande Frau, Mädchen oder kleines

Mädchen und, ohne getötet worden zu sein, können sie fliehen auf

fremde Erde - so schellt sie der Stamm für Lebenszeit aus.

Wird jener ausgekundet. der die Schande brachte, und sie

kreisten ihn samt der Geschändeten ein, richtet Sippe, Dorf und

Stamm beide hin, indem sie ihnen ihr Blut als Buße auferlegen.

Frau, Witwe oder Mädchen, die sich als geschändet

erweisen, werden lebendig auf dem Misthaufen verbrannt, oder sie

Der Kanun des Lekë Dukagjini

156

vorgekommen.

166

Weder im Süden noch im Norden seit Menschengedenken

stellen sie zwischen zwei (brennenden) Scheiterhaufen und

zwingen sie so, den Namen des Mitschuldigen zu nennen, oder sie

lassen sie für ihre Schande zwischen zwei Feuern verbrennen.

Gelingt es, ihr den Namen des Schänders zu entreißen, dann wird

auch dieser umstellt, und man richtet beide hin

156.

[12.] Der unbeabsichtigte Totschlag

Der Totschlag ohne Absicht wird nicht mit der Büchse

verfolgt. Der Täter büßt das Blut und wird verbürgt (durch Bürgen

gesichert).

So lange das Blut heiß ist (die Erregung dauert), wird der

Täter versteckt, bis die Sache gut untersucht ist.

Die ruhigen, vernünftigen Leute mischen sich ein, und

bestätigt sich, daß wirklich der Totschlag unbeabsichtigt war, zahlt

der Täter die Blutbuße und wird durch Bürgschaft gesichert.

Tötet jemand - auch unbeabsichtigt - eine schwangere

Frau, so zahlt er, außer den 3 Maltern für die Frau, auch 3 für die

Leibesfrucht. Wurde der Täter zu den 3 Maltern für die

Leibesfrucht verurteilt, erlaubt der Kanun, daß die Erschlagene

geöffnet wird, um zu erfahren, ob sie mit Knaben oder Mädchen

schwanger war.

Ging sie mit einem Knaben, wird der Täter die 3 Malter

für die Frau geben und 6 für das Blut des Knaben; ging sie mit

einem Mädchen, dann außer den 3 Maltern für die Frau 3 Malter

für das Mädchen.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

157

außer in einigen Gegenden durch Erde; der unbeabsichtigte Totschlag

wird auf Vermittlung des Altenrates verziehen.

167

Unter dem Kanun i Papazhulit keine Sachentschädigung,

Für den unbeabsichtigten Totschlag wird keine Geldbuße

gezahlt

157.

[13.] Der Totschlag mit Bürgschaft

Geraten das Haus des Erschlagenen und das des Täters in

Streit nach dem versöhnten Blut, müssen sich die Bürgen

einsetzen, sie dürfen nicht dulden, daß die Bürgschaft geschändet

werde.

Spielte die Büchse zwischen ihnen, werden die Bürgen

das Blut ihres Freundes (des nach dem versöhnten Blut

Erschlagenen) von jenem Hause fordern, das mit dem Schießen

begann.

[14.] Die Büchse verfolgt den Bluttäter

"Die beginnende Büchse zahlt Buße." "Die erste Büchse

hat die Buße." "Das Losgehen der Büchse hat die Buße."

Gerieten zwei in Streit und der eine schießt auf den

anderen, drückt ab, der Schuß geht aber nicht los, und er wird bei

diesem Streit nicht getötet, zahlt er als der erste, der schoß, die

Buße.

Schoß aber der erste - und sein Schuß ging nicht los, der

zweite jedoch zeigte sich in Bereitschaft und erschoß ihn, so fällt

Der Kanun des Lekë Dukagjini

158

desjenigen gehen, auf den er zielte, das Haupt mit seinem Janker oder der

Guna (dem Lodenmantel) bedeckt, wie bei der Totenklage (von

Vermittlern begleitet) und sagten: "Ich tat es und gebe mich dir in die

Hand", worauf der andere verzeiht vor aller Öffentlichkeit und ihm sofort

den Ehrenplatz im Hause einräumt. Dieselbe Formalität besteht bei

Versöhnung des Blutes. Beispiel: 10 werden aus Haus 1 getötet, 10 aus

Haus 2, 15 aus Haus 1 verwundet und 13 aus Haus 2. Altenrat und

Vermittler mischen sich ein, sie sagen: "Genug jetzt!", messen die

Wunden nach ihrer Schwere - auch wiegen 10 erschlagene

Unter dem Kanun i Papazhulit muß der Täter in das Hausamvis

(Hausvorsteher) schwerer als 11, ja 12, die nicht

Teil, der weniger gelitten hat, wird die oben beschriebene Formalität

erfüllen. Alle jene des weniger betroffenen Teiles ziehen in oben

beschriebener Haltung vor das Haus des Mehrgeschädigten, und einer

ruft den Hausherrn (

antwortet nicht, einer aus dem Haus aber öffnet die Türe, und die

Befriedung geht durch die Ältesten und Vermittler vor sich.

168

amvis waren -, und jeneramvis): "Oh, Hausherr, mach uns auf!"; der

er ins Blut, nicht aber unter Buße, "denn der spätere Schuß gilt

nicht wie der erste"

Geht mir die Büchse ungewollt los, falle ich dennoch ins

Blut, so ich jemanden tötete oder verwundete.

Drang einer in jemandes Haus und die Büchse geht los,

während er sie an den Büchsenhalter hängt, weil etwa der Riemen

reißt, und jemand im Haus wird getötet, fällt der Besitzer der

Büchse ins Blut. Der Fall kommt indes sofort vor den Ältestenrat,

der sich um die Befriedung bemühen wird.

Duldete der Freund, daß die Büchse gespannt wurde, sie

ging los und tötete jemanden, fällt der Besitzer der Büchse ins

Blut. Hängte der Freund die Büchse an den Büchsenständer, dieser

aber brach so, daß die Büchse auf die Erde fiel, losging und

jemanden tötete, fällt der Besitzer des Büchsenhalters ins Blut.

Auch dieser Fall, wie die vorherigen, kommt sofort vor den

158.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

159

Totenfeier; niemand darf weinen. Am Tage, da er gerächt wurde - und sei

es 20 Jahre später - wird zuerst Kaffee mit Süßigkeiten kredenzt, die

Mädchen des Hauses singen und tanzen (wenige Minuten), als ginge es

dem Toten nichts an, es zeigt die Freude des Hauses für die

wiedergewonnene Ehre. Dann beginnt Totenklage und Totenfeier.

169

Unter dem Kanun i Papazhulit hat der Ermordete keine

Altenrat. Keil und Halter sind dazu da, um die Büchse

aufzuhängen, also muß der Besitzer von Keil und Halter dafür

sorgen, daß sie nicht wurmzernagt seien.

Wurde jemand auf der einen Seite getötet, auf der andern

aber zwei verwundet, dann steht Blut für Blut; 1 Toter ist gleich

2 Verwundeten.

Die für den geschworenen Freund abgeschossene Büchse

bringt dich ins Blut, nicht aber in Buße.

Die für die geschändete Frau, das geschändete Mädchen

abgeschossene Büchse hat weder Blut noch Buße.

Die für die geschändete Waffe abgeschossene Büchse

bringt in Blut, nicht aber in Buße.

Die Büchse, die ungewollt tötet, hat Blut für das Blut, sie hat nicht

Buße oder Strafe.

Die auf irgendetwas abgeschossene Büchse hat Buße.

Für jeden Totschlag 6 Malter Getreide für das Blut. 100

Hammel und ein Ochse Buße dem Stamm; dem Haus der

Gjonmarkaj von Oroshi aber 500 Groschen Buße (letzteres gilt für

die Mirdita, deren Führergeschlecht die Gjonmarkaj sind

159.

[15.] Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut

Tötet jemand sich selbst, verliert er sein Blut.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

170

Das Haus des Selbstmörders fällt nicht in Buße; es büßt

sich selbst durch den Verlust eines Menschen und die Ausgaben

des Totenmahles.

Tötete der Bruder den Bruder, verlieren sie ihr Blut, aber

sie werden dem Stamm Buße zahlen, nach dem Kanun.

Erschlägt der Sohn den Vater, verfolgt ihn niemand, aber

der Sohn, der Täter, wird durch Sippe oder Dorf hingerichtet.

Erschlägt der Sohn die Mutter, fällt er ins Blut mit den

Eltern der Mutter.

Erschlägt der Mann seine Frau, fällt er ins Blut mit deren

Eltern.

Erschlägt die Gattin den Gatten, fallen ihre Eltern ins Blut.

(Es kam vor, daß die Eltern die Tochter hinrichteten, die diese

Scheußlichkeit beging.)

[16.] Die Vermittlung des Blutes

Vermittler des Blutes ist jener, der sich im Haus des

Erschlagenen bemüht, es mit dem Täter auszusöhnen.

Gelang dem Vermittler des Blutes sein Werk, hat er Recht

auf Schuhe (den Vermittlerlohn). Schuhe oder Opanken des

Vermittlers bestehen in 500 Groschen. Die Schuhe des Vermittlers

des Blutes zahlt das Haus des Täters.

[17.] Die Versöhnung des Blutes

Die Versöhnung des Blutes geschieht auf zweierlei Weise:

a) indem die Herzensfreunde ins Haus des Erschlagenen und

des Pfarrers gehen;

b) durch den Auszug der Häuptlinge, der Familie des

Gjonmarkaj und der Jungmannschaft des Stammes. In

Der Kanun des Lekë Dukagjini

171

diesem Fall erhält der Gjonmarkaj für den Totschlag 500

Groschen.

In beiden Fällen ist unerläßlich, gesetzliche Bürgen

aufzustellen.

Der Herr des Blutes hat außer auf die für das Blut

festgesetzte Summe das Recht auf die Büchse vom Arm

irgendeines Mannes, der sein Auge fesselte; der Täter ist

verpflichtet, sie ihm zu bringen.

Ehe die Blutangelegenheit befriedet wird und die

gesetzlichen Bürgen ihr Amt antreten, bevor die Frist des Geldes

für das befristete Blut bestimmt wird, wird der Tisch für das

Versöhnungsessen nicht gedeckt, und das Essen wird nicht

gegessen.

[18.] Die Bürgen des Blutes

Die Bürgen des Blutes wählt das Haus des Täters.

Bürgen des Blutes sind jene, die eingreifen, um jede

Erneuerung von Haß und Brand zu verhindern, die sich zwischen

dem Haus des Erschlagenen und des Täters neu entzünden

könnten.

Sind die Bürgen des Blutes in ihr Amt eingetreten, ziehen

sie sich nicht mehr zurück.

Die Bürgen des Blutes haben das Recht, jene zu zügeln,

für die sie sich einsetzen. Und wenn die freundschaftlichen

Ratschläge und der Freundestadel nicht gebührend beachtet

werden, haben sie auch das Recht, strenge Saiten aufzuziehen und

zu drohen, falls mit ihnen gespielt würde.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

160

mit Boden gezahlt.

172

Unter dem Kanun i Papazhulit ist all dies geradeso, nur wird

[19.] Die Bürgen des Geldes für das Blut

160

Die Bürgen für das Geld des Blutes


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~Joyce Meyer~

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New PostErstellt: 11.03.08, 22:55  Betreff: Re: Der KANUN - 11. Buch: Der Altenrat  drucken  weiterempfehlen

11. Buch: Der Altenrat

[1. Kapitel]

Recht und Pflicht der Ältesten

Die Ältesten (

Urteil des Gesetzes nicht fordern, ohne die Angelegenheit

geordnet zu haben.

Die Ältesten sind entweder die Vorsteher der

Bruderschaften oder die Häupter der Sippen, deren Amt sich auf

die gesetzlichen Vorschriften stützt. Ohne sie kann kein neues

Gesetz gemacht werden und kein Gericht oder Alten (Ältesten)-rat

stattfinden, die eine Sippengemeinschaft, ein Dorf, oder einen

Stamm binden.

Älteste heißen auch die Männer, die für ihre Klugheit

bekannt und in Gericht und Ältestenrat erfahren sind.

Für Privatangelegenheiten oder Privatstreitigkeiten

können die Erwähnten auch zu Ältesten der Pfänder genommen

werden, und das durch sie gefällte Urteil wird durch den Kanun

anerkannt, wenn sich ihr Spruch nach ihm richtete.

Die Ältesten des Kanun haben das Recht, jede Drohung

durchzuführen, jeden Streit zu schlichten, jeden aus Totschlag

erwachsenen Anspruch, das eine Mal durch Güte, das andere Mal

durch Gewalt, in Gemeinsamkeit mit dem Dorfe, und bei sehr

ernster Bedrohung (der Ordnung) werden sie die Unterstützung

der Männer des Stammes fordern, um die außer Rand und Band

Geratenen zur Vernunft zu bringen.

pleq) des Pfandes können Lossprechung und

Der Kanun des Lekë Dukagjini

163

besonders bei den Sulioten, in der Tschameria, bei den Himarioten.

176

Im Süden galt dies bis zur Kommunistenherrschaft,

Die Ältesten haben das Recht, das Dorf zu versammeln,

wenn einer sich ihrem gesetzentsprechenden und unparteiischen

Spruch nicht fügen will.

Für den kleinen Ältestenrat werden die Greise des Dorfes

genommen, nach Bruderschaften und Sippen.

Die für irgendeinen Ältestenbeschluß gewählten Ältesten

haben das Recht, sobald sie von den Streitenden gewählt wurden,

Urteil zu sprechen und die Angelegenheit bis zu ihrem Abschluß

zu bringen.

Nicht nur die Ältesten und Häupter des Kanun haben

dieses Recht, sondern auch die Ältesten der

Privatangelegenheiten; sobald sie jemand zum Ältesten erwählte,

steht ihnen dies Recht zu

Sobald den Ältesten das Pfand für die Unterwerfung

(unter ihren Spruch) eingehändigt ist - und bereuten es selbst die

Streitenden später, kann ihnen das Pfand nicht mehr genommen

werden - gilt ihr Spruch; die Ältesten können nicht ausgewechselt

werden.

Die Vorschrift des Kanun lautet: Ältesten über den

Ältesten, Urteil über das Urteil, Eid über Eid gibt es nicht."

In schwerwiegenden Angelegenheiten, die die Ehre von

Dorf und Stamm trüben, wird durch die Dorfältesten und

Stammeshäupter bestimmt. Die Ältesten und Häupter des

Stammes können nie ein Urteil fällen, ohne sich die Ältesten und

Überältesten des Dorfes zuzugesellen, in dem der Schuldige

wohnt.

Geschieht es, daß ein ganzes Dorf mit seinen Ältesten und

seinem Volk außer Rand und Band geriet, beraten die

163.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

164

beschlossen werden, das noch nirgendwo gültig ist, muß neben dem

Altenrat des Stammes und Dorfes der Älteste jeder Sippe zugegen sein

beim Rate; nur dann wird es gültig.

177

Soll unter dem Kanun i Papazhulit ein neues Gesetz

Stammesführer mit den Greisen und Ältesten der Bruderschaften

und Sippen und mit dem ganzen Dorf und bringen das außer Rand

und Band geratene Dorf zur Vernunft.

Steht ein Dorf auf gegen die Führer, Alten, Ältesten und

Volk des Stammes (Banners), unter dem es sich befindet, wird es

dem Haus der Gjonmarkaj mitgeteilt, in dessen Namen auch andre

Stämme aufstehen werden, und unter der Führung des genannten

Hauses wird das außer Rand und Band geratene Dorf angegriffen

und zur Vernunft gebracht mit Strafe und Buße, durch das

Verstoßen aus seinem Grund - oder auch Hinrichtung durch das

Dorf, falls einer von dort eine Schuld beging, auf der Hinrichtung

durch das Volk steht.

Dieses Vorgehen, diese Strafen treffen auch einen ganzen

Stamm, wenn ein solcher außer Rand und Band geraten sein sollte,

nur mit dem Unterschied, daß ein ganzer Stamm niemals von

seiner Erde vertrieben werden darf, aber er wird in den anderen

Stammschaften ausgeschellt, daß er sein Pfand gebe.

Gesetze, die ein Dorf mit Ältesten und Dorf für sich selbst

annahm, z. B. über Hehlerei, Untreue, Mord oder Diebstahl, kann

ihm der Stamm und auch das Haus der Gjonmarkaj nicht

umstoßen, wenn sie sich nur nichts Neues ausdachten, das den

uralten Bestimmungen des Kanun der Berge zuwidersteht

Bei allen Ältestenbeschlüssen, die ein ganzes Dorf oder

einen Stamm betreffen, haben die Privatältesten nicht das Recht,

die Sache in die Hand zu nehmen. Solches wird durch die

gesetzlichen Ältesten des Dorfes oder Stammes erwogen.

164.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

178

Fiel ein Dorfältester in Schuld, wird er sein Pfand in die

Hand des Dorfvolkes legen.

Findet er sich nicht bereit, sein Pfand abzugeben, ruft das

Dorfvolk die Häupter des Stammes, gemeinsam bringen sie ihn

zur Vernunft.

Fiel jemand aus dem Hause Gjonmarkaj in Schuld, werden

ihm die Häuptlinge und das Volk aller Stämme das Urteil

sprechen.

Fiel in Schuld einer der Stammeshäuptlinge, wird erwogen

durch die Häupter der Stämme und deren Volk, und der schuldige

Stammeshäuptling wird von den Stammeshäuptlingen, den

anderen Stammesführern und dem Stammvolk abgeurteilt.

Und wenn auch ein Ältester oder Führer, oder sogar einer

aus dem Haus der Gjonmarkaj - sein Pfand wird er lassen in der

Hand der Ältesten und des Volkes, wenn jemand gegen ihn Klage

erhebt.

Die Ältesten werden ohne Parteilichkeit und ohne sich

durch Gerede und die unter der Hut Befindlichen beeinflussen zu

lassen, ihr Urteil fällen.

Wurde ausgekundet, daß ein Ältester sein Urteil mit

Parteilichkeit und ungesetzlich sprach, weil er sich beeinflussen

ließ durch die Schützer der Gegenseite - außer daß er ehrlos

geworden ist, wird ihn auch niemand mehr jemals zum Ältesten

wählen.

[2. Kapitel]

Die Pfänder

"Das einmal gegebene Pfand wird nicht mehr

zurückgenommen".

Der Kanun des Lekë Dukagjini

165

Ältesten keine "Opanken", die Ältesten gelten als durch die Ehre belohnt,

179

Unter dem Kanun i Papazhulit bekommen die richtenden

Das Pfand (

Hand des wichtigsten Ältesten gelegt wird, wodurch er das Recht

erhält, über die Klage zweier Gegner Urteil zu fällen.

Das Pfand heißt "Pfand der Unterwerfung",

"Einwilligungspfand" oder "Pfand des Brotfassers", was bedeutet,

daß, indem man dieses Pfand in die Hand der Ältestenrichter legte,

man bereit ist, sich ihrem Spruch und Urteil zu unterwerfen.

Das ohne Pfand gefällte Urteil (Spruch) hat vor dem

Kanun keine Gültigkeit.

Ehe das Gericht begonnen wird, müssen sich die Pfänder

in den Händen der Ältesten befinden und die an der Verhandlung

Interessierten können sich nicht nur nicht mehr anders

entschließen, sie sind auch verpflichtet, die Opanken oder den

Ältestenspruch zu bezahlen, wie im Kanun bestimmt.

Zum Pfand wird genommen: die Waffe, der

Patronengürtel oder auch die Tabakbüchse, wenn sie nur ein Pfand

ausmachen, das an Wert der umstrittenen Summe gleichkommt.

Beim Ältestenrat zur Klage, Anzeige, oder gegen

Verleumdung wird das Wort nicht zum Pfand genommen, es

bedarf eines Zeichens.

"Das Wort als Pfand" gilt nur dann, wenn jemand

jemandem so und so viel verspricht, falls es ihm gelingt, eine

Sache in Ordnung zu bringen.

Gelang es jenem, die Angelegenheit zu ordnen, so

schuldet der Auftraggeber das Versprochene.

Falls die Ältesten, die das Pfand übernahmen, jeder auf

seiner Meinung beharrt, werden noch andere Älteste zugezogen,

aber die Ausgaben für diese können den Streitenden nicht

auferlegt werden (den Besitzern der Pfänder)

peng) ist ein hölzernes Zeichen, das in die165.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

die ihnen widerfuhr, als man sie zu Ältesten einer Streitsache wählte.

166

Ältestensitzung.

180

Unter dem Kanun i Papazhulit gibt es nachmittags nie

Die Opanken der Ältesten werden die Besitzer der Pfänder

bezahlen, der eine so viel wie der andere.

Die Opanken der Ältesten werden nicht nach dem

Geschmack der Ältesten bezahlt, sondern nach der Wichtigkeit der

Angelegenheit, des Ältestenspruches: "Nach dem Pfand richten

sich die Opanken (Schuhe)."

Der Ältestenrat eines Vormittags kostet 5 Groschen

(früher wurde nachmittags keine Ältestensitzung abgehalten)

Für einen "mit dem Stern" entschiedenen Spruch werden

die Streitenden 10 Groschen bezahlen.

Ehe die Ältesten zum Urteil schreiten, werden sie

folgenden Eid leisten: "Auf dieses Gut Gottes (auf ein Zeichen des

Glaubens), so wie es mir helfe, ich werde nicht mit

Hinterhältigkeit und Parteilichkeit urteilen, und so gut es meine

Seele und mein Geist versteht, werde ich den Kanun nicht

verdrehen, sonder ein gerechtes Urteil fällen."

Niemand hat das Recht, seinen Ältesten außerhalb des

Dorfes zu wählen.

Will aber jemand einen Ältesten vom Stamm haben, unter

dem er und sein Dorf lebt, wird er zum Ältesten eins der Häupter

und nicht jemanden aus dem Volk wählen.

[3. Kapitel]

166.

Die Berufung

Der Kanun des Lekë Dukagjini

167

sein Patron. Das Haus der Gjonmarkaj ist das Führergeschlecht der

Mirdita seit dem frühen Mittelalter, noch heute im katholischen Hochland

- besonders freilich in der Mirdita - hochangesehen. Ihm gehört der

berühmte Prenk Pascha (Prenk Bib Doda) an. Heute ist sein Haupt

Markagjoni. Die Pforte erkannte die Führerschaft der Gjonmarkaj an,

indem sie das erbliche Haupt vielfach zum Pascha ernannte, obschon es

sich um Katholiken handelte.

181

Oroshi ist der Sitz des Hauses Gjonmarkaj, der hl. Paulus

"Urteil auf Urteil, Ältesten über Ältesten, erkennt der

Kanun nicht an."

"Gefällt dir das Urteil nicht - dort ist der hl. Paulus!"

"Wenn dir das Urteil nicht gefällt - dort ist die Schlucht

von Oroshi!"

"Das Haus der Gjonmarkaj ist der Grundstein des

Kanun."

167

Hast du dem Ältesten dein Pfand gegeben, kannst du aus

keinem Grunde mehr Ältesten oder Urteil verlangen (anderes

Urteil oder anderen Ältesten).

Überzeugte dich der Spruch des Ältesten nicht, den doch

du erwähltest und anerkanntest, so hast du dennoch kein Recht,

sein Pfand zurückzunehmen, noch einen anderen Ältesten zu

erwählen.

Wenn aber die Besitzer der Pfänder glauben, daß ein

parteiliches, ungerechtes Urteil gefällt wurde, haben sie das Recht,

dem Spruch nicht zu gehorchen.

Die ersten Ältesten geben ihnen die Pfänder nicht zurück,

aber sie sind verpflichtet, sich reinzuwaschen, indem sie deren

Pfänder in die Hand anderer, durch sie selbst gewählter Ältesten

legen und, nachdem sie diesen den gefällten Spruch darlegten,

wird dieser von den zweiten Ältesten erwogen.

Halten die zweiten Ältesten den Spruch für schlecht, so

nehmen diese Zweiten die Pfänder der Streitenden und, da sie

Der Kanun des Lekë Dukagjini

182

ohne Opanken sind, werden die ersten Ältesten die Opanken der

zweiten zahlen.

Die Ältesten können auf diese Weise bis auf drei

Abteilungen vermehrt werden; falls auch das dritte Mal das Urteil

nicht gefällt werden kann, obliegt das Urteil dem Hause

Gjonmarkaj; darüber hinaus gibt es kein Urteil - dies Haus ist die

Grundlage des Kanun.

Erwies sich das Urteil der ersten Ältesten als gut, werden

die ersten Pfänder die zweite Abteilung (und evtl. die dritte)

bezahlen, jene der ersten, zweiten (und dritten) Ältesten.

Handelt es sich um schwerwiegende Ältestensprüche und

Urteile, wird eine Frage bis zum Hause Gjonmarkaj berufen.

[4. Kapitel]

Der Eideshelfer

Eideshelfer (

Kanun jene, die durch den Finger des Richters bezeichnet werden,

um den Eid zu leisten und jemanden aus dem Übel zu ziehen.

Eideshelfer können sein:

a) die nie beim Meineid Betroffenen;

b) die keinerlei Haß beseelt, sowohl gegen jene, die den Eid

leisten, wie gegen die Partei, die den Eid betrachtet (zum

Eid veranlaßt);

c) die nicht leichtsinnig sind, keinesfalls Leute, die die Seele

an den Stock hängen für einen Bissen Brot;

d) Leute, die ohne Kummer über eine Sache Bescheid

erfahren können oder die sie am leichtesten auskunden

können;

e) es können keine Frauen sein, denn Frauen erkennt der

Kanun nicht an;

porotë oder poronikë) nennt der Mund des

Der Kanun des Lekë Dukagjini

183

f) die den Parteien weder verschworen, noch gehässig sind.

Im allgemeinen kann kein Eid ohne Eideshelfer gelten.

Die Vorschrift des Kanun ist: "Der Eid hat den

Eideshelfer." Der Eideshelfer hat die Mühe des Erkundens und der

Verpflichtung.

Der Priester wird nicht zum Eid gefordert; geschieht es,

daß ihm der Eid gefordert wird, sei es, um sich selbst zu entlasten,

sei es als Eideshelfer, so gilt sein Eid für 24 Eide.

Wird ein Stammeshäuptling zum Eid der 24 gerufen, so

nennt ihm der Richter 12 davon, für 12 steht er selbst (sein Eid gilt

12 Eide).

Wer die Eideshelfer zum Eide führt, wird als Eideshelfer

nicht anerkannt. Vorschrift des Kanun ist: "100 Eideshelfer - aber

ihr Herr wird nicht gezählt."

"Der Eideshelfer schreitet nicht zum Eide, ehe der Herr

des Eides dafür haftet." Der Herr des Eides ist, wer darauf beharrt,

daß die Eideshelfer in Eid genommen werden, weil er zu ihnen

kein volles Vertrauen hat.

Der sie zum Eide führt, wird sich dem Eideshelfer

verpflichten, da er, sollte der Eid falsch sein, die Buße für die

Kirche zahlt als Strafe für den Falscheid, die Buße an den Stamm

oder das Dorf nach der Zahl der Eideshelfer; und das Zweifür-

Eins fällt ohnedies auf den Herrn des Eides.

Der Richter wird als Eideshelfer anerkennen: Leute aus

Bruderschaft und Dorf desjenigen, der sie zum Eide führt.

Der Herr des Eides wird dem anerkannten Eideshelfer zur

Türe gehen, um ihm mitzuteilen, daß das Gericht ihn als

Eideshelfer anerkannte.

Die vom Gericht nicht zugewiesenen Eideshelfer, die der

Herr des Eides selbst bestellt, wird dieser, Namen nach Namen,

den Ältesten bezeichnen, wie ihm dort auch die vom Gericht

zugewiesenen Eideshelfer genannt werden.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

184

Auch den nicht vom Gericht zugewiesenen Eideshelfern

wird der Herr des Eides vor die Türe gehen, um ihnen mitzuteilen,

daß er sie zu Mitschwörern wählte.

Die Hälfte der Eideshelfer weist dem Gericht zu, die

Hälfte findet der Herr des Eides.

Je nachdem die Ältesten die Eideshelfer zuwiesen, werden

die Ältesten dem Herrn des Eides sagen, daß, falls er einen

Zweifel hätte über einen der Zugewiesenen, er sich nicht durch

Haß oder Zorn bestimmen lassen dürfe; er möge nun aber sogleich

seiner Befürchtung seinem Zweifel Ausdruck gehen.

Begründet der Herr des Eides seine ungünstige Meinung

über die Zugewiesenen, sind Älteste und Richter verpflichtet, sie

auszuwechseln.

Der Austausch kann nicht mehr als 3 derselben betreffen.

Den Eideshelfern wird der Tag des Eides bezeichnet, und der Herr

des Eides ist verpflichtet, sie zu versammeln.

Ehe der Eideshelfer zum Eid schreitet, wird er sich um

Nachforschung bemühen und den Herrn des Eides ausforschen,

um nicht Gefahr zu laufen, einen Meineid zu leisten.

Der Eideshelfer ist zu eigenen Nachforschungen

berechtigt. Ist die Frage der Anzeige gar zu verwickelt, ist er auch

berechtigt, den Eid hinauszuschieben, bis auf 6 Monate, in denen

er seine Nachforschungen fortsetzt.

Sind sehr große Verwicklungen, die viele Schritte

erfordern, darf der Eideshelfer sogar den Eid ein Jahr verschieben.

Hat dann der Eideshelfer seine Nachforschungen

angestellt - da er es in der Hand hat, den Verleumdeten entweder

durch seinen Eid zu befreien oder gebunden zu lassen, darf er

nicht gedrängt (gezwungen) werden; eines oder das andere wird

er dem Herrn des Eides mitteilen (ob er den Eid leisten will oder

nicht).

Der Kanun des Lekë Dukagjini

185

Wenn auch nur einer der Eideshelfer nicht bereit ist, den

Eid zu leisten, bleibt der Herr des Eides gebunden (wird nicht

freigesprochen).

Kanun ist, daß ein Eideshelfer oder seien es mehrere, die

den Eid nicht leisten wollen, dem Herren des Eides das Herz

stärken sollen (sogar mit einem Eid, wenn der Herr des Eides es

fordern sollte), daß sie ihn nicht gebunden lassen aus Haß oder

Bosheit, sondern aus Angst oder Zweifel, einen Meineid zu

leisten.

"Aß der Eideshelfer das Mahl, hat er den Eid geleistet."

Sammelten sich die Eideshelfer und aßen das Eidesmahl, ist der

Herr des Eides befreit, denn nun bleibt den Eideshelfern nur übrig,

den Eid zu leisten.

Ließ der Eideshelfer das Mahl ungegessen, ist der Herr

des Eides schuldig.

Bequemt sich am Tag des Eides der Ankläger nicht zu

kommen und den Eid zu hören, kann der Verleumdete ruhig

schlafen, denn mit dem durch die Eideshelfer gegessenen Mahl ist

er schon unschuldig erwiesen.

Der Eideshelfer wird dem Ankläger sagen, daß er komme,

den Eid zu hören oder den geheimen Anzeiger zu nennen.

Sollte sich auch der Ankläger einige Tage verzögern,

schließlich wird er doch kommen müssen, den Eid zu hören oder

den geheimen Ankläger zu nennen.

Versammeln sich die Eideshelfer, um den Eid an einem

anderen als dem bestimmten Tag zu leisten - es gibt kein anderes

Eideshelfermahl, dann kommt er zum Eide und danach geht er an

die eigene Arbeit.

Am Tage, da der Eid geleistet wird, werden auch die

Ältesten und ihr Spruch anerkannt.

Der Eid wird in folgender Reihenfolge geleistet:

a) Zuerst kommt der Herr des Eides, um den Eideshelfern

das Herz zu stärken.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

168

andere Gegenden kennen einige Eideshelfer als "Schwurhand’ in der

Kirche, einige andere bestimmen sie, um den Eid zu hören.

186

[Gj.]: Das Dukagjin, die Berge von Djakova und einige

b) Nach ihm schwören jene, die ihm nach dem Blut am

nächsten stehen.

c) Dann schwören die durch das Gericht bestellten

Eideshelfer.

d) Zum Schluß die nicht vom Gericht bestellten Eideshelfer.

Die Eidesworte werden ohne Veränderung gesprochen, so

wie der Richter sie aufgesetzt und anerkannt hat.

So viele Eideshelfer sein mögen, werden schwören, indem

sie die Hand auf das Glaubenszeichen legen, wenn auch aus

Ehrerbietung der Herr des Eides selbst diesen oder jenen

ausnehmen und ihm den Eid schenken sollte

[5. Kapitel]

168.

Der geheime Ankläger

Geheimer Ankläger (

Schuld anzeigt, z. B. einen geheimen Diebstahl oder Mord, auf

Nachforschungen, die er gemacht hat.

Der geheime Ankläger tritt meist nicht offen hervor; es

geschieht aber auch, daß er öffentlich vorgeht.

Der geheime Ankläger wird seine "Schuhe" (

Angeberlohn) erhalten, nach dem Versprechen des Besitzers der

gestohlenen Sache, des verlorenen Blutes (verloren, weil bis jetzt

der Täter nicht bekannt war); ehe er mit dem Angeber über seinen

Angeberlohn Abmachungen trifft, wird er in das Dorf des

Verdächtigen gehen mit 2 Gefährten, und mit diesen den

këpucar) heißt jener, der jemandeskëpucë =

Der Kanun des Lekë Dukagjini

187

Verdächtigen vor der Türe in dessen Dorf aufsuchen und von ihm

Rechenschaft fordern.

Gibt ihm diese der Verdächtige nicht, sagt ihm der Herr

der Sache, daß er hinter seinem Rücken mit dem Angeber

sprechen wird.

Sagt der Verdächtige, er sei frei, mit dem Angeber zu

sprechen, wie er nur wolle, und erweist er sich später als schuldig,

muß er den Angeberlohn bezahlen.

Sprach aber jemand mit dem Angeber, ohne es dem

Verdächtigen mitzuteilen, so muß er, auch wenn sich jener

schuldig erweist, das mit dem Angeber abgemachte Angebergeld

zur Hälfte selbst zahlen.

Der Lohn des Angebers gilt mit der Hand auf dem Eide,

auf daß der Verdächtige nicht mit einem Übermaß gegenüber dem

Abgemachten belassen werde, auch wenn er sich schuldig erweist.

Der allgemeine Kanun ist, daß der Angeberlohn den Wert

der gestohlenen Sache nicht übersteigen darf.

Die Frau nimmt der Kanun nicht als geheimen Angeber

an.

Der frühere Angeberlohn, mit der Hand am Eide, war

zwischen 50 und 100 Groschen.

Der als Lügner befundene Angeber wird das fremde Gut

an Stelle des Diebes bezahlen (Dukagjin).

[6. Kapitel]

Der Angeberlohn

Dem Angeber wird als Schuhe (Lohn) bezahlt:

für verlorenes Blut 1500 Groschen

für Haus, Hürde, erbrochen 500 Groschen

für Maultier 1000 Groschen

Der Kanun des Lekë Dukagjini

169

188

Lokal verschieden.

für Pferd 500 Groschen

für Hammel 500 Groschen

für Zugochsen 400 Groschen

für Mastschwein 500 Groschen

für Lastkuh 150 Groschen

für Esel 150 Groschen

für Stier 100 Groschen

für Schaf und Ziege 25 Groschen

für neugeborenes Kalb 25 Groschen

für Schwein 23 Groschen

für Zicklein und Lämmchen 10 Groschen

169

"Der Angeberlohn ruft den Eid." Erweist sich als Angeber

ein ehrenhafter Mann, wird dem Verdächtigen der Eid nicht

gewährt; er wird Rechenschaft geben.

"Der Angeber bringt das verlorene Gut." Wird der

Ankläger von den Anklageempfängern angenommen, dann gilt der

Verdächtige als schuldig und wird dem Besitzer die Sache nach

dem Kanun erstatten.

[7. Kapitel]

Die Anklageempfänger

Anklageempfänger sind jene, deren Amt es ist, die nötigen

Nachforschungen anzustellen, den Angeber eifrig auszufragen,

indem sie ihm vorstellen, ja keine Hinterhältigkeit in seinen

Angaben zu begehen und niemanden falsch zu belasten.

Die Anklageempfänger müssen ehrenhafte Leute sein,

ruhig und gescheit und erfahren in Nachforschung und Verhör.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

170

189

etwa 80-100 Mark.

Die Anklageempfänger werden unter denen gewählt, die

das Gericht auch als Eideshelfer anerkennt.

Da das Gesetz nicht verlangt, daß der Ankläger öffentlich

hervortrete, ist es Recht des Angebers, als Eideshelfer solche zu

erbitten, denen er am meisten vertraut, daß sie ihn (seinen Namen)

nicht verraten.

Ehe die Anzeigeempfänger ihre Nachforschung beginnen,

werden sie den Angeber vereidigen, daß er ohne Haß und

Parteilichkeit die Wahrheit angegeben hat.

Bis zu 3 Abteilungen Anklageempfänger können den

Angeber ausfragen.

So oft auch die Anklageempfänger mit dem Angeber

sprechen, tun sie es im Geheimen.

Sagt der Angeber, daß die gestohlene Sache verkauft ist,

werden die Anklageempfänger Leute auf Erkundung aussenden.

Sagt der Angeber, daß das gestohlene Gut zerschnitten

wurde, werden die Anklage(Anzeige-)empfänger von ihm ein

Zeichen fordern, z. B. ein Stück der Haut, die Hörner oder ein

anderes Glied.

Werden die Angaben des Angebers von den

Anzeigeempfängern angenommen, kann doch niemand die

Ableugnung des Diebes oder Bluttäters aufhalten und sein

Verlangen, zum Eid zu gehen, aber die Anzeigeempfänger haben

das Recht, ihm die Hand anzuhalten, um ihn nicht in Meineid

fallen zu lassen.

Falls die Wahrhaftigkeit des Angebers von den

Anzeigeempfängern (Untersuchungsrichtern) bezweifelt wird,

wiewohl er (der Angeber) im Recht ist, und faßt er Diebe und

Mörder dann am Arm (überführt er sie), so gebühren ihm die

Schuhe (der Angeberlohn) in Höhe von 500 bis 1500 Groschen

170.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

190

Die Anzeigeempfänger werden beschwören, daß sie den

Angeber bei dessen Lebzeiten nie nennen werden, außer er will

selbst hervortreten.

[8. Kapitel]

Die Männer der albanischen Berge in der Beratung

Der Männerrat ist eine Gemeinschaft der Sippe oder der

Sippen mit Vorstehern, Alten und Ältesten und dem niederen

Volke und der Männerschaft der Gegend, zum Zweck der

Beratung einer Frage oder zum Abschluß eines Gottesfrieden (zur

Übernahme einer Verpflichtung).

Der Rat wird als Teilrat oder als allgemeiner Rat

abgehalten.

Teilrat ist der Rat der Dörfer, an dem die Ältesten,

Überältesten und das Volk eines Dorfes teilnehmen; Teilrat heißt

auch jener, in dem sich vereinigen die Greise und Ältesten samt

dem Volk verschiedener Sippen, die aber unter einem Haupte

stehen.

Allgemeine Beratungen sind jene, in denen

zusammenkommen die Ältesten, Überältesten und das Volk mit

den Häuptlingen und dem Haus der Gjonmarkaj.

An diesen Beratungen, Gerichtssitzungen,

Untersuchungen nehmen teil: a) das Haus Gjonmarkaj; b) die

Sippenhäupter; c) die Ältesten der Sippen und Dörfer; d) die

Überältesten der Sippen und Dörfer e) die Jungmannschaft und

das Volk aller Sippen; f) die Sippenboten; g) die Bußeinnehmer.

[9. Kapitel]

Der Kanun des Lekë Dukagjini

191

Ort der Beratung

Ratsvereinigungen werden in den Gottesäckern

abgehalten, auf den Ruinen alter Heiligtümer, im Herzen eines

Stammesgebietes:

1. in der Mirdita bei Sankt Paul oder in der Schlucht von

Oroshi;

2. in Luria bei der Kirche im alten Dorf;

3. in Thkellë bei der Quelle des Feigenbaumes in Perlataj;

4. in der Matja in Lis;

5. für die Berge von Alessio (Zhuba), in Molung bei Dardha

Kerbucë;

6. für die Berge von Kruja in Bendë;

7. für die Berge von Tirana in Martanesh;

8. für die Arbënija in Larushk;

9. für Kurbini in Djerr von Selitës;

10. für Luma in Bicaj;

11. für die Berge von Djakova bei den Gräbern von Shala

(Abbat im Dukagiin);

12. für das Dukagjin auf dem Berge von St. Georg, in Shosh

(Ruine der berühmten Benediktinerabtei des frühen

Mittelalters);

13. für Puka in der Stadt Puka bei der Burg;

14. für Postripa bei der Moschee von Drishti;

15. für Mbishkodra bei der Kirche von Brigja-Rapshë;

16. für Kelmendi am Paß von Berdeleci;

17. für Capa (Zadrima) in Dajç;

18. für Nikaj und Merturi bei der Kirche von Nikaj;

19. für Merturi und Krasniqe bei der Beratungslinde von

Selimaj.

Die zum Rat (der

sich im Halbkreis, so daß sie sich gegenseitig sehen können und

pleqni) versammelten Männer ordnen

Der Kanun des Lekë Dukagjini

171

Vorsitzende das Wort: die Männer sprechen nach der Reihenfolge ihrer

Würde, zuerst die weniger Gewichtigen; die Jungmannen sprechen nicht

mit. Die Wichtigsten sprechen zuletzt, denn ihre Meinung kann schon als

Entscheidung gelten.

Im Norden wie im Süden erteilt nicht der Häuptling oder

172

Soldaten und Gendarmen und Ndoc Ndreca (aus dem Hause Gjonmarkaj)

den Peshkash von Thkellë überfielen, um einzukreisen und zu Verstand

zu bringen Marka Kuli Kurbini, der sich gegen die türkische Regierung

192

Als am 17.3.1903 Essad Pascha Toptani Kurt Beg Cela mit

daß, wenn einer gerufen wird, Platz sei, damit er sich zeige vor

den Häuptern und Ältesten.

Die zur Beratung versammelte Männerschaft ist

bewaffnet.

Solange die Männer einer Gegend im Rat sind, darf sich

niemand aus anderer Gegend unter sie mischen.

Bei Spruch und Beratung sind die Häupter unter sich und

das Volk unter sich.

Die Häupter und Ältesten sitzen im Rat nach Führerschaft

und Rechten.

Solange im Rat einer spricht, schweigen und hören die

anderen.

Die unwichtigen Fragen und den Streit, den der Gefährte

mit dem Gefährten hat, haben Älteste und Überälteste des Dorfes

mit samt dem Volk zu entscheiden (sie zu entlasten).

Die wichtigen Fragen, die eine ganze Sippe (den

angehen, werden im Rat der Sippe mit ihren Häuptern, gemeinsam

mit Ältesten, Überältesten und Volk beraten

Fragen, die eine ganze Gegend betreffen oder den Stamm

(

für jedes Haus". Weder öffentliche, noch private Fragen können

unbewaffnet entschieden werden

fis)171.bajrak), werden erwogen in den allgemeinen Beratung "ein Mann172.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

erhoben hatte, hatte Kurt Beg zu Ndoc gesagt: "Führe die Mirditen und

lasse sie sich auf Mark stürzen." Ndoc antwortete ihm: "Erwarten wir

Essad, daß er uns anführe" (Essad war Haupt des Führergeschlechts von

Tirana, der Toptani, und türkischer General). Kurt entgegnete: "Führe die

Mirditen, wie du stets in Albanien geführt hast, dir steht die Führung zu,

und erst nach dir kommt der Toptani und dann, wer will. "Im Januar

1911, in einem Ratsfall des Deda Gjolluli von Traboinë, sagte der

erwähnte Deda: "Seit jemand sich erinnert in Albanien, hat das Haus

Gjonmarkaj in der Mirdita die Führung und damit im Hochland; nach der

Mirdita kam stets (der Stamm von) Hoti (das später zu 4/5 an

Jugoslawien fiel).

193

Grobe Worte werden in der Beratung nicht gesprochen.

Der Kanun duldet nicht, daß jemand im Rat geschmäht

werde; tut dies jemand, wird er mit 5 Hammeln gebüßt.

Sagt jemand einem anderen, daß er lügt, im Rat, wird er

mit 500 Groschen gebüßt.

Erhebt jemand im Rate gegen einen anderen die Waffe,

wird ihm das Haus verbrannt, und der Träger der Waffe wird

hingerichtet und verliert sein Blut (d. h. Tötung wird nicht

gerächt).

[10. Kapitel]

Das Haus Gjonmarkaj

"Das Haus der Gjonmarkaj ist die Grundlage des

Kanun."

Es nimmt den Ehrenplatz in jedem Ort und jedem Rat.

Es kann nicht ausgeschellt (vogelfrei erklärt) werden (

leçitë

Es kann nicht ausgewiesen werden.

me).

Der Kanun des Lekë Dukagjini

173

Libohova, Bitschaku) kein Blut;

zahlt kein Blut"). Sie waren erbliche Sultanstellvertreter und damit

Vertreter des Staatsoberhauptes. Unter dem

Ältestenrat das Recht, falls sich der Bey schuldig gemacht hatte, sich um

seine Bestrafung an den Sultan zu wenden (bis vor etwa 100 Jahren).

194

Im Süden zahlen die großen Geschlechter (die Vlora,oxhak s’pagon gjak ("der HerrenherdKanun i Papazhulit hat der

Es kann nicht vernichtet werden.

Über dies Haus hinaus gibt es kein Verfolgen einer Frage.

Es hat das Recht, Häupter und Volk zur allgemeinen

Beratung zu versammeln.

So oft nötig, kann es Boten aussenden, um die Erde

aufzubieten - "ein Mann für jedes Haus" - und sie nach St. Paul

berufen.

In jedem Gericht und Rat hat es das Recht auf das

entscheidende Wort.

Es hat das Recht, zu vernichten und zu verbannen.

Es hat das Recht, zum Tode zu verurteilen: "Die Glieder

sind der Sippe, das Haupt des Gjonmarkaj!"

Es hat das Recht, Führung und Vorsitz jenem zu

entziehen, der bei Landesverrat betroffen wird. Führung kann aber

nicht außerhalb der Bruderschaft verliehen werden, da sie ein

bodenverbundenes Hausrecht ist.

Es hat Anteilrecht an jeder Buße.

Es hat Recht auf 500 Groschen bei der Befriedung jeden

Mordes.

Ehe es ausrückt mit den Häuptlingen und dem Volk, um

die Strafgesetze zu beraten, wird es Pfand geben; wird es in

Schuld betroffen, wird es sich verantworten (wie jeder freie Mann

der Berge).

Es wird mit Buße belegt, wie jeder andere

173.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

195

Zieht es aus zur Befriedung der Erde (des Landes), hat es

Recht auf

Wird jemand aus dem Haus Gjonmarkaj zum Eideshelfer

gebeten, gilt sein Eid für 12 Eide.

Rückt es mit den Bewaffneten aus, hat es Recht auf

Führung und Oberbefehl.

Für eine Schuld, die den Feuerbrand nach sich zieht,

betrifft auch dieses Haus (Gjonmarkaj) die "Feile", d. h. es

untersteht dem Kanun, wiewohl die volle Strenge des Gesetzes für

dieses Haus, wie oben erwähnt, nicht in Anwendung kommt.

[11. Kapitel]

rasogj (zwei Essensportionen).

Die Sippenhäupter

Die Häupter sind die Obersten der Sippen.

Die Häupter hängen am Landgut, sie müssen seßhaft sein

(Haus und Hof haben).

Jedes Haupt hat das Recht (die Gewalt) über seine Sippe.

"Die Glieder gehören den Sippen - die Führung dem

Gjonmarkaj!"

In Urteilsspruch und Beratung im Umkreis eines

Stammeshauptes können ihm Häupter anderer Sippen nicht

hineinreden.

Das Sippenhaupt, zusammen mit den Ältesten und dem

Volk der Bruderschaft, hat das Recht, Beratungen abzuhalten, den

Gottesfrieden abzuschließen, Urteil zu sprechen, zu büßen und

auszuschellen.

Das Sippenhaupt kann nicht von anderen Sippenhäuptern

angezeigt werden; niemand kann es bedrängen wegen eines

Urteils, das es fällt in seiner Sippe; das Sippenhaupt kann keine

Bestimmung treffen, über Vorschrift des Kanun hinaus.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

174

von Djakova, Nikaj, Merturi, Gash und Krasniqe haben Recht auf eine

Reihenfolge an der Berieselungsrinne, außer derjenigen, die ihnen wie

jedem anderen zusteht.

196

[Gj.]: Die Häuptlinge, Bannerträger (flamurtarët) der Berge

Beklagt sich jemand über die Häupter, so wird diese Klage

von Ältesten und Volk des ganzen Ortes erwogen, auch durch das

Haus der Gjonmarkaj.

Das Haupt einer Sippe hat nicht das Recht,

niederzubrennen, zu vertreiben, zu vernichten und hinzurichten.

Dazu braucht es das Haupt der Gjonmarkaj oder Häupter und Volk

anderer Sippen (des gesamten Ortes).

Um ein Sippenhaupt zu büßen oder auszuschellen,

genügen die Ältesten, Überältesten und die Gemeinen des Volkes

eines Ortes.

Steht einer aus dem Volke auf und tötet einen Häuptling

(Bannerträger des Stammes) oder einen Gjonmarkaj, so fällt er ins

Blut wie für jeden anderen Totschlag auch.

Das Sippenhaupt, wie jeder Mann aus dem Volke, kann

gebüßt werden, niedergebrannt, ausgeschellt (für vogelfrei

erklärt), hingerichtet, verbannt werden.

Was Bodenbesitz und andere Habe betrifft, sei sie in der

Ebene, auf Berghang oder Alpe, ist das Recht auf Bodenbesitz

eines jeden wohl im Auge zu behalten.

Weder das Haus des Gjonmarkaj, noch die Sippenhäupter,

noch die Dorfältesten, können ein Recht auf eines anderen Mannes

Besitz geltend machen.

Das Sippenvolk hat weder seinem Sippenhaupt, noch dem

Haus der Gjonmarkaj Verpflichtung zu Abgaben

[12. Kapitel]

174.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

197

Die Dorfältesten

Jedes Dorf hat die Ältesten seiner Sippen.

Die Dorfältesten haben das Recht, das Dorf zu Beratungen

zusammenzurufen.

Die Ältesten des Dorfes haben nicht das Recht, jemanden

zu büßen oder auszuschellen, ohne Zustimmung des Volkes und

der Überältesten (aus anderen Dörfern des Stammes).

Die Dorfältesten sind von den Pflichtämtern des Dorfes

nicht ausgenommen, weder von den Fronarbeiten, noch von den

gemeinsamen Arbeiten.

Die Dorfältesten sind vom Dienst mit der Waffe nicht

ausgenommen.

Fällt der Dorfälteste in eine Schuld, wird er dem

Überältesten und dem Dorf sein Pfand geben.

Wurde das Dorf durch die Ältesten einer Sippe belastet,

kann der Älteste dieser Belasteten es in Schutz nehmen, auch

durch die Ältesten anderer Sippen.

[13. Kapitel]

Die Überältesten

"Die Überältesten vertreten das Volk."

Die Überältesten haben das Recht, ihre Stimme zu

erheben, wenn sie sehen, daß das Volk durch ungesetzliche Urteile

und Beschlüsse bedrückt wird.

Die Überältesten sind, gemeinsam mit dem Volk und der

Jungmannschaft, Bußeinnehmer.

[14. Kapitel]

Der Kanun des Lekë Dukagjini

175

Dach ein."

198

Im Kanun i Papazhulit ist der Ausdruck: "Sie stoßen ihm das

Die Bußeinnehmer

Bußeinnehmer werden jene genannt, die im Namen des

ganzen Rates sich in die Viehhürde des Gebüßten begeben, um so

viele Hammel und Ochsen zu nehmen, wie das Urteil von

Häuptern, Ältesten und Volk bestimmte.

Der Besitzer der Hürde kann nicht wagen, die

Bußeinnehmer am Betreten seiner Hürde zu hindern; wagt er es

doch, werden alle Männer des Rates seine Türe bestürmen

Geschieht es, daß der Besitzer des Viehes böse Worte

macht, so können sie ihm die Buße vergrößern.

Die Bußeinnehmer wählen selbst die Hammel und Ochsen

für die Buße, und der Besitzer des Viehes kann sie nicht hindern.

[15. Kapitel]

175.

Die Stimme des Volkes beim Gericht

Gefällt dem Volk die Entscheidung der Häupter und

Ältesten nicht, so hat es das Recht, sich ihr nicht anzuschließen.

Dann werden Häupter und Älteste die Angelegenheit neu beraten.

Nimmt das Volk die Entscheidung der Häupter und

Ältesten an, so ist Kanun, daß es einstimmig rufe: "Fremde Füße,

aber unser Kopf!"

[16. Kapitel]

Der Kanun des Lekë Dukagjini

199

Das Ausschellen

Ausschellen (in Acht und Bann tun, vogelfrei erklären)

heißt im Mund des Kanun: ein Haus, eine Familie ausschneiden,

aus der Fürsorge entlassen, aus der Sippen- und

Stammesgemeinschaft verjagen, ein Haus herabsetzen, indem ihm

jedes Recht entzogen wird, jede Gnade und Ehre, sowohl vom

Dorf aus wie vom Stamm.

Das Dorf hat das Recht auszuschellen, aber nicht vom Ort

zu jagen. Niederzubrennen, zu vernichten (

hinzurichten hat das Dorf kein Recht ohne den Stamm, und der

Stamm nicht ohne das Dorf.

Der Anlaß, jemanden auszuschellen, zu vernichten, ist

mehrerlei:

a) wenn jemand sich Dorf oder Stamm nicht in Treuen

verbinden will;

b) wenn jemand sein Dorf durch Hehlerei oder Verrat

verkauft;

c) wenn jemand einem Spruch des allgemeinen Dorfrates

nicht nachkommt;

d) wenn jemand in Dorf oder Stamm oder außerhalb

derselben eine schmähliche Schuld begeht und sich dem

Gericht nicht unterwirft;

e) für eine außerhalb Dorf oder Stamm begangene

Schandtat. Findet sich der Schuldige nicht bereit, sein

Pfand seinem Dorf oder Stamm zu geben, ziehen diese die

Hand von ihm ab, indem sie allen jenen den Weg

offenlassen, die sich über ihn beschweren, so daß sie mit

ihm tun können, was sie wollen.

Versteift sich das Dorf und hindert es dem Stamm die

Hand im Verbrennen oder Vernichten eines Übeltäters, der Dorf

oder Stamm mit Schande bedeckte durch Niedertracht besonders

schmählicher Art, dann hat der Stamm das Recht, jenes Dorf

me sodumë) und

Der Kanun des Lekë Dukagjini

176

ihm den Grundstein aus".

200

Der Kanun i Papazhulit sagt: i çkulen themelin, "sie reißen

auszuschellen oder die anderen Dörfer zu versammeln, um es

wieder zu Vernunft zu bringen.

Der Stamm läßt es allein durch das Ausschellen; weder

nimmt er von ihm, noch gibt er, bis es sich Urteilsspruch und

Buße unterwirft. Wenn das so verlassene Dorf dem Stamm sein

Pfand einhändigt, büßt der Stamm das Dorf, nachdem er dessen

Schuld wohl erwogen hat.

Das Haus der Schuldigen wird verbrannt, sie wüsten es

mit Pflanze und Erde, und den Verursacher der schmählichen

Schandtat richten sie mit der Dorfmannschaft hin; sein Blut geht

verloren, seine Angehörigen werden vom Ort vertrieben.

War die Schandtat ganz besonders niederträchtig und

schmählich - außer dem Verbrennen, Verwüsten, Hinrichten,

Vertreiben schneidet ihm der Stamm auch das Haus ab

Das Abschneiden des Hauses besteht darin, daß die vier

Ecksteine bis zur Grundwurzel ausgegraben werden. Dies

geschieht, nachdem das Haus niedergebrannt wurde.

Das Abschneiden des Hauses zeigt nach dem Kanun an,

daß die Bewohner dieses Hauses aus dem Ort vertrieben wurden

mit Sack und Pack für immer und daß sie für den Stamm als

ausgestorben gelten.

Die bewegliche Habe wird als Buße genommen, die

unbewegliche bleibt Brache, als Weide des Stammes.

Mit dem Ausgeschellten kann niemand im Dorf geben

oder nehmen; gab oder nahm jemand, sei auch er ausgeschellt, er

verfalle denselben Strafen wie der Ausgeschellte.

Der Spruch für das Ausschellen ist: "jemanden von Tod

und Nahrung abtrennen", "jemanden ausschellen von Beerdigung

und Hochzeit und von dem Ausleihen des Mahles".

176.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

201

[17. Kapitel]

Das Feuer (Verbrennen), das Verwüsten und Hinrichten

Es wird verbrannt, verwüstet, durch das Dorf hingerichtet

und mit Sack und Pack vertrieben:

a) wer in wichtiger Sache den Priester verleumdet, die Hand

an ihn legt, ihn erschlägt;

b) wer den Freund, dem er Treue schuldet, erschlägt, der

wird verbrannt, hingerichtet, gebüßt, aus dem Ort

vertrieben;

c) wer in der eigenen Sippe erschlägt, wird verbrannt,

gebüßt und vom Ort vertrieben;

d) wer nach Befriedung des Blutes erschlägt, wird verbrannt,

gebüßt und vom Ort vertrieben;

e) wer grundlos erschlägt, "erschlage und verliere" - er wird

verbrannt, gebüßt und vom Ort vertrieben;

f) wer den Bluttäter, dem man den Gottesfrieden gewährte,

erschlägt, der wird hingerichtet, verbrannt, gebüßt, vom

Ort vertrieben;

g) wer den Vetter erschlagt, um in Besitz seines Reichtums

zu kommen, wird hingerichtet, verbrannt, gebüßt, vom

Ort vertrieben;

h) wer die Schuldigen des Stammes aufnimmt, wird

verbrannt, gebüßt, vom Ort vertrieben;

i) jene Sippe, die gegen die eigenen Schuldigen nicht

anführt, wird gebüßt und ausgeschellt.

Fällt jemand in eines dieser Verbrechen, so wird er

hingerichtet, durch das Dorf gebüßt, verbrannt, die Obstbäume

werden ihm abgeschnitten, der Garten und Weinberg verwüstet,

mit Sack und Pack wird er vom Ort vertrieben.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

177

Verbrennung, dies kam erst später in Anwendung. Die türkische

Regierung hat dies zur Übung erhoben, und manch mächtiges Haus hat

sich dem nur sehr ungern gefügt. Das Fordern des Blutes vom gesamten

Hause des Täters hat es früher auch nicht gegeben; das beweist auch das

Wort des Kanun: "das Blut geht mit dem Finger", aber, um ein Blut

leichter nehmen zu können, begreift der Kanun jetzt alle Mitglieder des

Täterhauses und die herausgeteilten Sippenangehörigen für 24 Stunden

mit ein. Mancherorts wird auch das Ausschellen für das gesamte Blut

(die ganze Sippe) angewendet, so daß es die gesamte Bruderschaft

einbegreift. Für jeden Totschlag wird das Haus des Täters die Buße

zahlen, wird der Jungmannschaft des Stammes die Mahlzeit geben und

in der Mirdita überdies dem Haus Gjonmarkaj 500 Groschen bezahlen.

202

Früher brachte nicht jeder (unberechtigte) Totschlag die

Für das Erschlagen des Priesters wird der Schuldige für

immer vom Ort vertrieben, für die anderen angeführten

Verbrechen für 15-20 Jahre.

Feuerstahl und Axt darf ihm nicht beschäftigt werden;

weder das Dorf noch der Stamm und auch nicht das Haus

Gjonmarkaj - und schon gar nicht jene des Herrn des Hauses,

daraus er in jenes Verbrechen fiel, dürfen sie beschäftigen.

Die Hand des Übeltäters wird ihr Zeichen geben beim

Verbrennen und Verwüsten, während ihm die Worte

vorgesprochen werden: "Ich möchte das Übel von Dorf und

Stamm auf mich ziehen (nehmen), es möge auf mich fallen!"

Findet sich dieser nicht bereit, sein Zeichen beim Brand

zu geben, und auch kein anderer aus dem Haus des Schuldigen, so

wird der Älteste der Sippe einen solchen, der dem Verbrecher am

nächsten verwandt ist, rufen, und die Pflicht dieses Mannes ist es

dann, den Feuerbrand und die Axt zu nehmen und dem Dorf und

Stamm das Werk der Vernichtung auszuführen, als Anführer,

worauf das ganze Dorf und der ganze Stamm Hand an das

Werkzeug der Vernichtung legen wird

177.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

Der Geldmangel veranlaßte einige Häuptlinge, der Jungmannschaft des

Stammes in Gemeinschaft mit den Ältesten gewisse Dinge zu

verschärfen, um Beutel und Magen zu füllen.

203

[18. Kapitel]

Der Abgesandte

"Der Abgesandte tut keine Schuld, er wird nicht gefaßt."

Abgesandter heißt jener, der den Auftrag des Senders

übermittelt:

a) von einem Privathaus zum andern;

b) von einem Dorf zum andern;

c) von einem Stamm zum andern.

Der Abgesandte spricht für ein Haus, ein Dorf, einen

Stamm.

Der Abgesandte nimmt die Antwort nicht auf sich, weder

vom Haus, das ihn sendet, noch des Hauses (der Wohnstätte),

dahin er gesendet wird; er überbringt nur die bestellte Rede.

Der Abgesandte wird auf halbem Wege frei sein.

Dem Abgesandten wird das gesprochene Wort nicht zur

Schuld gerechnet, denn er spricht im Namen dessen, der ihn

sendet.

Der Abgesandte ist ein Freund des Senders, was immer

ihn betrifft in seinem Amt, der Sender dient ihm zum Freunde.

Wird der Abgesandte eines Hauses überfallen, fällt der

Überfallende ins Blut mit dem Hause, das den Abgesandten

gesendet hat.

Wird der Abgesandte eines Dorfes überfallen, so fällt der

Überfallende ins Blut mit dem ganzen Dorfe.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

204

Wird der Abgesandte eines Stammes überfallen, fällt der

Überfallende ins Blut mit dem sendenden Stamme.

Wird der Abgesandte auf das Wort eines anderen

Stammes überfallen, so fällt Stamm mit Stamm ins Blut.

Überfällt den Abgesandten einer aus seinem eigenen

Dorfe, wird der Überfallende durch das Dorf hingerichtet.

[19. Kapitel]

Der Bote

Bote (

Sippenhauses mitteilt oder verbreitet, entweder Tür für Tür oder

auf einem (Kampf)felde, das der Sippenälteste, der Ältestenrat

oder das Volk bezeichnet hatte.

Das Botenamt ist erblich und an ein Grundstück geknüpft.

Der Sippenbote wird Ruf und Vorladung für die gesamte

Sippe auf das festgesetzte Feld bringen.

Die Dorfboten gehen von Tür zur Türe, wenn aufgerufen

werden soll: "von jedem Haus ein Mann!"

In jeder Gefahr oder Bedrohung wird der Bote in

Bereitschaft sein, um der Sippe jederzeit den Alarm (den

lajms) oder Botschafter heißt, wer die Befehle deskushtrim

= "wer ist tapfer?" "wer ist ein Mann?" zu überbringen.

Der Bote und sein ganzes Haus sind vom Waffendienst

befreit; von den gemeinsamen Arbeiten und Ämtern des Dorfes

kann sich aber der Bote nicht fernhalten.

Sollte der Bote beschäftigt sein durch sein Amt bei Sippe

und Dorf, werden die Leute seines Hauses zur Arbeit des Dorfes

gehen.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

205




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New PostErstellt: 11.03.08, 22:57  Betreff: Re: Der KANUN - 12. Buch: Befreiung und Ausnahmen  drucken  weiterempfehlen

12. Buch: Befreiung und Ausnahmen

[1. Kapitel]

Teilhaber der Ausnahmen

Das Gesetz der albanischen Berge befreit und nimmt aus:

1. die Kirche: a) von jedem Almosen; b) vom Zehent der

Erde und der Herden; c) von den Bußen und jeder Strafe;

d) von jeder Fronarbeit für Dorf und Stamm; e) sie erhält

Anteil von jeder Buße; f) Obhut und Vermittlung

verteidigt es ihr (das Dorf der Kirche);

2. den Priester. Er ist a) vom Dienst mit der Waffe

ausgenommen; b) wird der Eid von ihm gefordert, gilt er

24 Eide; c) erschlug er jemanden, wird er für das Blut

nicht verfolgt, seine Eltern und Angehörigen werden

verfolgt;

3. die Stammeshäupter (Bannerträger, Bajraktars): wurde

einer der Häuptlinge als Eideshelfer bestellt, gilt sein Eid

für 12 Eide oder 12 freie Eideshelfer;

4. die Boten: sie sind vom Waffendienst befreit;

5. die Schmiede: sie ist vom Waffendienst befreit;

6. den Waisenknaben: der Waisenknabe, der Haus und

Mutter zu versorgen hat, ist vom Waffendienst befreit;

7. die Frau: ihre Nichtannahme durch den Kanun als

a) Älteste; b) geheimer Angeber; c) Eideshelfer; ihr Eid

wird nicht angenommen; d) sie hat weder Sitz noch

Stimme im Rat; e) sie hat Erbteil weder bei Eltern noch

Der Kanun des Lekë Dukagjini

178

Tage.

206

Der Kanun i Papazhulit befreit das Haus des Toten nur 3

Gatten; f) sie wird für Blut nicht verfolgt; g) ihre

Vermittlung kann nicht erzwungen werden;

8. die Jungfrauen (sog.

Männerkleidung tragen). Sie werden von den anderen

Frauen nicht gesondert behandelt, nur sind sie frei, sich

unter den Männern aufzuhalten, aber ohne Stimme (wenn

auch Sitz) im Rate;

9. der Tod: Jene, die den Tod im Hause haben, sind

ausgenommen von jeder Pflichtarbeit für Dorf und Stamm

wie auch von der Pflege der Berieselungsrinne, der

Mühle. Dies Recht haben sie nach dem Kanun für 1

Woche (7 Tage hintereinander)

werden sie ihren Verpflichtungen gegen Dorf und Stamm

wieder nachkommen, und handle es sich um das Haus der

Gjonmarkaj.

[2. Kapitel]

virgjinat, das sind Mädchen, die178. Ist die Woche vorüber,

Der Tod

Der Kanun der Berge will nicht, daß jemand Prüfung auf

Prüfung erduldet.

Stirbt in einem Haus im Dorfe jemand, so kann durch eine

Woche ihm niemand zur Türe kommen, um irgendeine

Arbeitsleistung, die dem Ort dorfweise obliegt.

Er ist mit seinem ganzen Hause ausgenommen von jeder

Fronpflicht, sei es gegen Dorf oder Stamm, wie auch von der

Pflege der Berieselungsrinne und des Mühlwassers.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

179

Leichenfeier blutüberströmt waren, hat die katholische Kirche dies seit

etwa 60 Jahren mit schweren Kirchenstrafen verboten, da solche

Verzweiflung dem Auferstehungsglauben zuwiderlaufe; seitdem kam

dieser Mißbrauch bei den katholischen Stämmen außer Schwang.

Da dieses Zerkratzen ausartete, bis die Teilnehmer an einer

180

habe Mütter um ihre Söhne, auch Gattinnen über ihre Gatten, durch die

ergreifendsten Gesänge klagen hören. Manche dieser Frauenklagen

überlieferten sich ob ihrer Schönheit von Mund zu Mund.

207

Viele Frauen improvisierten herrliche Klagegesänge; ich

Will aber jemand "für Kopf und Gesundheit" zur

Totenfeier länger als 1 Woche Gäste empfangen, so empfange er

sie, aber am 8. Tage fordert der Kanun von ihm wieder Arbeit, -

und gehöre er zum Hause Gjonmarkaj.

Stirbt jemand, werden die Abgesandten ausgeschickt, um

zur Totenfeier zu laden.

Indes die Männer stöhnen, zerkratzen sie sich und

bewegen sich hin und her (von der Mitte ab)

Die Frauen klagen, zerkratzen sich aber nicht

Sobald sie das Dorf des verstorbenen Freundes betreten,

stülpen sich die Männer Joppen und Janker über den Kopf.

Kanun ist, beim Toten 3mal zu stöhnen, mit den Worten

"ich Unglücklicher (

3mal).

Die Männer schreien nicht über den Tod ihrer Frauen,

aber wohl stöhnt und schreit der Sohn über den Tod der Mutter,

der Bruder über den Tod der Schwester.

Bricht jemand zur Totenfeier auf, so sagt er nicht: "Bleibt

im Wohlsein!", wie auch niemand antwortet: "Glückliche Reise!"

Indem man am Grab vorübergeht, sagt man den Arbeitern,

die das Grab öffnen, nicht: "Glückliche Arbeit!"

179.180.qyqe unë!)" Diese Worte also 9mal (3mal

Der Kanun des Lekë Dukagjini

208

Sind es Freunde, grüßt man sie mit dem Kopf; sind es

Dorfgenossen, sagt man ihnen: "Habt ihr euch ermüdet, ihr

Lieben?"

Sowohl die Dorfgenossen des Toten wie auch seine

Freunde werden beim Kaffeetrinken die Tassen auf den Boden

stellen, indem sie sagen: "Gott gebe euch Herzenskraft!" "Zu

eurem Wohlsein!" wird nicht gesagt.

Am 3. Tage nach dem Tode, wer immer zur Totenfeier

("Kopf und Gesundheit" kommt, wird nach dem Kaffee und nach

dem Essen sagen: "Gott gebe euch Herzenskraft!", "Zum Guten

nach heute!" Man sagt nicht: "Es sei zu eurem Wohle!"

Die Stöhner (Trauergäste) reihen sich im Halbkreis, das

Gesicht zum Toten.

Die Trauerbegleiter mit dem Toten dürfen nicht am Haus

(der Türe) vorübergehen, außer es steht an der Haupt- und

Dorfstraße.

Indem man von den Gräbern umkehrt, darf niemand

unterwegs stehenbleiben; man geht geradenwegs in das Haus der

Toten.

Wenn sie in den Hof gehen, gehen sie den Hausgenossen

voran, geben die Waffen, gießen sich Wasser auf die Hände, noch

ehe sie das Haus betreten, und gehen zum Tisch voraus, um das

Mahl zu essen.

Ehe nicht alle mit dem Essen fertig sind, steht niemand

vom Mahle auf.

Stehen sie vom Mahle auf, gehen sie alle hinaus, waschen

sich die Hände vor der Haustüre im Holzzuber, der mit Wasser

gefüllt sein wird.

Die Freunde, die sich beim Tode des Freundes das Gesicht

zerkratzten, waschen die blutbefleckten Gesichter nicht, weder im

Haus noch Dorf des Toten, noch unterwegs, sondern erst, wenn sie

ihr eigenes Haus erreichen.

Der Kanun des Lekë Dukagjini

181

Totenmahl ungezuckert getrunken.

209

Unter dem Kanun i Papazhulit wird der Kaffee beim

Die Trauer für den Toten des Hauses (für die Männer,

nicht aber für die Frauen) wird 1 Jahr getragen.

Für Kinder wird keine Trauer getragen.

Die Trauer wird abgelegt, entweder für ein Fest, das mit

den Freunden gefeiert wird, oder für einen Jahrestag.

Zum Trauermahl bereitet die Witwe die Speise.

Eine Frau, deren Mann lebt, kann nicht das Totenmahl

zubereiten, noch das Wasser für die Hände herrichten, noch den

Branntwein schenken, noch das Brot brechen.

Will eine Frau, deren Mann lebt, das Totenmahl

zubereiten, darf sie kein Hochzeitsmahl mehr herrichten.

Die Witwe kann kein Hochzeitsmahl zubereiten, noch das

Wasser zum Händewaschen beim Hochzeitsmahl herrichten, noch

den Branntwein schenken oder das Brot brechen, auch die Braut

weder ankleiden, noch ihr nahe kommen.

Kommt die verheiratete Frau zur

nach der Hochzeit) in ihr Elternhaus und stirbt sie dort, werden ihr

die Eltern das Totenmahl richten

haben die Eltern und nicht auch das Haus des Mannes (immer im

Fall, daß sie beim Besuch im Elternhause stirbt).

Gab ein befreundetes Haus dazu eine Beisteuer, so gilt

dies als Ehrbezeugung im Kanun - es ist keine Verpflichtung.

Senden die Eltern die Leiche der Tochter in das Haus des

Mannes, so büßt sie der Kanun für dies unehrenhafte Betragen.

pasí (dem ersten Besuch181. Die Ausgaben für dieses Mahl

Der Kanun des Lekë Dukagjini

182

klagende, singende befreundete Frauen; dann erst folgen der Tote und

hinter diesem die Männer. Bei der Beerdigung selbst entfernen sich die

Frauen.

210

Unter dem Kanun i Papazhulit führen den Totenzug

Haben die Eltern nicht, womit sie die Tochter ehrenhaft

begraben, wird ihnen Bruderschaft und Sippe dazu ein Darlehen

geben

Die Auslagen und das Darlehen für das Totenmahl werden

innerhalb eines Jahres zurückgezahlt, länger darf man nicht damit

zögern.

182.

212




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New PostErstellt: 11.03.08, 22:59  Betreff: Re: Der KANUN - Ausgewählte Bibliographie  drucken  weiterempfehlen

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New PostErstellt: 11.03.08, 22:59  Betreff: Re: Der KANUN - Inhaltsverzeichnis  drucken  weiterempfehlen

Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorwort von Robert Elsie iii

Einführung

Hintergrund der nordalbanischen Lebensweise

Der Kanun der albanischen Berge:

von Michael Schmidt-Neke ix

Der Kanun 1

1. Buch: Die Kirche

1. Kapitel: Der Machtkreis der Kirche, die Gräber,

die Gründe, der Besitz der Kirche, der Pfarrer,

der Pfarrdiener und die Arbeiter der Kirche 3

1. Der Machtkreis der Kirche

2. Die Gräber

3. Güter und Besitz der Kirche

4. Der Pfarrer

5. Die Diener der Kirche

6. Die Arbeiterschaft der Kirche

2. Kapitel: Die Strafgerichtsbarkeit 11

1. Die Verhängung der Strafe

2. Die Bestimmung der Strafe nach

der Art der Schuld

Inhaltsverzeichnis

225

2. Buch: Die Familie

1. Kapitel: Die Familie als solche 15

1. Begriff der Familie

2. Rechte und Pflichten des Herrn des Hauses

3. Rechte und Pflichten der Frau des Hauses

4. Rechte und Pflichten der Hausbewohner

2. Kapitel: Die Familie als Teil des Dorfes

und Banners (Stammes) 20

1. Das Recht der Familie

2. Verbindlichkeit der Familie

3. Kapitel: Die Bediensteten 21

3. Buch: Die Heirat

1. Kapitel: Begriff und Arten der Ehe 24

2. Kapitel: Rechte und Pflichten hinsichtlich der Heirat 24

1. Das Recht des Jünglings und des Mädchens

2. Die Pflichten des Mannes und der Frau

3. Das Recht des verwitweten Mannes,

der verwitweten Frau

3. Kapitel: Die Vermittlung, das Verlöbnis 26

1. Die Vermittlung

2. Das Verlöbnis

3. Das Zeichen

4. Die Bindung der Treue ("Der Tag

des Zeichens")

5. Der Preis, der für die Braut gegeben

wurde und der heute gegeben wird

6. Das Erbe der albanischen Frau

Inhaltsverzeichnis

226

4. Buch: Die Hochzeit

1. Kapitel: Die Hochzeit 33

1. Zubereitung der Hochzeit nach dem Kanun

2. Die Führung des Hochzeitsgeleites

3. Zusammensetzung und Weg

des Hochzeitsgeleites

4. Die Hochzeit im Hause der Braut

2. Kapitel: Tod der Brautleute 40

1. Das Gesetz des Bräutigams

2. Der Tod der Braut

3. Kapitel: Wirkungen der Ehe 41

1. "Die Frau fällt nicht ins Blut, die Frau

läßt ihr Blut bei den Eltern"

2. "Die Frau gilt als anvertraut für ihren

Unterhalt"

3. Die verwitwete Frau

4. Die abgeschnittene Quaste

5. Die Frau ohne Ehe

4. Kapitel: Stellung der Familienmitglieder.

Die Eltern, der Vater, die Mutter, das Kind 46

1. Stellung des Mannes und Vaters

2. Stellung der Frau und Mutter

3. Stellung der Kinder

4. Recht der Erstgeburt

5. Kapitel: Die Teilung 50

5. Buch: Die Erbschaft

1. Kapitel: Intestaterbrecht 55

2. Kapitel: Die Legate, Testamente 57

1. Vermächtnisse zugunsten der Kirche

Inhaltsverzeichnis

227

2. Recht desjenigen, dessen Geschlecht erlischt

3. Das Recht der Vetternschaft

6. Buch: Haus, Vieh und Landgut

1. Kapitel: Das Haus und sein Umkreis 60

2. Kapitel: Das lebende Vieh 61

1. Der Hirte

2. Der Leithammel oder Leitwidder

3. Das "zur Hälfte" gegebene Vieh

4. Das Kopfrind (Hauptrind)

5. Das Vieh "mit Verantwortung"

6. Sauen "zur Hälfte"

7. Die Hütte des Hundes

8. Der Pflugochse

9. Die Bienen

3. Kapitel: Die Landgüter 69

1. Das Hausgut

2. Jemanden im Dorf zum Bruder machen

3. Das Gemeindegut

4. Kapitel: Die Grenze 72

1. "Die Grenzen der Grundstücke

sind unbeweglich"

2. Die durch das Blut gewonnene Grenze

3. Die durch den Gewichtstein gewonnene

Grenze

4. Die durch die Axt bezeichnete Grenze

5. Kapitel: Die Straßen 79

1. Die Dorfstraße

2. Die Landstraße (Hauptstraße)

3. Die Sackgasse

6. Kapitel: Die Stammesweide 82

Inhaltsverzeichnis

228

7. Kapitel: Die Arbeit 83

1. "Die Arbeit rückt den Durchlaß"

2. Der Lohnbauer

3. Der Schmied

4. Die Mühle

5. Das Mühlwasser, der Mühlbach

6. Die Bewässerung

7. Das Wassergeld der Mühle

8. Kapitel: Die Jagd 93

1. Allgemeines

2. Das nach der Spur verfolgte Wild

9. Kapitel: Die Fischerei 96

1. Allgemeines

2. Der Fischfang mit Korb oder Kanne

3. Der Fischfang mit Pulver

4. Der Fischfang mit Gift

7. Buch: Der Handel

1. Kapitel: Allgemeines 100

2. Kapitel: Der Handel mit Erde (Grundstücken) 101

1. Allgemeines

2. Die mit Bedingungen gekaufte Erde

3. Kapitel: Der Handel mit Waffe und Pferd 103

4. Kapitel: Die Preise im Kanun 104

5. Kapitel: Der gezahlte Reisende (Bote) 105

6. Kapitel: Die Sache für die Sache 106

7. Kapitel: Das Darlehen 107

1. Allgemeines: Zins und Pfand

2. Die Frist

8. Kapitel: Die Abmachung, das Geschenk 110

9. Kapitel: Das Wort des Mundes 111

Inhaltsverzeichnis

229

1. Das Wort

2. Der Ableugner

3. Der Eid

4. Der Eid auf den Stein und der Eid

auf Kreuz und Evangelium

5. Wer wird den Eid leisten?

6. "Der Eid nimmt die eigene Sache"

7. Der Eid an der Türe

8. Der Eid auf das Haupt der Söhne

9. Der Eid mit "Ich weiß nicht"

10. Buße für den Meineid

8. Buch: Die Ehre

1. Kapitel: Die persönliche Ehre 122

2. Kapitel: Die gemeinsame Ehre 123

1. Der Freund

2.

3. Das Benehmen des Hausherrn gegen

den Freund im Hause

4. Die Vermittlung

5. Die Bürgschaft

3. Kapitel: Das Blut und die Verwandtschaft,

die Bruderschaft und Patenschaft im Kanun der Berge 135

1. Die Geschlechterfolge

2. Der Stammbaum des Blutes,

der Stammbaum der Milch, der Neffe

aus dem Blute, der Tochterneffe

3. Die Bruderschaft

4. Die Patenschaft

5. Die Ehepatenschaft

6. Die Patenschaft der Haare

Të premt e mikut (Schädigung des Freundes)

Inhaltsverzeichnis

230

7. Vorgehen nach dem Kanun

beim Schneiden der Haare

9. Buch: Die Schäden

1. Kapitel: Allgemeines 141

2. Kapitel: Das schädigende Schwein 142

3. Kapitel: Die gestellte Falle, die im Garten

gelegte Schlinge 143

10. Buch: Der Kanun gegen das Verbrechen

1. Kapitel: Der Helfershelfer und Hehler 145

2. Kapitel: Der Diebstahl 145

1. Allgemeines

2. Der Raub

3. Die Raubesbeute

4. Die schändliche Schuld

5. Das Zwei-für-Eins

6. Das Recht des Besitzers des gestohlenen

Viehes und Gutes

3. Kapitel: Der Mord 153

1. Der Hinterhalt

2. Der Täter

3. Der Friedensbringer

4. Der Gottesfriede

5. Der Gottesfriede für Vieh und Hirten

6. Das Blut

7. Das Blut geht mit dem Finger

8. "Blut bleibt für Blut"

9. "Blut sei nicht für eine Schuld"

Inhaltsverzeichnis

231

10. "Das Blut wird niemals (dient nicht zur) Buße"

11. Das Blut für die schlechte Tat

12. Der unbeabsichtigte Totschlag

13. Der Totschlag mit Bürgschaft

14. Die Büchse verfolgt den Bluttäter

15. Wer sich selbst tötet, verliert sein Blut

16. Die Vermittlung des Blutes

17. Die Versöhnung des Blutes

18. Die Bürgen des Blutes

19. Die Bürgen des Geldes für das Blut

20. Das Mahl des versöhnten Blutes

21. Das Kreuz an der Türe

22. Die Blutsbruderschaft, das Bluttrinken

11. Buch: Der Altenrat

1. Kapitel: Recht und Pflicht der Ältesten 177

2. Kapitel: Die Pfänder 180

3. Kapitel: Die Berufung 183

4. Kapitel: Die Eideshelfer 184

5. Kapitel: Der geheime Ankläger 188

6. Kapitel: Der Angeberlohn 190

7. Kapitel: Die Anklageempfänger 191

8. Kapitel: Die Männer der albanischen Berge

in der Beratung 192

9. Kapitel: Ort der Beratung 193

10. Kapitel: Das Haus Gjonmarkaj 196

11. Kapitel: Die Sippenhäupter 197

12. Kapitel: Die Dorfältesten 199

13. Kapitel: Die Überältesten 200

14. Kapitel: Die Bußeinnehmer 200

15. Kapitel: Die Stimme des Volkes beim Gericht 201

Inhaltsverzeichnis

232

16. Kapitel: Das Ausschellen 201

17. Kapitel: Das Feuer (Verbrennen),

das Verwüsten und Hinrichten 203

18. Kapitel: Der Abgesandte 206

19. Kapitel: Der Bote 207

12. Buch: Befreiungen und Ausnahmen

1. Kapitel: Teilhaber der Ausnahmen 208

2. Kapitel: Der Tod 209

Ausgewählte Bibliographie 215

Inhaltsverzeichnis 227

233

[Erst veröffentlicht als / first published as:

albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun

des Lekë Dukagjini. Kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi, ins

Deutsche übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin und

mit einer Einführung von Michael Schmidt-Neke.

Herausgegeben mit Vorwort und Bibliographie von Robert

Elsie.

283 pp.]

Der Kanun: dasDukagjini Balkan Books. (Dukagjini, Peja 2001)



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Next time the devil tells you "You're stupid" say "No, you're stupid - ...I'm going to heaven, you ain't getting in".
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New PostErstellt: 11.03.08, 23:04  Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden  drucken  weiterempfehlen

Hier wurde der Kanun aus der PDF Datei der Seite http://www.elsie.de/pub/b25.html kopiert und wieder eingefügt. Anbei befindet sich ausserdem die oben genannte PDF zum Download.


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Dateianlagen:

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New PostErstellt: 13.03.08, 21:42  Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden  drucken  weiterempfehlen

Danke Admin. Als PDF finde ich es besser. Hier ist es so schwer zu lesen in der dicken Schrägschrift.





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New PostErstellt: 13.03.08, 23:12  Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden  drucken  weiterempfehlen

Das ging leider nicht anders  s o r r y !


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New PostErstellt: 15.03.08, 11:20  Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden  drucken  weiterempfehlen

Ist doch kein Problem. Ich freue mich sehr das du es hier rein gestellt hast. Ich wollte nämlich auch fragen wo ich den Kanun mal lesen kann.





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New PostErstellt: 15.03.08, 15:00  Betreff: Re: Der KANUN - 9.Buch: Die Schäden  drucken  weiterempfehlen

Ja, gell?! Habe selber nur mal Bruchstücke gelesen. Nun kann man wenigstens mitreden


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