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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Die Frau im Recht des Nationalsozialismus

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Gast
New PostErstellt: 30.05.07, 08:28  Betreff: Die Frau im Recht des Nationalsozialismus  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 257- 266

Zusammenfassung


Familienrecht


Das erste Kapitel befaßt sich mit der Frau in der Ehe. Ehe - im nationalsozialistischen Sinne verstanden - sollte die Grundlage des völkischen Lebens und der Erzeugung von Nachkommen sein. Schon in dieser Definition der Ehe wird die Forderung deutlich, die persönlichen Interessen auf den Nutzen für das Volksganze zu reduzieren. Die Intention, Ehe auf das Ziel der Vermehrung auszurichten, gipfelte in den Überlegungen, wegen des kriegsbedingten Überschusses an Frauen für jeden Mann zwei Frauen zuzulassen. Für eine erfolgreiche Bevölkerungspolitik, deren Voraussetzungen Eheschließung und die daraus erhoffte Geburt möglichst vieler Kinder waren, versuchte das Regime verschiedene Anreize zu geben. Neben der Beeinflussung durch den umfangreichen Propagandaapparat wurden als Anreiz Ehestandsdarlehen, Kinderbeihilfen und Steuerermäßigungen als finanzielle Zuwendungen gewährt. Eine gesellschaftspolitische Aufwertung der Mutterrolle sollte das Mutterkreuz bewirken, das der kinderreichen, "würdigen" Mutter verliehen wurde.


Die mit dieser Politik und Gesetzgebung bezweckte Förderung der Eheschließung und Steigerung der Geburtenrate und Ehen, hat wohl nicht zu dem erhofften Erfolg geführt. Zwar war ein leichter Anstieg der entsprechenden Zahlen zu verzeichnen; ob dessen Ursache aber allein auf die eingesetzten Instrumentarien oder auch auf die verbesserte Konjunktur und sinkende Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist, ist nicht nachprüfbar.
Erbgesundheits- und Blutschutzgesetz, die dem Schutz des Nachwuchses und des gesunden deutschen Erbgutes dienen sollten, zeigten gleichfalls bevölkerungspolitischen Intentionen des Gesetzgebers. In die selbe gleiche Richtung wiesen Reformgedanken zum ehelichen Güterrecht mit dem Ziel, die Rechtsposition der Frauen zu erweitern, um sie besser in die Ehe integrieren und zur Eheschließung bewegen zu können.


Das Ehegesetz von 1938 traf eine umfassende Neuregelung bzgl. der Ehemündigkeit, -nichtigkeit, -aufhebung, -Scheidung und deren Folgen. Das EheG38 war durchzogen von unbestimmten Rechtsbegriffen, die nach nationalsozialistischer Ansicht nur einer Art der Auslegung fähig waren: der nationalsozialistischen. Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Eheaufhebung bei Irrtum des Mannes über Rassezugehörigkeit, Krankheit und vorehelichen Geschlechtsverkehr der Frau veranschaulichen das Postulat der nationalsozialistischen Auslegung. Das Reichsgericht hatte bereits vor Inkrafttreten des Ehegesetzes von 1938 unter Anwendung des § 1333 BGB a.F. die Ehe in diesen Irrtumsfällen für anfechtbar erklärt. Die Krankheit der Frau wurde als deren "persönliche Eigenschaft" behandelt, wobei die Anforderungen an die medizinisch einwandfreie Feststellung der Erkrankung der Frau von 1933 an zusehends geringer wurden. War zunächst die Unheilbarkeit einer Krankheit, dann deren größte Sicherheit, später große Wahrscheinlichkeit gefordert, reichte im September 1935 bereits die begründete Besorgnis des Vorliegens einer Krankheit aus. Diese richterliche Rechtsfortbildung erfolgte ohne Ausnahme bei Krankheiten, die die Gebärfähigkeit der Frauen betrafen, eine Fallgruppe, die im EheG 38 dann als Scheidungsgrund aufgenommen wurde.


Im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Ausrichtung der Ehe wurden die Scheidungsgründe im EheG38 deutlich erweitert und z.Teil geschlechtsspezifisch ausgelegt.


Die Scheidung konnte nach § 48 EheG auch der begehren, dessen Ehegatte ohne triftigen Grund die Erzeugung von Nachkommen verweigerte. Wer Kinder ablehnte, negierte nach nationalsozialistischer Vorstellung die Ehe und mußte daher geschieden werden. Schon vor 1938 hatte das Reichsgericht eine Ehe unter Berufung auf § 1568 BGB a.F. geschieden. Dieser sah die Scheidung bei schwerer Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten vor. Nach Inkrafttreten des Ehegesetzes ging es nicht mehr um die Frage, ob die Scheidung, sondern unter welchen Voraussetzungen die Weigerung der Fortpflanzung gerechtfertigt war. Körperliche Mängel der Frau waren nur dann Grund zur Weigerung, wenn ihr Leben oder ihre Gesundheit durch Schwangerschaft und Geburt erheblich gefährdet waren. Dies genügte aber dann wieder nicht, wenn dieser Mangel operativ behebbar war. Psychologische Motive der Frau waren unbeachtlich; normale Risiken mußten im "Beruf" der Ehefrau und Mutter getragen werden.»


War einer der Ehegatten unfruchtbar, stellte dies nach § 1568 BGB a.F. - anders als nach § 53 EheG 38 - nur dann einen Scheidungsgrund dar, wenn die Unfruchtbarkeit selbstverschuldet war. Im Zuge richterlicher Rechtsfortbildung wurde es im Rahmen des § 53 EheG 38 als ausreichend angesehen, daß die Frau aus neurologischen oder psychiatrischen Gründen keine Kinder bekommen konnte.


Völlig neu eingeführt wurde mit § 55 EheG ein verschuldensunabhängiger Scheidungsgrund. Lebten die Ehegatten drei Jahre getrennt, war die Ehe unheilbar zerrüttet und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, mußte die Ehe auf Antrag eines Ehegatten geschieden werden, wobei die Zerrüttung positiv festgestellt werden mußte. § 55 II EheG 38 gewährte dem beklagten Ehegatten jedoch ein Widerspruchsrecht, wenn der andere die Zerrüttung ganz oder teilweise verschuldet hatte und die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt war. Die Aufrechterhaltung der Ehe sollte die Ausnahme bleiben. Die Frage, ob die Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt war, wurde als Einzelfallentscheidung gelöst unter Abwägung der Dauer der Ehe, Gestaltung der Lebensverhältnisse, Alter der Ehegatten, Notwendigkeit der Kindererziehung, bevölkerungspolitischer Belange.


Die veröffentlichten (höchstrichterlichen) Entscheidungen zu § 55 EheG beruhen alle auf von Männern eingereichten Klagen; Widerspruchsführerinnen waren Frauen, deren persönliche Interessen hinter den aufgelisteten Aspekten zurückzustehen hatten. Das persönliche Interesse der Frau wurde zwar erwähnt, war aber nicht entscheidungsrelevant. Allein bzgl. der Kinder erfolgte eine ausdrückliche Rücksichtnahme, was die bevölkerungspolitische Ausrichtung der Rechtsprechung zu § 55 EheG 38 betont. Den Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung regelte § 66 EheG gegenüber § 1578 BGB a.F. grundsätzlich neu. Die wichtigste Änderung bestand darin, daß die Frau eine Erwerbstätigkeit nicht länger im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse verweigern durfte. § 66 EheG 38 normierte eine grundsätzliche Arbeitspflicht der Frau; nur in besonderen Fällen brauchte sie keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit dieser Neuregelung der Unterhaltspflicht wurden bevölkerungspolitische Ziele verfolgt: dem Mann stand seine Unterhalspflicht bei der Eingehung
einer neuen Ehe nicht im Wege; die Frau fand sich u.U. aus finanziellen Gründen eher zu einer neuen Ehe bereit.

Erbrecht


Das Ehegattenerbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches blieb in der Zeit des Nationalsozialismus unverändert. Reformgedanken, wonach der überlebende Ehegatte - wegen der Altersstruktur in den meisten Ehen die Frau - lediglich nicht befreiter Vorerbe werden sollte, wurden nicht realisiert.


Das bäuerliche Erbrecht wurde indes umfangreich novelliert. Das Reichserbhofgesetz von 1933 sollte dazu beitragen, das Bauerntum als "Blutquelle des deutschen Volkes" zu erhalten, und den Erbgang des Hofes innerhalb der Sippe gewährleisten. Der Erbhof sollte als Sondererbmasse ungeteilt auf den - männlichen - Anerben übergehen. Nach der Konzeption des § 20 REG waren Ehefrauen und Mütter eines Bauern von der Anerbenstellung augeschlossen. Übergangsweise sollten Töchter des Bauern vor dessen Brüdern und Vater Anerbinnen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes konnte der Bauer seine Tochter mit Zustimmung des Anerbengerichts als Anerbin einsetzen. Weitere Möglichkeiten, die Anerbenfolge des REG durch letztwillige Verfügung z.B. zugunsten seiner Frau zu ändern, blieben dem Bauern nicht; so wurde die agnatische Erbfolge gesichert. Als Entschädigung für den Verlust der Anerbenstellung sahen das REG und dessen Nebengesetze für die Ehefrau ein Altenteil und ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht vor. Beides mußte aber testamentarisch angeordnet werden, was häufig vergessen wurde. Die zeitgenössische Literatur stellte die durch das REG erfolgten Eingriffe in die Rechtsstellung der Frau als sehr gering dar. Im Hinblick auf die Vorteile für ein freies, gesundes Bauerntum müsse die Ehefrau zurückstehen. Bereits kurz nach Inkrafttreten des REG zeigte sich in der bäuerlichen Bevölkerung großer Unmut über die Regelungen des REG. Zunächst wurde allein an die Einsichtsfähigkeit der Bauern appelliert; bald folgten aber Verordnungen, die Milderungen zugunsten der Frauen brachten und dem Bauern wieder größere Entscheidungsspielräume bzgl. seiner Nachfolge ließen.


Eine Sonderregelung für Ehegattenerbhöfe, die im Miteigentum von bauernfähigen Ehegatten standen oder Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft waren, erfolgte schon 6 Wochen nach Inkrafttreten des REG. Abweichend vom REG konnten sich die Ehegatten gegenseitig als Anerben einsetzen. Damit konnte auch die Ehefrau Anerbin werden, war aber auf eine positive Verfügung des Mannes angewiesen. Ohne dementsprechende letztwillige Verfügung wurde der Mann nach § 22 EHRV beim Tode der Frau Anerbe. Verstarb der Mann vor der Frau, trat die agnatische Erbfolge des REG in Kraft und der Hof ging noch zu Lebzeiten der Frau auf den Anerben über. Das bedeutete einen entschädigungslosen Verlust ihres Eigentums für die Frau. Daran wird das Ziel, die Frau als Anerbin ausschalten und die agnatische Erbfolge in letzter Konsequenz einführen zu wollen, deutlich.


Im Kriegsverlauf machte sich die Härte der nationalsozialistischen erbhofrechtlichen Regelung besonders bemerkbar, wenn der Bauer gefallen war, die Frau während seiner Abwesenheit den Hof allein bewirtschaftet hatte und in dieser Situation rechtlos gestellt wurde. Dem wachsenden Unmut der bäuerlichen Bevölkerung trug die Erbhofrechtsfortbildungsverordnung vom September 1943 Rechnung. Die Benachteiligung der Frauen wurde weitgehend aufgehoben. Wegen ihrer kurzen Geltungsdauer bis zum Kriegsende hat die EHFV kaum praktische Bedeutung erlangt. Die Schlechterstellung der Frau zugunsten der agnatischen Erbfolge, die der nationalsozialistische Gesetzgeber zuvor nachhaltig durchzusetzen versucht hat, konnte damit nicht mehr kompensiert werden.


Arbeitsrecht


Arbeitsvertrags, Kündigungsschutzrecht und die Rechtsprechung wiesen keine geschlechtsspezifischen nationalsozialistischen Besonderheiten auf. Tatsächlich erfolgte Ungleichbehandlungen im betrieblichen Alltag können nicht umfassend behandelt werden.
Im Bereich des Arbeitsschutzrechtes sind Neuerungen erfolgt. Arbeitszeitregelungen und -beschränkungen, die für Männer erst nach dem ersten Weltkrieg eingeführt wurden, existierten für Frauen bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts und wurden langsam fortentwickelt. Kriegsbedingt wurde 1944 die wöchentliche Mindestarbeitszeit für Männer auf 60, für Frauen auf 56 Stunden angehoben. Damit sollte der volle Einsatz der verfügbaren Arbeitskräfte erreicht werden. Während im ersten Weltkrieg alle Schutzvorschriften aufgehoben waren, erfolgte im zweiten Weltkrieg eine differenzierte Regelung zur Erhaltung der Schaffenskraft und Gebärfähigkeit der Frauen. Insoweit wurden bevölkerungspolitische Aspekte in den Vordergrund gestellt. Beschäftigungsverbote für Frauen sind keine nationalsozialistische Erfindung. Auffallend ist aber die Fülle der gesetzlichen Regelungen von 1933 bis 1945. Dies mag zum Teil Folge der fortschreitenden Technisierung gewesen sein. Fast alle Beschäftigungsverbote, die in dieser Zeit erlassen wurden, betreffen aber Tätigkeiten, die die Gebärfähigkeit der Frauen oder die Entwicklung der Leibesfrucht gefährden können.


An die bevölkerungspolitische Ausrichtung des Arbeitsschutzrechtes knüpft das Mutterschutzgesetz von 1942 an. In der Präambel wurde der Schutz der Frau gefordert, damit diese der Pflicht der Mutterschaft nachkommen konnte. Das MuSchG sollte den Anfang des Mutterschutzes darstellen. Das Fernziel war die völlige Rückführung der Frauen in ihre Familien.


Die Löhne für Frauen waren (auch) von 1933 bis 1945 erheblich niedriger als die für Männer. Niedrigstlöhne für weibliche Arbeitnehmer veranlaßten viele Arbeitgeber, Frauen zu körperlichen Schwerstarbeiten heranzuziehen. Körperliche Schäden waren die Folge. Ein Lohnausgleich für Frauen ist in Erwägung gezogen, aber nicht eingeführt worden.


Trotz des Arbeitskräftemangels während des Krieges erfolgte keine allgemeine Dienstverpflichtung für Frauen. Es wurde lediglich Propaganda für den Arbeitseinsatz betrieben. Diese Zurückhaltung zeigt eine erstaunlich frauenfreundliche Tendenz.
Gezielte "Propaganda und Gesetzgebung führte dazu, Frauen aus bestimmten Tätigkeitsbereichen ganz zu verdrängen. Die Ausbildung der Mädchen erfolgte bereits im Hinblick auf deren spätere Muterrolle. "Weibliche Berufe" im pflegerischen und erzieherischen Bereich wurden gefördert. In den sog. gehobenen Berufen sollten Frauen nicht mehr bzw. nur noch eingeschränkt tätig sein (als leitende Angestellte, Ärztinnen, Lehrerinnen, Juristinnen). Nur noch 10 % aller Studenten durften Frauen sein, wodurch schon die Ausbildungsmöglichkeit für die vorgenannten Berufe stark reduziert war.
1933 ermöglichte die sog. Doppelverdienerkampagne die Entlassung der Frau, wenn der Mann verdiente. Die Verbeamtung von verheirateten Frauen erfolgte erst mit 35 Jahren. Frauen sollten im öffentlichen Dienst nur solche Stellen erhalten, die nach ihrer Art allein von Frauen besetzt werden konnten. Dies hat besonders Lehrerinnen betroffen.
Erst seit 1922 hatten Frauen die Möglichkeit, die Befähigung zum Richteramt zu erwerben. Nach 1933 wurde ohne gesetzliche Grundlage angeordnet, daß Frauern als Richterinnen und Staatsanwältinnen nicht eingestellt und als Rechtsanwältinnen nicht zugelassen werden durften. Daß die Frau als Juristin mit der nationalsozialistischen Ideologie nicht in Einklang zu bringen sei, wurde deutlich zum Ausdruck gebracht.


Gemeinsame Tendenzen


Eine die drei behandelten Rechtsgebiete übergreifende Analyse zeigt, daß bevölkerungs- und arbeitsmarktpolitische Aspekte zu Lasten der Frauen durchgesetzt wurden. Das Interesse der einzelnen Frau hatte dabei im Hintergrund zu bleiben, wenn öffentliche Belange - das Interesse des Volksganzen - gewahrt schienen. Aufgrund biologischen Eigenarten der Frau ist ihr Recht und ihre Stellung dem Gemeinwohlgedanken untergeordnet gewesen. Dabei zeigt das Fernziel, Frauen ganz vom Arbeitsmarkt zu entfernen und in den Schoß der Familie zurückzuführen, die Reduzierung der Existenzberechtigung der Frau auf die Mutterschaft deutlich. Dieser "Mutterschaftsideologie" hat das Recht im Nationalsozialismus zum größten Teil ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange der Frau Vorschub geleistet, um den ideologischen Idealzustand Realität werden zu lassen. Die Rücksichtslosigkeit und Unbedingtheit, mit der die Frauen in die Muterrolle gedrängt werden sollten, läßt das nationalsozialistische Zivilrechtssystem frauenverachtend erscheinen.
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Gast
New PostErstellt: 01.06.07, 23:02  Betreff: Re: Die Frau im Recht des Nationalsozialismus  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 257- 266

Einleitung

Frauen haben im Recht des Nationalsozialismus in vielen Bereichen eine besondere Behandlung erfahren. Eine Differenzierung zwischen den Geschlechtern ist allerdings keine nationalsozialistische Erfindung, sondern läßt sich im gesellschaftlichen und rechtlichen Leben jeder Epoche finden. Auch heute kann von einer (völligen) Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht die Rede sein; die allgemeine [FN 1] und juristische [FN 2] Diskussion über dieses Thema ist keinesfalls beendet.
In der Zeit von 1933 bis 1945 sind aber in der "Frauenfrage" - nicht zuletzt in Gesetzgebung und Rechtsprechung - Tendenzen und Fakten hervorgetreten, die sich in anderen Zeiten und unter anderen politischen und ideologischen Verhältnissen nicht oder nicht mit derselben Intensität widerspiegeln.
Im folgenden sollen die rechtlichen frauenbezogenen nationalsozialistischen Eigenarten und Besonderheiten aufgezeigt werden, wobei die Betonung gleichermaßen auf allen drei Adjektiven liegt. Wegen der Fülle des Stoffs mußte die Bearbeitung auf Aspekte des Familien-, Erb- und Arbeitsrechts begrenzt werden.
Weil wegen der Ausrichtung der Arbeit rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, kann keine vollständige Abhandlung über das Frauenbild im deutschen Nationalsozialismus erfolgen; ein kurzer Abriß erscheint jedoch zur Verdeutlichung von Umfeld und Hintergrund der zu behandelnden Rechtsfragen unerläßlich.
Dabei ist allerdings eine generelle Aussage kaum möglich. Schon innerhalb der von Frauen verfaßten Literatur sind Strömungen unterschiedlichster Natur erkennbar - je nach sozialer, ethnischer, politischer oder religiöser Einstellung und Herkunft der Verfasserin geprägt [FN 3].
Männliche Autoren haben die Vielfalt der Ansichten noch erweitert [FN 4]. Trotz immer wieder propagierter Ansichten über die Rolle der Frau existierte keine offizielle Anweisung im Deutschland von 1933 bis 1945, Frauen um ihrer selbst willen speziell zu behandeln und ihre Belange in Gesetzgebung und Alltag zu berücksichtigen. Z.B. das Parteiprogramm der NSDAP vom 25.2.1920 [FN 5] befaßte sich mit der Frau, deren Stellung und Problemen überhaupt nicht. Dieser Bereich scheint einer besonderen Würdigung nicht wert gewesen zu sein. Vielmehr sprach das Parteiprogramm die Frau allein in ihrer Eigenschaft als Mutter an, Nr. 21: "Der Staat hat für die Hebung der Volksgesundheit zu sorgen durch den Schutz der Mutter und des Kindes, durch Verbot der Jugendarbeit..." [FN 6]. Auch später wurde jede ideologische des Frauenbildes Fixierung vermieden [FN 7], so daß sich allenfalls Tendenzen aufzeichnen lassen.
Je nach Bedarf sind Frauen als aufopferungsvolle Mütter oder bzw. und ständig einsatzbereite Industrie- und Rüstungsarbeiterinnen [FN 8] dargestellt und propagiert worden. Ein Auswechseln der Funktion der Frauen ausgerichtet an der allgemeinen wirtschaftlichen Situation ist zwar keine nationalsozialistische Neuerung [FN 9], sondern ist jeweils in Zeiten wirtschaftlicher Rezession oder in kriegsbedingten Ausnahmesituationen in unterschiedlichster Ausprägung zu finden. Dem Nationalsozialismus eigen sind jedoch Schärfe, Härte und Vielfältigkeit der Propagandamittel, mit denen das Regime die gerade notwendige Verwendung der Frau duchzusetzen versuchte.
Wenn es überhaupt eine "Frauenideologie" im Dritten Reich gab, dann war dies eine "Mutterschaftsideologie" [FN 10]. Dabei läßt sich die populäre Grundlegung der nationalsozialistischen Weltanschauung anhand des folgenden Zitats nachvollziehen: "Die deutschen Frauen wollen ... in der Hauptsache Gattin und Mutter ... sein. Sie haben keine Sehnsucht nach dem Büro und auch keine Sehnsucht nach dem Parlament. Ein trautes Heim, ein lieber Mann und eine Schar glücklicher Kinder steht ihrem Herzen näher" [FN 11]. Haushalt und Kindererziehung wurden aber nicht nur dem Willen und Wunsch der Frau, sondern auch und gerade ihrem Intellekt entsprechend dargestellt, so daß die "...sich aus dem Leben ergebende Folgerung die Feststellung zeitigt, daß der Mann auf allen Gebieten der Forschung, Erfindung und Gestaltung dem Weibe überlegen ist, dessen Wert aber auf dem ebenso wichtigen, alles andere voraussetzenden Wert der Blutserhaltung und Rassenvermehrung beruht." [FN 12]
Damit korrespondiert eine Äußerung Adolf Hitlers in einer Rede vor der NS-Frauenschaft: "Die höchste Erhebung für die Frau ist deren Mutterschaft" [FN 13]. Aus der Blut- und Bodenpolitik des Nationalsozialismus ergibt sich zwanglos, daß dies nicht eine bloße Lobeshymne auf die Gebärfähigkeit der Frauen beinhaltete, sondern gezielt auf Rassenerhalt und -Vermehrung gerichtet war: "Jedes Kind, das sie (die Frau - d. Verf.) zur Welt bringt, ist eine Schlacht, die sie besteht für Sein oder Nichtsein ihres Volkes" [FN 14].
Um die diesbezüglichen Ziele zu realisieren, wurden die dem Nationalsozialismus typischen Propagandamittel eingesetzt, die mit klarer, ausdrucksvoller und unmißverständlicher Sprache zur Folgschaft und Befolgung anhielten. In den "Grundsätzen der NS-Frauenschaften" hieß es u.a.: "... Wir (Frauen) kämpfen für die Reinerhaltung der arischen Rasse... (Wir) bejahen die Ausbildung und Eingliederung aller Frauenkräfte der Nation, soweit sie nicht in Ehe, Familie und Mutterschaft ihren nächstliegenden Dienst am Volksganzen leisten können. Wir erstreben eine neue wahre Lösung der Frauenfrage... Wir kämpfen ...für die Ertüchtigung der Frau zu wahrem Muttertum in Familie und Beruf." [FN 15 ]"Staatsbürgerin" in diesem Gefüge sollte nur die Frau sein, "die ihre ganze Lebenskraft als Ehefrau und Mutter oder als berufstätige Volksgenossin für Volk und Vaterland einsetzt" [FN 16].
Die Beachtung und Anerkennung der Frauen erfolgte demnach nicht um ihrer selbst willen, sondern allein, um den bevölkerungspolitischen Belangen genüge zu tun. Erst wo dies nicht möglich erschien, sollte die Frau als Arbeitskraft ihren Platz im "Volksganzen" einnehmen. Allerdings muß beachtet werden, daß ein derartiges "Funktionieren" nicht nur von Frauen erwartet wurde. Allgemein entstand die "Idee des neuen Menschen" [FN 17], der im nationalsozialistischen Staatsapparat seinen möglichst nutzbringenden Platz einzunehmen hatte. In diesem Zusammenhang ist der Ausspruch Hitlers: "Wir sozialisieren die Menschen" [FN 18] anzuführen.
Aber anders als bei den Männern, von denen - zumindest in Friedenszeiten - keine ihren Lebensbereich unmittelbar betreffende Änderung ihrer Tätigkeiten verlangt wurde, sollte das Dasein der Frau auf Kinder und Haushalt reduziert werden; dies in einer Zeit, in der die Frauenbewegung erst 20-30 Jahre zuvor begonnen hatte, die herkömmliche Rolle der Frau ernsthaft infrage zu stellen. Allerdings hob vor 1933 auch die konservative Mehrheit der bürgerlichen Frauenbewegung die Mutterrolle im Leben der Frau hervor und trug damit der traditionellen Weiblichkeitsvorstellung Rechnung [FN 19].
Inwieweit die nationalsozialistische Frauenpolitik frauenfeindlich oder -verachtend war, läßt sich nicht einheitlich feststellen. Es wird die Ansicht vertreten, die Rückführung der Frau in den "natürlichen Lebens- und Arbeitsbereich"
habe damals nicht auf die Minderwertigkeit der Frau hinweisen sollen [FN 20]. Andere bezeichnen die nationalsozialistische Ideologie schlicht als "frauenfeindlich" [FN 21]. Festzustellen, ob sich aufgrund der Gesetzgebung und Rechtsprechung im Dritten Reich eine deutlichere Antwort geben läßt, ist Gegenstand dieser Arbeit.

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  1. vgl. Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit (Hrsg.), Frauen in der Bundesrepublik Deutschland; Bundesgeschäftsstelle der CDU (Hrsg.), Niederschrift des 33. Bundesparteitages der Christlich Demokratischen Union Deutschlands - der CDU-Parteitag beschäftigte sich mit Fragen der Frauenpolitik (Frauen in Beruf und Familie S. 321 ff - im Berufsleben S. 367 ff u. in Politik und Gesellschaft S. 413 ff).
  2. Die Gleichberechtigung der Frau war z.B. Thema der Schlußveranstaltung des 54. Deutschen Juristentages und Inhalt des Aufsatzes von Gitter NJW 82, 1567 ff, der Überlegungen zu einem "Antidiskriminierungsgesetz" anstellt.
  3. Frauengruppe Faschismusforschung, Mutterkreuz und Arbeitsbuch, Einleitung S. 9; Wittrock, Weiblichkeitsmythen S. 14 ff.
  4. vgl. statt vieler Rosenberg, Mythos des 20. Jahrhunderts. S. 455 ff in dem Kapitel: Der Staat und die Geschlechter m.w.N.
  5. abgedr. in: Kühnl, Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten S. 105 ff.
  6. abgedr. in: Kühnl S. 106.
  7. Wittrock, Weiblichkeitsmythen S. 230.
  8. vgl. Ausführungen bei Buresch-Riebe, Frauenleistung im Kriege S. 45 f, die feststellte, daß "Frauen Lücken in allen Berufen" füllen; Elling, Frau im deutschen Widerstand S. 18 ff.
  9. Frauengruppe Faschismusforschung, Mutterkreuz und Arbeitbuch, Einleitung S. 13.
10. Klinksiek, Die Frau im NS-Staat S. 24.
11. Rosten, Das ABC des Nationalsozialmus S. 198; vgl. auch Darre, Das Bauerntum S. 408, der betont, daß die Tatsache, daß Frauen in erster Linie Hausfrau und Mutter seien und sein wollten, auf germanische Ursprünge zwecks Erhalts der "nordischen Rasse" zurückzuführen sei.
12. Rosenberg, Mythos des 20. Jahrhunderts S. 456.
13. Hitler, Rede vor der NS-Frauenschaft v. 13.09.35 abgedr. in: Domarus, Hitler-Reden und Proklamationen S. 531; eine Äußerung Helmut Kohls zeigt allerdings, daß nicht nur die Nationalsozialisten an der Frau als Mutter interessiert waren: "Die wichtigste Funktion der Frau in der Gesellschaft ist, Mutter zu sein" zitiert nach: Frankfurter Rundschau Jahrgang 39 vom 15.01.1983 Nr. 12 S. 2.
14. Hitler, Rede vor der NS-Frauenschaft v. 8.9.34 abgedr. in: Domarus, Hitler-Reden und Proklamationen S. 451; ähnl. Rosenberg, Mythos des 20. Jahrhunderts S. 482.
15. Grundsätze der NS-Frauenschaften abgedr. in: Kuhn/Rothe, Frauen im deutschen Faschismus Bd. 1 S. 67; Hervorhebung entspricht dem Original.
16. Grundsätze der NS Frauenschaften s. FN 14 S. 68; s. auch Hitler, Mein Kampf S. 491 , wonach ein deutsches Mädchen von der "Staatsangehörigen" zur "Staatsbürgerin" nur mittels Eheschließung sollte aufsteigen können.
17. Fest, Hitler S. 734.
18. Fest, Hitler S. 594.
19. Wittrock, Weiblichkeitsraythen S. 1.
20. Klinksiek, Die Frau im NS-Staat S. 23.
21. Fest, Das Gesicht des Dritten Reiches S. 356; Kuhn/Rothe, Frauen im deutschen Faschismus Bd. 1 S. 85.
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New PostErstellt: 02.06.07, 08:20  Betreff: Kinderbeihilfen  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang,

C Kinderbeihilfen


Getreu dem Grundsatz, das Kind als kostbarstes Gut eines Volkes zu betrachten und zu behandeln, wurden ab dem 1.10.1935 [FN 72] Kinderbeihilfen gewährt: Nach § 1 der Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vom 15.9.1935 [FN 73] erhielten kinderreiche Familien auf Antrag eine einmalige Kinderbeihilfe. Die Finanzierung sollte aus dem für die Ehestandshilfe gebildeten Sondervermögen des Reiches erfolgen [FN 74]. Dabei wurden u.a. die aus den Rückzahlungen von Ehestandsdarlehen einfließenden Beträge für die Kinderbeihilfen verwendet [FN 75].
In Durchführungsbestimmungen wurden folgende Voraussetzungen für die Gewährung einer einmaligen Kinderbeihilfe aufgestellt: es mußten mindestens 4 Kinder unter 16 Jahren im elterlichen Haushalt leben, die Eltern mußten deutsche Reichsbürger sein und einen einwandfreien Leumund haben; des weiteren durften Eltern und Kinder keine vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen haben und es mußte Bedürftigkeit vorliegen [FN 77]. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt waren, wurde für jedes Kind 100,-- RM Beihilfe gewährt, höchstens jedoch 1.000,--RM [FN 78]. Wie beim Ehestandsdarlehen erhielten die Berechtigten die Beihilfe in Form von Bedarfsdeckungsscheinen, für die Möbel, Hausrat und Wäsche angeschafft werden konnten (§§ 11 und 12 KFVDV). Ab Juli 1936 gab es neben diesen einmaligen Kinderbeihilfen auch sog. "laufende" [FN 79]. Laufende Kinderbeihilfen wurden erst ab dem 5. Kind unter 16 Jahren gezahlt (§ 1 der 3. KFV DV [FN 80]). Für die ersten 4 Kinder blieb es bei einer einmaligen Beihilfe (§41 der 3. KFV DV). Die laufende Kinderbeihilfe betrug monatlich 10,-- RM (§ 4 II der 3. KFV DV).
Im Hinblick auf diese Kinderbeihilfen wiesen zeitgenössiche Autoren darauf hin, daß das "Au-genmerk des Staates auf die soziale Lage kinder-reicher Familien" gerichtet sei [FN 81]. Betrachtet man allerdings die Voraussetzungen, unter denen die Kinderbeihilfen gewährt wurden, so wird deutlich, daß es nicht um die Unterstützung kinderreicher Familien schlechthin ging, sondern um die Erhaltung und Förderung 'wertvollen' Erbgutes. Diese im Gesetzestext verankerte eugenische Komponente zeigt, daß tatsächlich nicht soziale, sondern bevölkerungspolitische Aspekte verwirklicht werden sollten. Dementsprechend sollte nicht die Lage der mit Erziehung und Haushalt befaßten Mütter verbessert werden. Auch war eine leicht verbesserte finanzielle Situa-tion lediglich als Anreiz gedacht, mehr Kinder zu gebären und zu erziehen und die Familiengründung zu fördern [FN 82].
Nach 1936 erhielten die Beihilfen noch einen etwas anderen Charakter. Neben finanzieller Hilfe sollten sie auch Zeichen dafür sein, daß der Wille zum Kind trotz der verstärkten Einbeziehung der Frau in die Wirtschaft keineswegs aufgegeben worden war [FN 83].

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71. Klinksiek, Die Frau im NS-Staat S. 87; Mason, zur Lage der Frauen in Deutschland 1930 - 1940 in: Beiträge zur Marxschen Theorie 6 S. 118 ff, 149 -153.
72. § 3 der VO v. 15.9.35, RGB1. I, 1160.
73. RGBl. 35, I, 1160.
74. § 1 S. 2 der VO.
75. Peter DR 37, 235 ff, 241.
76. entsprechend dem Reichsbürgergesetz (RGBl. 35, I, 1146) mußten die Eltern deutschen oder artverwandten Blutes sein und ein Verhalten zeigen, das geeignet war, dem deutschen Volk zu dienen.
77. § 1 Zif. 1-5 der Durchführungsbestimmungen zur Ver-ordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien v. 26.9.35 RGB1. I, 1206 ff (KFVDV).
78. § 3 KFVDV.
79. § 1 der VO zur Änderung der VO über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien v. 24.3.36, RGB1. I, 252 ff.
80. 3. KFVDV v. 24.3.36 RGB1. I, 252 ff u. 5. KFVDV v. 20.8.36, RGB1. I, 649.
81. Pfundtner/Neubert, Reichsrecht Bd. V a 15 S. 1.
82. Peter DR 37, 235 ff, 241.
83. Klinksiek, Frauen im NS-Staat, S. 89.
84. Burgdörfer DR 35, 249 ff, 249.
85. Burgdörfer DR 35, 250.
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KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 30-31



III Blutschutzgesetz

Einen weiteren Eingriff in die Rechte des Individuums durch Umgestaltung des Eherechts bildete das Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz) vom 15.9.1 935 [FN 144]. Nach § 1 des Blutschutzgesetzes waren zwischen Juden und Deutschen geschlossene Ehen nichtig; § 2 verbot außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen Juden und Deutschen. Allerdings waren Zuwiderhandlungen gegen § 2 nur für Männer strafbewehrt (§ 5 II Blutschutzgesetz) und zwar nach dem Wortlaut des § 5 II für jüdische und deutsche Männer. Warum Frauen von dieser Strafbestimmung ausgenommen waren, läßt sich nicht nachprüfen.
Insgesamt wird die Intention des Gesetzgebers an der Präambel zum Blutschutzgesetz [FN 45] deutlich: "Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des Deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die Deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen ...".

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144. RGBl. 35, I, 1146.
145. RGBl. 35, I, 1146.
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New PostErstellt: 02.06.07, 08:22  Betreff: Anwendung des deutschen Rechts bei der Ehescheidung  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 29-30


II. Gesetz über die Anwendung deutschen Rechts bei der Ehescheidung

Das Gesetz über die Anwendung deutschen Rechts bei der Ehescheidung vom 24.1.1935 [FN 107] änderte Art. 17 EGBGB, der bestimmt hatte, daß bei einer Ehescheidung das Recht des Staates Anwendung findet, dem der Ehemann zur Zeit der Scheidungsklage angehörte. Nun sollte, wenn einer der Ehegatten - Mann oder Frau - deutsche Staatsangehörige waren, für die Scheidung deutsches Recht gelten. Ob hierdurch eine Gleichberechti-gung zwischen deutschen Männern und Frauen her-beigeführt werden sollte, erscheint höchst zweifelhaft. Zwar wurde darauf hingewiesen, daß die Anwendung ausländischen Rechts für die Frau eine Härte bedeuten könne, wenn dort die Scheidungsvoraussetzungen anders, insbesondere enger gestaltet waren, als dies nach deutschem Recht der Fall war [FN 108].Der deutschen Frau sollte "in Fragen, die ihre ureigensten Persönlichkeitsrechte angehen, wieder Lebensraum und Lebensmöglichkeit" [FN 109] verschafft werden. Dieser "frauenfreundlichen" Argumentation gegenüber ist aber zu bedenken, daß mit einem Ausländer verheiratete deutsche Frauen i.d.R. die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und so zur Erhaltung und Mehrung des deutschen Volkes nicht mehr beitragen konnten, weil auch ihre Kinder eine fremde Staatsangehörigkeit hatten. Wenn aber nach deutschem Recht eine Scheidung und damit die Wiedereindeutschung der Frau möglich war, bestand die Chance auf weitere deutsche Kinder bei Heirat eines Deutschen. Insoweit scheinen (auch) bevölkerungspolitische Aspekte hinter dieser Gesetzesänderung gestanden zu haben.

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107. RGBl. 35, I, 48.
108. Brandis DJ 35, 368 ff, 370.
109. Brandis DJ 35, 371.
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New PostErstellt: 02.06.07, 08:23  Betreff: Ehegesetz von 1938  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 41-42



D Ehegesetz von 1938

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 [FN 146] änderte die Vorschriften des Familienrechts des BGB zur Eheschließung (1. Abschnitt des EheG 38) und zur Ehescheidung (2. Abschnitt des EheG 38). Hatten Erbgesundheits- und Blutschutzgesetz "nur" einzelne staatliche Eingriffe in das Recht er Eheschließung gebildet, so wurde mit dem EheG 38 der Gemeinwohlgedanke auf das gesarate Eherecht ausgeweitet - insbesondere auf jede Art von Auflösung der Ehe. Das Individualinteresse der Ehepartner wurde dem Interesse der "Volksgemeinschaft" völlig untergeordnet. Dabei kann bei der diesbezüglichen Bewertung nicht beim Wortlaut des Ehegesetzes von 1938 halt gemacht werden. Vielmehr verwiesen zeitgenössische Autoren darauf, daß das Ehegesetz von 1938 ein nationalsozialistisches Gesetz sei und deshalb nur eine einzige, die nationalsozialistische Auslegung vertrage [FN 147] Dies gewinnt größere Bedeutung, wenn man bedenkt, daß das Ehegesetz von 1938 von auslegungsbedürftigen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen durchzogen war. Daraus resultierte eine relativ große Unabhängigkeit der Richter vom Gesetzes-text, die allerdings durch die Abhängigkeit von anderen Faktoren kompensiert wurde - insbesondere durch ideologische Beeinflussung seitens der NSDAP [FN 148].
Inwieweit Frauen betroffen waren, soll die folgende - am System des Ehegesetzes von 1938 orientierte - Darstellung zeigen.

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146. RGBl. 38, I, 807 ff.
147. Messer DR 41, 2793 ff; vgl. dazu Mestwerdt, Das Sozialbild der Ehe S. 110 ff; z. Zeitgeist in der Zivilrechtsprechung s. Fieberg, Justiz im nationalso-zialistischen Deutschland S. 60 ff.
148. Ramm, Eherecht S. 157.
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New PostErstellt: 02.06.07, 08:24  Betreff: Die Frau in der Ehe  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

KÖNIG, Cosima (1988): Die Frau im Recht des Nationalsozialismus. Eine Analyse ihrer familien-, erb- und arbeitsrechtlichen Stellung, Reihe: Rechtswissenschaften, Europäische Hochschulschriften, Bd. 699, Universität Bielefeld, Dissertation 1987, Frankfurt am Main: Peter Lang, S. 257- 266

1. Kapitel: Die Frau in der Ehe

§ 1 Inhalte der Ehe

Art. 119 I WRV lautet: "Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der Geschlechter." [FN 22].
Auch in der Zeit von 1933 bis 1945 galt in Deutschland Art. 119 I 2 der Weimarer Reichsverfassung. Er wurde 1919 als Programmsatz aufgestellt und ist in der Weimarer Republik Programm geblieben. An den konservativen Elementen im Familienrecht des BGB von 1900, die den Mann und dessen Rechte in den Vordergrund stellten, änderte sich im Recht des Nationalsozialismus nichts. So hatte der Mann die Entscheidungsgewalt in allen Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche Leben betrafen (§ 1354 11. HS BGB a.F. [FN 23]) uncj bestimmte Wohnort und Wohnung (§ 1354 I 2. HS BGB a.F.) - jeweils beschränkt durch das Mißbrauchsverbot des § 1354 II BGB a.F. . Des weiteren oblag zwar der Frau die Leitung des Hauswesens (1356 BGB a.F.), sie war aber in diesem Bereich ebenfalls den Weisungen des Mannes unterworfen (§§ 1354 u. 1357 BGB a.F.). Die Aufnahme einer außerhäuslichen Tätigkeit war nur mit der Zustimmung des Mannes möglich (§ 1354 I BGB a.F.), der unter bestimmten Voraussetzungen nach § 1358 BGB a.F. sogar ein Kündigungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber der Frau hatte. Darüberhinaus sah der gesetzliche Güterstand die Nutznießung und Verwaltung des Mannes über das Vermögen der Frau gem. § 1363 BGB a.F. vor. In § 1626 BGB a.F. war zwar von der "elterlichen" Gewalt die Rede, so daß der Eindruck entstehen könnte, die Frau sei in gleicher Weise wie der Mann beteiligt gewesen. Die Ausübung der "elterlichen" Gewalt blieb jedoch nach §§ 1627 bis 1683 BGB a.F. weitgehend dem Mann vorbehalten.
Diese ungleiche Behandlung im Familienrecht des BGB von 1900 veranschaulicht und bestätigt die traditionelle Aufgabenteilung zwischen Mann und Frau: dem Mann der Beruf, der Frau der Haus-halt [FN 24].
Zu Inhalt und Aufgabe von Ehe und Familie enthielt das BGB von 1900 darüber hinaus jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Familie war für das BGB lediglich die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen [FN 25]. Vor 1933 hat das Reichsgericht die Ehe als ein vorwiegend sittliches Verhältnis bezeichnet, dessen natürliches Band die Grundlage der Gesellschaft und des Staates als organisierter Gemeinschaft sei [Fn 26]. Mit dieser Begriffsbestimmung bewegte sich das Reichsgericht genau in den Bahnen, die Vertreter der Rechtswissenschaft Ende des 19. Jahrhunderts festgelegt hatten [FN 27]. Der Nationalsozialismus hat sich mit einer derart allgemein gehaltenen Aussage über Sinn und Inhalt von Ehe und Familie nicht begnügt. In der amtlichen Begründung zum Ehegesetz von 1938 heißt es: "Ehe und Familie sind die Grundlagen des völkischen Gemeinschaftslebens, von denen Kraft und Gesundheit, Wert und Bestand der Volksgemeinschaft abhängen. Sie bergen in sich die Kräfte, deren Entfaltung und Wirkung die Ewigkeit des völkischen Lebens sichert" [FN 28] . Die Ehe sei unerläßliche Voraussetzung einer gesunden und geordneten Erziehung der Nachkommenschaft [FN 29] und Grundlage des völkischen Lebens [FN 30]. "Der nationalsozialistische Staat faßt die Ehe als die natürliche Keimzelle kommender Geschlechter und als Hort deutschen Blutes auf. Der Mutter (nicht: "der Frau" (d.Verf.) ) soll sie Schutz und Halt geben, den Eltern eine Erziehung gesunder Kinder zur Pflicht machen." [FN 31] . Zweck der Ehe nach nationalsozialistischer Weltanschauung ist demnach die Erzeugung von Nachkommen, die das Leben des Volkes fortsetzen sollten [FN 32]; anders ausgedrückt stand der rassische Zuchtgedanke im Mittelpunkt nationalsozialistischer Ideologie zur Ehe [FN 33]. Dabei wurde betont, daß sich "nicht in einer Zuchtanstalt deutsche Art, deutsches Wesen und Volkstum" erhalten läßt, "sondern nur an den Stätten
seines Wachstums, nur im Schöße seiner Familien" [FN 34].
Diesen Gedanken hatte Hitler schon 1924 in "Mein Kampf" niedergeschrieben: "Auch die Ehe kann nicht Selbstzweck sein, sondern muß dem einen größeren Ziele, der Vermehrung und Erhaltung der Art und Rasse dienen. Nur das ist ihr Sinn und ihre Aufgabe" [FN 35]. Nicht zuletzt wegen dieser eindeutigen Sinngebung der Ehe wird heute im Blick auf die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von einer "Reduktion des öffentlichen Interesses (an der Ehe - d. Verf.) auf eine rassenzüchterische Perspektive" gesprochen [FN 36]. Der Gedanke, daß die Ehe der Vermehrung zu dienen habe, ist nicht zuerst von Nationalsozialisten verlautbart worden [FN 37]', ist aber vor 1933 in keinem Rechtssystem so deutlich und ausschließlich im Zusammenhang mit der Begründung des Eherechts geäußert worden. Dem entspricht der Hinweis, daß die Ehe kein Vertrag, sondern eine Rechtseinrichtung im Interesse des Fortbestandes des deutschen Volkes sei, bei der das individualistische Interesse der Ehegatten nicht mehr entscheidend sein könne3". Nach dem "neuen Rechtsempfinden" beinhalte die Ehe nicht mehr nur die Pflicht gegenüber dem Ehegatten, sondern in erster Linie eine solche gegenüber der Volksgemeinschaft3". Vieles sei im bisherigen Recht zu sehr auf die Wünsche des einzelnen abgestellt gewesen; dies bedürfe nunmehr der Unterordnung unter die Ansprüche der Allgemeinheit der Volksgemeinschaft [FN 40]. U.a. wurde gefordert, für die Pflichterfüllung in der Ehe auf Freiheiten und bestimmte Arten der Lebensführung zu verzichten und die persönlichen Interessen deutlich hinter die der Volksgemeinschaft zurückzustellen [FN 41]', wobei dies bei kinderreichen Familien eher nötig sei als bei kinderarmen [FN 42] . Die bevölkerungspolitische Ausrichtung der Ehe und die damit verbundene Notwendigkeit, Belange der Volksgemeinschaft in stärkerem Maße zu betonen und zu berücksichtigen als die des einzelnen, trägt dem sich durch das gesamte Recht des Nationalsozialismus ziehenden Grundsatz Rechnung: "Gemeinnutz geht vor Eigennutz" [FN 43].
Für die Frau bedeutete dies, daß nach Eheschließung ihre Mutterschaft nahezu gefordert wurde [FN 44] . An den Inhalten der Ehe nach nationalsozialistischer Ideologie wird klar, daß eine Ehe-Frau nur als Mutter denkbar ist, damit Rasse und Art erhalten und vermehrt werden. Führt man sich die imperialistischen Bestrebungen des Dritten Reiches vor Augen, so mußte zur Besiedelung der zu erobernden Gebiete mit Menschen "deutschblütiger Abstammung" zwangsläufig eine möglichst hohe Anhebung der Geburtenrate erreicht werden. Politische Pläne sollten nicht am mangelnden "Menschenmaterial" scheitern.
Wie wenig es bei Ehe und Geburt um die Belange der Frau ging und wie sehr die bevölkerungspolitischen Aspekte im Vordergrund standen, wird an während des Zweiten Weltkrieges angestellten Überlegungen der Reichsführung deutlich: wegen der im Krieg gefallenen Männer seien bei Kriegsende viele unverheiratete oder verwitwete Frauen vorhanden, für die einfach kein deutschblütiger Mann im passenden Alter mehr existiere. Um auch diese Frauen für die Vermehrung der Deutschen "einsetzen" zu können, sei es ratsam, pro Mann zwei Ehefrauen zu gestatten [FN 45]. Es erscheint fraglich, ob die Preisgabe der Einehe - eines in unserem Kulturkreis tiefverwurzelten Instituts -überhaupt durchführbar gewesen wäre. Der Wert der Frau innerhalb der nationalsozialistischen Ideologie läßt sich an diesen Erwägungen dennoch ermessen.


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22. Verfassung des Deutschen Reichs v. 11.8.19, RGB1. I, 1383 ff.
23. BGB i. d. F. v. 18.8.1896, RGBl. I, 195 ff.
24. Ramm, Eherecht und Nationalsoziaismus S. 152; vgl. statt vieler: Schreiber-Lobbes, Die Rechtsstellung der Ehefrau im Erbhofrecht S. 5 f, der ausdrücklich auf die (biologische) Notwendigkeit dieser Aufgaben-u. Rollenverteilung hinweist und u.a. von der "natürlichen Überlegenheit des Mannes" ausgeht.
25. RGRK, Erler, BGB, 1. Aufl., Bd. II Familienrecht 1. S. 1.
26. RGZ 71 , 85 ff U. v. 22.4.09; Wameyers Rechtsprechung 1926 S. 212.
27. Vgl. Mitteis, Die Ehe in der Rechtsprechung des
Reichsgerichts in: Reichsgerichtspraxis im deutschen
Rechtsleben S. 180 ff, 200.
28. Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1102 ff, 1107; vgl. auch Zitatensanmlung in Hirsch, Mayer, Meinck (Hrsg.) Recht, Verwaltung u. Justiz im Nationalso-zialmus S. 392 ff.
29. Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1107.
30. Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1102; Palandt, Lauterbach, BGB, 2. u. 6. Aufl., Einl. vor EheG 38 Anm. 1.
31. Gütt, Linden, Maßfeiler, Blutschutz- und Erbgesund-heitsgesetz, Vorwort S. III.
32. Lange, Nationalsozialismus und Bürgerliches Recht in: Frank, NS-Handbuch S. 933 ff, 954; Pfundtner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht Bd. IV d 13 S. 1; vgl. dazu: Kuczinski, Geschichte der Arbeiterin S. 254. Picker, Tischgespräche im Führerhauptquartier, S. 68 u. 240; Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung S. 4.
33. Kuhn/Rothe, Frauen im deutschen Faschismus Bd. 2 S. 113; Darr4, Neuadel aus Blut und Boden S. 199, der einen Vergleich mit der "Zucht edler Pferde" anstellt; der Ausdruck "Zucht" bezogen auf Menschen bzw. Frauen und Mütter hat allerdings nicht nur im Nationalsozialismus selbstverständliche Verwendung gefunden. Auch heute läßt sich eine derartige Wortwahl vereinzelt finden: vgl. Neue Westfälische Zeitung Bielefeld vom 28.4.84, in der von der "Aufzucht der Kinder" die Rede ist (Artikel: Reform des Scheidungsrechts - Heiraten wird wieder zum Risiko).
34. Buch DJ 34, 145 ff, 147.
35. Hitler, Mein Kampf S. 275 f.
36. Stolleis, Gemeinwohlforraeln im nationalsozialistischen Recht S. 76.
37. vgl. z.B.: 1. Moses 1 , 22: "Seid fruchtbar und mehret Euch".
38. Palandt, Lauterbach, BGB, 6. Aufl., Einl. vor EheG 38 Anm. 2; Amtliche Begründung zum EheG 38 DJ 38, 1102.
39. Klinksiek, Die Frau im NS-Staat S. 69; Lange, s. FN 30 S. 953.
40. Brandis DJ 35, 368 ff, 368; Gerke, Rasse und Recht in: Frank NS-Handbuch S. 11 ff, 13.
41. Auert, Die Eheauflösung im neuen deutschen Recht S. 7 f; Rexroth JW 38, 2080 ff, 2081.
42. Erffa, Das neue Eherecht S. 46; Lange, s. FN 30 S. 954.
43. Vgl. Stolleis, Gemeinwohlformeln S. 76; Fraenkel, Der Doppelstaat S. 113; ähnl. Hattenhauer, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen des deutschen Rechts S. 301, der den Satz "Du bist nichts - Dein Volk ist alles" als "Quintessenz nationalsozialistischer Sozial-und Rechtsdoktrien Überhaupt" bezeichnet.
44. Es wurde darauf hingewiesen, daß "neben der Verpflichtung als Ehe- und Hausfrau ... die große Aufgabe der Frau als Mutter" liege: Eben-Servaes DR 38, 90 ff, 90 und die Ehe "vorweg den Lebensnotwendigkeiten der Nation zu dienen" habe: Mößmer JW 36, 353 ff.
45. Vgl. Fest, Hitler S. 937 m.w.N.; Kühn/Rothe, Frauen im deutschen Faschismus Bd. 2 S. 116 Quelle 113; Ramm, Eherecht S. 160 m.w.N.
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