Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge MembersMitglieder SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 
Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von Volk und Blut

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Gast
New PostErstellt: 27.05.07, 19:50  Betreff: Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von Volk und Blut  drucken  weiterempfehlen Antwort mit Zitat  

Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von "Volk und Blut" (Die Jahre 1933 - 1945)


Die Entwicklung des Kindschaftsrechtes unter Einbeziehung sozialpolitischer Aspekte


Horst Deinert, Dipl.-Verwaltungswirt, Dipl.-Sozialarbeiter



2.3 Kindschaftsrecht im Nationalsozialismus im Dienste von "Volk und Blut" (Die Jahre 1933 - 1945)
Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30.1.1933 begann auch für die Entwicklung des Kindschaftsrechtes eine ganz andere Richtung. Recht wurde unter den neuen Machthabern ganz zielstrebig als Mittel zum Zweck verstanden: "Der Staat ist Mittel zum Zweck. Dieser Zweck aber ist: Erhaltung der Rasse"[24]. Das Familienrecht eignete sich insbesondere zur Durchsetzung rassepolitischer Interessen, dem Schutz "deutschen", also "arischen" Blutes gegenüber "jüdischen" Einflüssen. Daher lagen auch die Schwerpunkte von Gesetzesänderungen im Familien-, insbesondere im Kindschaftsrecht, auf der gesetzestechnischen Realisierung dieser rassistischer Ideologien.


2.3.1 Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption?
Das erste, bereits kaum 10 Monate nach der Machtergreifung verabschiedete Gesetz über Mißbräuche bei Eheschließung und Adoption vom 23.11.1933 (RGBl. I. S. 979), fügte einen § 1325a in das BGB ein. Dieser betraf die Ehenichtigkeit bei Verdacht einer sog. Scheinehe (Führung des Familiennamens des Mannes durch die Frau, ohne daß eine Lebensgemeinschaft besteht).

Außerdem wurde in § 1754 BGB ein Hindernis zur gerichtlichen Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt (Adoption) eingeführt, das öffentliche Interesse an der Nichtdurchführung der Adoption, ein Antragsrecht der oberen Verwaltungsbehörde gegenüber dem Vormundschaftsgericht; dies geschah mit dem Hintergrund, daß ein Kind jüdischer Abstammung nicht von einer "arischen" Familie adoptiert werden sollte (und umgekehrt).

Das obige Gesetz war in seiner Sprache noch eher zurückhaltend. Das gesamte Ausmaß der nationalsozialistischen Rassenideologie wurde mit dem "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 15.9.1935 (sog. Nürnberger Rassegesetz) deutlich. Hierdurch wurden Ehen zwischen "Ariern" und Menschen jüdischer Abstammung verboten, ebenso wie außereheliche geschlechtliche Beziehungen. Das "Ehegesundheitsgesetz" vom 18.9.1935 verlangte Ehetauglichkeitszeugnisse für Brautleute und schloß Menschen mit bestimmten Krankheiten von der Ehe aus. Es folgten zahlreiche Gesetze, die "Nichtariern" die Teilnahme am öffentlichen Leben und an der Berufsausübung erschwerten oder verboten.




2.3.2 Abstammung ganz arisch ? - Familienrechts- änderungsgesetz 1938 und Folgeänderungen
Das Gesetz über die Änderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen (sog. Familienrechtsänderungsgesetz) vom 12. 4. 1938 (RGBl. I. S. 380) bedeutete eine Abkehr von der väterlichen Alleinentscheidung über die Ehelichkeit seines innerhalb der Ehe geborenen Kindes. Ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des "öffentlichen Interesses" (und nicht nur im Kindesinteresse) wurde in dem neu ins BGB aufgenommenen § 1595a ein zeitlich und sachlich unbefristetes Ehelichkeitsanfechtungsrecht durch den Staatsanwalt eingeführt. In der amtlichen Begründung zu § 1595a BGB ist ausgeführt, daß das öffentliche Interesse die Erhebung der Anfechtungsklage durch den Staatsanwalt grundsätzlich dann gebiete, wenn unter rassepolitischen oder erbbiologischen Gesichtspunkten staatliche Belange unmittelbar berührt seien[25].

Es sollte weiterhin verhindert werden, daß mittels Anerkennung der Ehelichkeit die Abstammung eines Kindes ("Halbjude?") im Einvernehmen mit der Mutter verschleiert werden konnte. Diese Neuregelung nahm die Entscheidung über Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Kindes in den Familienverband dem Ehemann weitestgehend aus der Hand (dessen zeitlich beschränktes Anfechtungsrecht blieb neben dem des Staatsanwaltes bestehen) und legte sie in die Hände des Staatsanwaltes als politischer, auf Anweisung handelnder Behörde. Der Staat beanspruchte also für sich das Recht, ohne Rücksicht auf die Familie und die Intimität ihres geschlechtlichen Zusammenlebens, aus politischen Erwägungen diese ggf. auseinanderzureißen.

Der Rechtsfriede innerhalb der Familie und die Kindeswohlgesichtspunkte, dem auch durch die zeitliche Beschränkung des Ehelichkeitsanfechtungsrechtes des Mannes Rechnung getragen werden sollte, wurden auch durch die zeitliche Unbeschränktheit dieser neuen Anfechtungsmöglichkeit, gestört. Um so unverständlicher erscheint es heute, daß nach dem Ende der NS-Herrschaft diese Regelung nicht im Sinne der Entnazifizierungsvorschriften aus dem BGB gestrichen wurde, sondern erst mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 1961 durch das Anfechtungsrecht des Kindes ersetzt wurde. Lediglich durch Literatur und Rechtsprechung war das Anfechtungsrecht des Staatsanwaltes auf Kindeswohlgesichtspunkte beschränkt worden[26].


2.3.2.1 Abstammungsklage nun zulässig
Des weiteren hatte das Reichsgericht, ohne das es dazu eine gesetzliche Grundlage gegeben hätte, eine Abstammungsklage auf Feststellung der "echten", biologischen Vaterschaft für zulässig erachtet[27] (zuvor war aufgrund des Textes des BGB nur eine Unterhaltsklage mit beiläufig festgestellter "Zahlvaterschaft gegeben). Diese aus heutiger Sicht "fortschrittliche" Sichtweise war damals natürlich, dies ergab sich aus der Urteilsbegründung, mit dem Schutz des "deutschen Blutes" begründet worden. Wegen des trotz falscher Begründung richtigen Ergebnisses ließ daher nach dem 2. Weltkrieg der Bundesgerichtshof auch weiterhin solche Abstammungsklagen zu[28], was angesichts fehlender Gesetzesgrundlage für die Verbindlichkeit solcher Entscheidungen zum kuriosen Ergebnis führen konnte, daß sich Abstammungsurteil und separates "Zahlvaterschafts"urteil widersprachen[29].


2.3.2.2 Duldung von wissenschaftlichen Untersuchungen
In der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6.2.1943 (RGBl. I. S. 80) waren darüber hinaus Bestimmungen eingeführt worden, in denen Verfahrensbeteiligten an Abstammungsprozessen die Duldung von erb- und rassekundlichen Untersuchungen, insbesondere Blutgruppengutachten vorgeschrieben wurde.

An dieser Bestimmung, die nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes durch Verordnung des Zentral-Justizamtes für die britische Zone vom 17.6.1947 (VOBl. f.d. Brit. Zone 1947, S. 93) weitgehend inhaltlich bestätigt wurde, ist anschaulich zu sehen, daß Bestimmungen, die ursprünglich zu "rassehygienischen" Zwecken geschaffen wurden, in Argumente zur Durchsetzung von Kindesinteressen umgedeutet werden konnten, zumal die Fortschritte der medizinischen Wissenschaft nunmehr auch die Vaterschaftsfeststellungen auf biologischer Grundlage ermöglichten.


2.3.2.3 Aufhebung von Adoptionen
In Artikel 5, §§ 12 ff des Familienrechtsänderungsgesetzes waren des weiteren Bestimmungen aufgenommen worden, die eine gerichtliche Aufhebung von Kindesannahmeverhältnissen (Adoptionen) auf Antrag der jeweiligen höheren Verwaltungsbehörde vorsahen. Die nachträgliche Aufhebung der Adoption war dann möglich: "wenn wichtige Gründe in der Person des Annehmenden oder des Kindes die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen[30]". Dies war die harmlos klingende Umschreibung der rassepolitischen Vorstellungen der damaligen Machthaber.

Natürlich ging es auch hier wie bei der Ehelichkeitsanfechtung um die familienrechtliche Lösung von Juden aus "arischen" Familien. Eine ähnliche Formulierung war auch im Gesetz über die Änderung von Familien- und Vornamen (Namensänderungsgesetz) vom 5.1.1938 (RGBl. I. S. 9) die "Rechts"grundlage zur Ergänzung der Vornamen von männlichen Juden durch "Israel" und von weiblichen Juden durch "Sara". Auch das Namensänderungsgesetz gilt, entkleidet von seinem nationalsozialistischen Gedankengut, zur Änderung von Familiennamen weiter und hat auch im Bereich der kindeswohlbezogenen Namensänderungen von Kindern weiter Bedeutung[31].


2.3.3 Das Ehegesetz von 1938
Das Ehegesetz vom 6.7.1938 (RGBl. I. S. 807) regelte das Eherecht neu und strich die entsprechenden Abschnitte des BGB. Neben Änderungen, die z.B. das generelle Eheschließungsverbot ohne elterliche Einwilligung betrafen und dieses begrenzten, wurde eine kinderlose Ehe allein durch diesen Tatbestand zu einer Fehlehe und konnte sofort geschieden werden. Als Scheidungsgrund reichte die Behauptung aus, die Ehefrau sei zeugungsunwillig oder -fähig, selbst wenn aus der Ehe bereits Kinder hervorgegangen waren und die Unfruchtbarkeit erst nach den Schwangerschaften aufgetreten war. Tatsächlich erhöhte sich die Scheidungsquote daraufhin[32]. Allerdings waren im Ehegesetz, welches auch einige Reformvorschläge aus der Zeit der Weimarer Republik aufnahm, auch einige positive Aspekte zu nennen; den bisherigen Scheidungsgründen wurde ein Zerrüttungstatbestand hinzugefügt, die sog. "Heimtrennungsklage"[33], die allerdings den Vorrang des Verschuldensprinzips bei der Ehescheidung nicht aufhob[34].

Das Ehegesetz wurde nach dem Zusammenbruch des 3. Reiches als Ehegesetz des Kontrollrats vom 20.2.1946 (Amtsblatt des Kontrollrats 46, S. 77; BGBl. III 404-1) unter Streichung solchen typisch nationalsozialistischen Gedankenguts neu verkündet. Erst mit dem 1. EheRG 1976 wurde ein Teil der eherechtlichen Bestimmungen in das BGB zurückgeführt.

2.3.4 Änderung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes während der NS-Zeit (1933 - 1945)
Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz war als Gesetz von keinen großen Änderungen betroffen; die §§ 9 und 14 (das Jugendamt als Kollegialgremium) wurden durch das Gesetz zur Änderung des RJWG vom 1.2.1939 (RGBl. I. S. 109) zugunsten des Führerprinzips aufgehoben. Weit einschneidender waren die mit der Änderung der jugendfürsorgerischen Praxis verbundenen Auswirkungen[35]. Die Einbindung nahezu der gesamten Jugend in paramilitärische Strukturen machte individualfürsorgerische Jugendhilfemaßnahmen weitgehend hinfällig.


2.3.5 "Natürliche Kinder" - der Volksgesetzbuch-entwurf
Die Entrechtlichung der Familie als einem Ort der Abgeschiedenheit von staatlichen Einflüssen und die ideologische Überhöhung der Mutterrolle der Frau ging einher mit Maßnahmen des Staates zur fürsorglichen Kontrolle der Familien, z.B. durch ein geschlossenes Netz von Gesundheitsämtern im Gefolge des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3.7.1934 (RGBl. I. S. 531). In diesem Zusammenhang ist es interessant, daß in Kreisen der NS-Führung Bestrebungen zu Tage traten, die Ehe als Institution abzuwerten, indem die uneheliche Kindschaft von ihrem gesellschaftlichen Makel befreit werden sollte.

Sicher auch im Hinblick auf staatlich geförderte Institutionen wie den Verein "Lebensborn", welcher zum Zweck hatte, "rassereinen" Führungsnachwuchs auch außerehelich zu erzeugen[36], und im vermeintlichen Rückgriff auf alte germanische Stammesrechte, die anders als das auf römischer Rechtstradition aufgebaute BGB, das "natürliche Kind" dem ehelichen voll gleichstellte, war im Entwurf des Volksgesetzbuches, welches nach den Vorstellungen der NS-Machthaber das BGB einmal ersetzen sollte, folgende Formulierung vorgesehen "Dem natürlichen Kind haftet kein Makel an". Diese Volksgesetzbuch kam über den Entwurf eines allgemeinen Teils allerdings nicht hinaus.
nach oben
Sortierung ndern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 1
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj