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Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen
Staatsterror durch staatliche Eingriffe in das Familienleben
Verletzung von Menschenrechten, Kinderrechten, Bürgerrechten durch Entscheiden und Handeln staatlicher Behörden im familienrechtlichen Bereich, in der Kinder- und Jugendhilfe, in der Familienhilfe unter anderem mit den Spezialgebieten Jugendamtsversagen und Jugendamtsterror
Fokus auf die innerdeutsche Situation, sowie auf Erfahrungen und Beobachtungen in Fällen internationaler Kindesentführung und grenzüberschreitender Sorgerechts- und Umgangsrechtskonflikten
Fokus auf andere Länder, andere Sitten, andere Situtationen
Fokus auf internationale Vergleiche bei Kompetenzen und Funktionalitäten von juristischen, sozialen und administrativen Behörden

"Spurensuche nach Jugendamtsterror und Familienrechtsverbrechen"
ist ein in assoziiertes Projekt zur
angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
"Systemkritik: Deutsche Justizverbrechen"
http://www.systemkritik.de/

 

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Autor Beitrag
Martin MITCHELL
New PostErstellt: 10.01.15, 10:33     Betreff:  Die 3. Reichs-Zwangsarbeit-Tradition fortgesetzt in der BRD. Antwort mit Zitat  

Vorsicht, Herzalarm!
.
    Zitat:
    .
    Projekt Fürsorgeerziehung der 1950er und 60er Jahre

    Universität Koblenz
    Dipl. Päd. Melanie Mangold
    Leitung: Prof. Dr. Christian Schrapper
    Expertise, November 2010
    »
    Zeitgenössische Positionen des AFET - Allgemeiner Fürsorgeerziehungstag e.V. (bis 1971) und seiner Nachfolger: Arbeitsgemeinschaft für Erziehungshilfe (AFET) sowie AFET - Bundesverband für Erziehungshilfe e.V. zur Heimerziehung im Zeitraum 1945 bis 1970«

    @
    www.afet-ev.de/aktuell/AFET_intern/2011/00.AFET-Heimerziehung1950er-60er.pdf ( Umfang: 86 Seiten )

    [ Auszüge von Seite 11, Seite 12 und Seite 13, ( bzw. digital Seite 14, Seite 15 und Seite 16 )

    Nach der Übernahme der Macht durch die Nationalsozialisten suchte auch der AFET Anschluss an die neuen Ideen und das Gedankengut der Machthaber. Unmittelbar nach der Machtübernahme verfasste ein Ausschuss des AFET die Denkschrift „Die Gestaltung der Fürsorgeerziehung“
    11, die sich mit durch die politische Umstellung und Veränderungen der Verhältnisse bedingten Fragen zur Durchführung der Fürsorgeerziehung befasste. In dieser Denkschrift war nichts mehr zu spüren von den reformerischen Gedanken Pastor Wolffs von 1931. Man unterstützte die Idee, die Fürsorgeerziehung positiv in die nationalsozialistischen Pläne einzuordnen:

    „Die Fürsorgeerziehung (FE.) als staatliche Ersatzerziehung hat sich in ihrem Wesen und Charakter nach der Zielsetzung des Führers Adolf Hitler für den nationalsozialistischen Staat und für seine Erziehungsgrundsätze einzufügen.“ (S. 100)

    Der AFET befürwortete die Differenzierung zwischen Erziehbaren und Unerziehbaren. Für die Verwahrung der Letzteren forderte auch der AFET ein entsprechendes Bewahrungsgesetz. Für die Erziehbaren sollte das Mittel der Unterbringung in Familienerziehung verstärkt in Anspruch genommen werden, um so die Zöglinge wieder in die Volksgemeinschaft einzugliedern; Anstaltserziehung sollte nur erfolgen, soweit die erzieherische Lage des Zöglings dies notwendig mache. Die Erziehung der Zöglinge sollte nach nationalsozialistischen Maßstäben erfolgen; bei den Jungen sollte größter Wert auf körperliche Ertüchtigung gelegt werden und die Liebe zu Volk und Vaterland geweckt werden; bei den Mädchen sollte auf die „Entfaltung echter deutscher Frauenart, Dienst und Opferbereitschaft in Familie und Volk“ geachtet werden. Auch seien in Zukunft die Pflichten und Anforderungen an die Zöglinge wieder mehr hervorzuheben statt der Betonung der Zöglingsrechte. Die Erziehung der Zöglinge sei durch eine durch sorgfältige Auswahl und entsprechender Fachbildung geprägte Erzieherschaft zu leisten. Grundsatz in der Anstaltserziehung sei dabei äußerste Sparsamkeit. Eine Vergütung in Form einer Entlohnung der durch die Zöglinge in der Anstalt geleisteten Arbeit schließe sich dadurch aus; diese Arbeit sei als „gemeinsame Angelegenheit“ zugunsten der Volksgemeinschaft anzusehen. Darüber hinaus empfahl der AFET die Durchführung der Fürsorgeerziehung durch Reichsrichtlinien für die Fürsorgeerziehungsbehörden zu vereinheitlichen, um einer zunehmenden Zersplitterung entgegenzuwirken.

    Andererseits schaffte es der AFET über Jahre hinweg die von den Machthabern geforderte Anpassung der Organe des AFET an die neuen politischen Verhältnisse hinauszuzögern. Die Frage der organisatorischen Neugestaltung wurde zwar von 1934 bis 1939 immer wieder verhandelt
    12, zu einer Anpassung kam es jedoch nicht. Mit Kriegsausbruch 1939 verloren die Machthaber das Interesse, den AFET gleichzuschalten, lediglich die Geschäftsstelle musste 1941 von Hannover nach Berlin umziehen. Seine organisatorische Selbständigkeit schaffte der AFET jedoch über die gesamte NS-Zeit hinweg zu erhalten.

    Wozu ein Blick auf die Gründungsgeschichte des AFET, die Weimarer und die NSZeit?

    Auftrag dieser Expertise ist es, die Rolle, die Tätigkeit und die Positionen des AFET in der unmittelbaren Nachkriegszeit, den 1950er und 1960er Jahren herauszuarbeiten. Warum ist es dann wichtig, auch einen Blick auf die Gründungsgeschichte des AFET und seine Rolle in der Weimarer und NS-Zeit zu werfen? Reicht es nicht aus, im Jahr 1945 zu beginnen?

    Nein, es reicht nicht aus. Um die Diskussionsthemen, die Bemühungen und die Positionen des AFET in der unmittelbaren Nachkriegszeit und auch in den Jahren bis etwa 1970 verstehen zu können, ist es erforderlich, diese vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Gründungszeit des AFET, während des Ersten Weltkriegs, der Weimarer Republik und der NS-Zeit zu untersuchen.
    13

    Sozialrassistische Debatten und Theorien vom Unter- und Übermenschentum, zur Vererbung und Entartung, die bereits in den 1920er Jahren begannen, wurden von den Nationalsozialisten übernommen, weiterentwickelt, radikalisiert und pervertiert. Es erfolgte eine Umdeutung sozialer Auffälligkeiten in genetisch bedingte Krankheiten, um somit eine Eugenik und Rassenhygiene zu rechtfertigen. Die nationalsozialistische Pädagogik war zwiespältig und eindeutig zugleich: sie bedeutete die Zuwendung und Förderung der Erziehbaren sowie die Aussonderung der Unerziehbaren. Fachvertreter schlossen sich mehr oder weniger unkritisch diesen sozialrassistischen Deutungsmustern an, im Versuch einer „Endlösung“ auch der sozialen Frage.
    14

    Der rassenhygienische Rahmen verschwand zwar nach 1945, jedoch nur oberflächlich. Die nach dem Zerfall des Nationalsozialismus weiter andauernden Diskussionen um ein Bewahrungsgesetz und ein Arbeitserziehungsgesetz zeigten ebenso wie die bis in die 1960er Jahre hinein dauernden Debatten zur Unerziehbarkeit eine starke Analogie zum nationalsozialistischen System und deren Idee von Rassenhygiene und Erbbiologie. Schildt spricht von einer „untergründig fortlebenden Virulenz von Denkformen und Überheblichkeit gegenüber Slawen, des Antisemitismus, der Ablehnung der Demokratie und so fort“15. Diese sozialen Ausschließungsprozesse, die sich während des Nationalsozialismus vor allem gegen die Slawen und Juden richteten, wurden nach dem Zerfall des 3. Reiches gegen innergesellschaftliche Gruppen gerichtet. Über moralische Abwertungen wurden Kranke, „Irre“, „Asoziale“, „Krüppel“ oder Schwererziehbare aus der Gesellschaft ausgeschlossen und zum Schutz der Gesellschaft weggesperrt16. Bei drohender oder bereits eingesetzter Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen reagierte man nach dem alten Muster. Man bediente sich den der Jugendhilfe zur Verfügung stehenden gesetzlichen Eingriffsgrundlagen und isolierte die Kinder und Jugendlichen, ob mit oder ohne Einverständnis der Eltern von der übrigen Gesellschaft. Die Diagnose „Verwahrlosung“ wurde dabei von einer Gesellschaft gestellt, deren Bezug zum Nationalsozialismus und dessen Vorstellungen gegenüber abweichendem Verhalten weitgehend affirmativ war.

    Die Übernahme von Konzepten aus den 1920er Jahren und der NS-Zeit zog sich durch die Jugendhilfe der Nachkriegszeit durch wie ein roter Faden. So wurden sowohl an die Debatte über ein Bewahrungsgesetz, an Konzepte zur Verwahrlosung und Unerziehbarkeit sowie an gängige Termini, an Erziehungsgrundsätze und -methoden aus den 1920er Jahren angeknüpft, ohne sich mit dem rassenpolitischen und erbbiologischen Missbrauch dieser Ideen während der Jahre des Nationalsozialismus kritisch reflektierend auseinanderzusetzen.

    Das deutsche Psychoanalytikerehepaar Mitscherlich führte diese Beharrungstendenzen auf der Ebene gesellschaftlicher Institutionen und auf der Ebene von Gefühlen und Einstellungen der Nachkriegsgesellschaft auf die Unfähigkeit der Deutschen zurück, Trauerarbeit zu leisten über den Zusammenbruch des Nationalsozialismus und dem damit einhergehenden Verlust ihrer Ideale
    17. Die Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus blieben unreflektiert oder wurden verdrängt, die nationalsozialistische Terrorherrschaft erschien als „Betriebsunfall“. Eine Restauration der Gesellschaft erfolgte nur oberflächlich, worüber die Konzentration auf den Wiederaufbau und das einsetzende Wirtschaftswunder jedoch hinweg täuschte.

    Auch der AFET knüpfte nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes im Mai 1945 nicht an die kritischen und reformorientierten Forderungen Wolffs von 1931 an, sondern ordnete sich in die repressiven Traditionen der Debatten über ein Bewahrungsgesetz sowie der Konzepte zur Verwahrlosung und Unerziehbarkeit ein. Versuche einer Vergangenheitsbewältigung oder einer kritischen Reflektion der NS-Zeit sind auch beim AFET nicht erkennbar. Die NSZeit wurde verdrängt und verschwiegen und der AFET knüpfte 1945 - ungeachtet des menschenverachtenden Gebrauchs der sozialrassistischen Deutungsmuster der Nationalsozialisten und ungeachtet der modernen, zukunftsweisenden und reformträchtigen Ideen Wolffs von 1931 – an Ideen und Konzepte repressiver und autoritärer Fürsorgeerziehung der 1920er Jahre an.


    ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

    11 Denkschrift, Die Gestaltung der Fürsorgeerziehung, 1933; in 100 Jahre AFET 1906-2005, S. 100/101
    12 Siehe Geschäftsberichte 1934-1939; in 100 Jahre AFET 1906-2005, S. 105-109
    13 Vgl. dazu auch: Christian Schrapper, Sozialpädagogik und Heimerziehung in den 1950er und 1960er Jahren; in: Damberg/Frings/Jähnichen/Kaminsky, Mutter Kirche – Vater Staat?, 2010, S. 108-130
    14 Vgl. dazu: Carola Kuhlmann, Soziale Arbeit im nationalsozialistischen Gesellschaftssystem; in: Werner Thole (Hrsg.), Grundriss Soziale Arbeit, 2002, S. 77-96
    15 Axel Schildt, Ankunft im Westen ( 1999 ); zitiert nach Arbeitsgruppe Heimreform, Aus der Geschichte lernen: Analyse der Heimreform in Hessen 1968 – 1983 ( 2000 )
    16 Vgl. Arbeitsgruppe Heimreform, Aus der Geschichte lernen: Analyse der Heimreform in Hessen 1968 – 1983 ( 2000 ), S. 43
    17 Vgl. Arbeitsgruppe Heimreform, Aus der Geschichte lernen: Analyse der Heimreform in Hessen 1968 – 1983 ( 2000 ), S. 32; vgl. Mitscherlich und Mitscherlich, Die Unfähigkeit zu Trauern, 1977

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