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Fortsetzung, Teil II:
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III. Ethik des Pluralismus
"Pluralität in Politik und Gesellschaft folgt aus der Entscheidung für Menschenwürde und Freiheit, die in der Bundesrepublik ganz deutlich der politischen Ordnung ihre Wertbindung auferlegt." Der Pluralismus ist neben dem Föderalismus ein zusätzlich wichtiger Faktor der Gewaltenteilung, die, nach Oberreuter, "mehr als die problematische Dreiteilung der Staatsorgane (Legislative, Exekutive, Judikative; RJE) Macht hemmen und kontrollieren." Er fördert demnach die Stabilität des politischen Systems. Die Bedeutung des Pluralismus als Faktor der Gewaltenteilung beschreibt auch Bossle: "Im Sinne einer soziologischen Gewaltenteilungslehre gehören heutzutage die sozialen politischen Einflußkräfte zu den konstitutiven Faktoren eines demokratischen Verfassungsstaates. Neben den drei traditionalen Institutionsgewalten der Regierung, des Parlaments und der Rechtssprechung, sind in einem modernen Demokratieverständnis als dynamisch-soziologische Feldkräfte noch die drei folgenden Gewalten anzufügen:
1. die öffentliche und veröffentlichte Meinung,
2. die Gruppen und Verbände, eine Summe von Gestaltungsträgern höchst unterschiedlicher geistiger, sozialer und weltanschaulicher Sinngebung und damit auch unterschiedlicher organisations-soziologischer Binnenstrukturen,
3. die Parteien als die originären politischen Machtträger.
Nach Prof. Dr. Manfred Hättich ist der Föderalismus ebenfalls als ein pluralistisches Phänomen zu betrachten, d.h. ebenfalls Teil des Pluralismus. So schreibt er: "Im Zentrum dieser (Pluralismus-) Diskussion steht nach wie vor der neuzeitliche Nationalstaat. In dem Maße, in dem dieser nach innen regional differenziert, also etwa föderalistisch ist, kann sich die Pluralismuskritik dann auch auf solche Einheiten wie die Kommunen und die Gliedstaaten eines Bundesstaates beziehen. Und in dem Maße, in dem der Nationalstaat bereits in umgreifendere politische Einheiten eingebunden ist, wie etwa in Organisationen der europäischen Integration, können auch diese für die Pluralismusdiskussion aktuell werden."
Der Pluralismus - und hier gilt es einige Mißverständnisse auszuräumen - ist weder "wertneutral noch wertrelativistisch", ebenso wie unser weltanschaulich neutraler Staat nicht wertneutral ist. Er offenbart, so Oberreuter, als "formales Prinzip eine eigentümliche Dialektik: indem er den unterschiedlichsten Interessen und Wertvorstellungen Artikulations- und Entfaltungsspielraum gewährt, eröffnet er überhaupt erst einem breiten Spektrum normativer Orientierungen die Chance zur Inwertsetzung. Das Formale bildet also eine unabdingbare Voraussetzung für die Entfaltung inhaltlicher Konzeptionen, für die Entfaltung von Werten. Das formale Prinzip Pluralität erweist sich als unverzichtbare Voraussetzung für die Realisierung des demokratischen Zielwertes Freiheit." Pluralismus beruht durch die Möglichkeit von "Zusammenschlüssen letztlich gerade auf der Absicht individueller Ziel- und Wertverwirklichung."
Daß der Pluralismus aber gleichzeitig offensichtlich auch zum Abbau oder gar zur Auflösung von Normen und Werten unbezweifelbar führt, wird im Abschnitt "Defizite und Gefahren des Pluralismus" weiter unten dargelegt.
Real existierender Pluralismus führt zu einem weiteren Grundelement von zentraler Bedeutung für eine freiheitliche Gesellschaftsordnung: zur Freiheit des politisch Andersdenkenden. Unübertreffbar formuliert Oberreuter dies wie folgt:
"Ob sich nun Individuen oder Gruppen in diesen Prozeß der Ziel- und Wertverwirklichung begeben - sie machen stets die Erfahrung auf Konkurrenz zu stoßen. Hier offenbart sich - nach der Bedeutung eines formalen Prinzips für die Inwertsetzung von Inhalten - eine zweite Dialektik: Freiheit, die geteilt werden muß, ist immer auch die Freiheit des Andersdenkenden und zwar des schlechthin Andersdenkenden, nicht nur die Freiheit zu Nuancierungen innerhalb der Binnenkommunikation einer ihren Geltungsanspruch ansonsten exklusiv durchsetzenden und sich nach außen immunisierenden Ideologie."
Real existierende Demokratie ist also immer auch, und vor allem, die Freiheit des Andersdenkenden. Nach Fichte erfahre ich meine eigene Freiheit nur in der Freiheit des anderen. Frei ist nur der, der alles andere um sich herum auch frei machen will. Von Voltaire stammt der Ausspruch: "Ihre Meinung ist das genaue Gegenteil der meinigen, aber ich werde mein Leben daran setzen, daß sie sie sagen dürfen."
Andererseits jedoch kann unsere wertgebundene Demokratie kein Selbstmordvertrag sein. Freiheits- und Verfassungsschutz ist unabdingbar zur Aufrechterhaltung einer freiheitlichen Gesellschafts- oder (besser formuliert) Gemeinschaftsordung. Aber was ist Freiheit - und kann es nicht auch einen Freiheitsmißbrauch der Herrschenden in einer sogenannten freiheitlichen Gesellschafts- oder (besser formuliert) Gemeinschaftsordnung geben?
Der an tragende Werte orientierte Pluralismus bedingt eine weitere zentrale Humanität: die Kardinaltugend >Toleranz<. Nach Voltaire ist die Toleranz "die humanitäre Substanz, von der wir zehren."
Pluralismus realisiert den Grundwert der Partizipation, der "Teilnahme und Einflußchancen unterschiedlichster Interessen und Meinungen beim Prozeß politischer Willensbildung." Pluralismus ist weiterhin die Aufforderung "Freiheit in Anspruch zu nehmen". Er fordert die Individuen und Gruppen auf, „ihre Positionen profiliert in den pluralistischen Wettbewerb einzubringen.“ Dies offenbart eine weitere Wesentlichkeit und Notwendigkeit. Politische Innovation und politischer Wandel, im größeren Rahmen, ist möglich. Durch den Pluralismus können bisher unberücksichtigt gebliebene Interessen oder neue politische Ziele innerhalb der Gesellschaft präsentiert werden. Etwa auch bis zur Gründung neuer Parteien die im pluralistischen Rahmen die Durchsetzung ihrer Allgemeinwohl-Konzeption betreiben können.
IV. Pluralismustheorie
Nach dem Zweiten Weltkrieg konzipierte der Politikwissenschaftler Ernst Fraenkel in Deutschland die Grundzüge des Neopluralismus. Nach Fraenkel ist der Pluralismus eine "Theorie der autonomen Gruppenbildung ... weil er sich zum Prinzip der aktiven Mitwirkung autonomer Gruppen in den Prozeß der politischen Willensbildung bekennt." Dies wurde zu einer unabdingbaren Notwendigkeit freier Gesellschaftsgestaltung durch das Phänomen der Massengesellschaft im postliberalen 20. Jahrhundert. Durch diese Veränderung wurde es, so Fraenkel, "unmöglich, die sozialen und politischen Grundprobleme unserer Zeit in den Kategorien des Liberalismus erfassen zu wollen, der, weil er sein Hauptaugenmerk auf das Problem >Staat – Individuum< lenkte, dem Phänomen der Massengesellschaft hilflos gegenüber stand." Bei der Realität Massengesellschaft, und die liberal-demokratischen Staatsformen basieren auf der industriellen Massengesellschaft "als ihrem sozialen Substrat", ist es "unmöglich geworden, die Leitung des Staates rechtlich privilegierten Eliten und die Leitung der Wirtschaft rechtlich unkontrollierten Klassen zu überlassen." Und es reicht nicht aus, "sich im Bereich des politischen Rechts auf die Regelung der Beziehungen zwischen Staat und Individuum zu beschränken."
Pluralismus ist die Antwort auf eine gesellschaftliche Gliederungsrealität, die soziale Pluralität insbesondere der gesellschaftlichen Gruppen. Dies wird noch einmal klar hervorgehoben wenn Fraenkel schreibt: "Der europäische Pluralismus geht nicht auf politische Theorien zurück, die ihn als Ideal erfanden; er beruht vielmehr auf politische Beobachtungen, die ihn als Realität entdeckten."
Diese Gegebenheit ist, um es in den Aussagen von Fraenkel zu wiederholen und zu präzisieren: "Neben dem staatlichen Verband, dessen Souveränität von niemandem bestritten wird, besteht eine Vielzahl autonomer Verbände mit eigenständigen Funktionen, die im Rahmen der geltenden Gesetze einen Anspruch auf die Loyalität ihrer Mitglieder erheben. Sie sind autonome Verbände, weil ihre Gründung und ihre innere Organisation zwar rechtlich geregelt, aber nicht staatlich reglementiert, sondern frei sind. Keiner von ihnen ist von den politischen Machthabern gleichgeschaltet, keiner von ihnen ist aus dem Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung ausgeschaltet und jedem von ihnen steht es frei sich in ihn nach Belieben einzuschalten." (Fraenkel)
Die Ralität einer Vielzahl von Gesellschaftsgruppen oder Interessengruppen wird anerkannt und ihnen wird das Recht eingeräumt, „einen aktiven Anteil an der Ausgestaltung derjenigen öffentlichen Angelegenheiten zu nehmen, die sie am unmittelbarsten berühren und deshalb am intensivsten beschäftigen.“
Weitere zentrale Elemente in der Pluralismustheorie sind:
1. Keine Identität von Regierenden und Regierten
Als "vulgärdemokratisches Denken" bezeichnet Fraenkel die Definition der Demokratie als Identität von Regierenden und Regierten. "Die pluralistische Staatslehre lehnt die Identitätstheorie mit aller erdenklichen Entschiedenheit ab und betrachtet sich als ihre Antipodin. Vom empirischen Blickpunkt aus gesehen, ist sie in ihren Augen bestenfalls eine Fiktion. Vom theoretischen Standpunkt aus betrachtet, verwirft der Pluralismus die Identitätslehre mit der Begründung, daß sie das Phänomen der differenzierten Gesellschaft unbeachtet lasse - und wenn überhaupt - nur nach einer radikalen Revolution verwendbar sei."
Der Pluralismus eröffnet somit Raum für Partikular- und Sonderinteressen, die von der Einheitslehre des Totalitarismus entschieden negiert werden. Die Negation der sozialen Pluralität oder gesellschaftlichen Heterogenität kann nur durch Zwang und Gewalt erfolgen.
2. Realistische Anthropologie
Das politische Denken der Anhänger der pluralistischen Staatstheorie "ist an dem Bild des Menschen ausgerichtet, wie er ist, und nicht an der Vision eines Menschen, wie er hätte sein sollen oder wie er werden sollte. ... Von der Erkenntnis ausgehend, daß die Verfolgung von Eigeninteressen einen essentiellen Bestandteil der menschlichen Natur bildet ... halten sie es für unvermeidlich, daß der Mensch auch in seiner Eigenschaft als Staatsbürger nicht ganz >aus seiner Haut heraus kann<". (Fraenkel)
3. Realistische Annahme der Allgemeinwohlfindung
Fraenkel: "Der Pluralismus beruht auf der Vorstellung, daß die Entscheidung über die Grundfrage einer jeden Politik, was jeweils als das bonum commune (d.h. als das Allgemeinwohl oder das Interesse aller; RJE) anzusehen sei, in einer Demokratie nur autonom und in dem notwendigerweise heterogenen Staat einer zugleich freien und differenzierten Gesellschaft lediglich unter aktiver Mitwirkung der autonomen Gruppen zustande kommen kann." Das Gemeinwohl ist nicht a priori gegeben sondern entsteht durch einen Prozeß a posteriori. Dies beschreibt Fraenkel wie folgt: "Der Pluralismus beruht vielmehr auf der Hypothese, in einer differenzierten Gesellschaft könne im Bereich der Politik das Gemeinwohl lediglich a posteriori als das Ergebnis eines delikaten Prozesses der divergierenden Ideen und Interessen der Gruppen und Parteien erreicht werden."
Interessanterweise, und dies wurde bisher wenig beachtet, schreibt Fraenkel zur Eingliederung der Gruppen folgendes: Die "Interessengruppen in den Prozeß der politischen Willensbildung einzugliedern obliegt den Parteien“. Denn: „Wer die Interessengruppen unmittelbar in den Prozeß staatlicher Willensbildung eingliedern will, endet notwendigerweise beim Ständestaat." Indem die Parteien "die gesteuerten Gruppenwillen" integrieren, somit an der Bildung des Volks- und Staatswillens mitwirken, stellen sie sich in den "Dienst der Aufgabe ... das Gemeinwohl im Wege eines dialektischen Prozesses zu verwirklichen."
Die Formung des Allgemeinwohls unter Mitbeteiligung und Mitbestimmung der "gesellschaftlichen Willensgruppen" (Prof. Dr. Otto Stammer) kommt deutlich in einem weiteren Fraenkel-Zitat zum Ausdruck: "Die Existenz eines Gemeinwillens wird unglaubhaft, die Vorstellung des Gemeinwillens verblaßt zu einer Ideologie, wenn nicht ausreichend in Rechnung gestellt wird, daß es weite Gebiete der Sozialordnung gibt, über die man abstimmen muß, weil sich die Bürger über ihre Ausgestaltung nicht einig sind."
Das Gemeinwohl steht für den Pluralismus im Gegensatz zur totalitären Staatsauffassung nicht fest, Gemeinwohl ist eine Aufgabe des erst noch durch allgemeinen Konsens zu Schaffenden: "Wenn wir von Gemeinwohl reden", so Fraenkel, "denken wir nicht in Kategorien der Macht, sondern in Kategorien des Rechts und der Gerechtigkeit; wir bewegen uns nicht im Bereich des Seienden, sondern des Sein-Sollenden. Gemeinwohl ist keine soziale Realität, sondern eine regulative Idee", d.h. eine steuernde, ausgleichende Idee.
Wenn sich das Pluralismuskonzept, so Oberreuter, "gegen den Herrschaftsanspruch politischer Heilslehren oder partikularer Zielentwürfe wendet, verabschiedet es nicht schlechthin das Gemeinwohl; dieses bleibt Handlungsmaxime zumindest der politischen Entscheidungsträger und es strukturiert als 'regulative Idee' den politischen Prozeß: So genießen etwa die Parteien ihre verfassungsrechtlich hervorgehobene Stellung durchaus um den Preis der verfassungspolitischen Verpflichtung zur - parteilich profilierten - programmatischen Gemeinwohlkonzeption, und soweit sie Regierungsmacht ausüben, erinnert der Amtsgedanke sie daran, daß sie dies im Auftrag, auf Zeit und für alle tun." (Oberreuter)
4. Allgemeiner Grundkonsens und Wertkodex als Voraussetzung für Pluralismus
Pluralismus ist nur dann möglich, wenn in grundsätzlichen Fragen der menschlichen politischen Daseinsweise Übereinstimmung besteht. "Eine jede pluralistische Demokratie geht davon aus, daß, um funktionieren zu können, sie nicht nur Verfahrensvorschriften und Spielregeln eines fair play, sondern auch einen allgemein anerkannten Wertkodex bedarf, der ein Minimum abstrakter regulativer Ideen generellen Charakters enthalten muß."(Fraenkel) Diesbezüglich bezeichnet Fraenkel in seinem Beitrag "Strukturdefekte der Demokratie und deren Überwindung" eine Feststellung Hans Buchheims als "sehr treffend". Dieser hatte geschrieben: "Die Monarchie beruht auf dem was der König nicht anordnen, die Demokratie auf dem worüber man nicht abstimmen kann, sondern worin sich die Bürger ohne Abstimmung einig sind."
Zu einem generell als gültig akzeptierten Wertekodex, der Pluralismus erst ermöglicht, rechnet Fraenkel:
a) Die Anerkennung der Volkssouveränität als
Legitimationsgrundlage der bestehenden Verfassungsordnung.
b) Die Unterwerfung unter das Prinzip der Mehrheitsentscheidung.
c) Die Respektierung des Prinzips der Gleichheit
vor dem Gesetz.
d) Die Geltung der traditionellen fundamentalen Freiheitsrechte.
e) Die unverbrüchliche Anwendung der Prinzipien der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Unparteilichkeit der Justiz.
f) Die Handhabung der Gebote der Fairneß bei der Verwendung der Spielregeln, die den Prozeß der politischen Willensbildung zu regeln bestimmt sind.
Der demokratische Pluralismus, der Verbände- und Parteienpluralismus, pluralistische Gesellschaft und pluralistische Demokratie, sind Konsens aller tragenden politischen Kräfte in unserem Lande, d.h. in Hinsicht seiner Aufrechterhaltung und der Respektierung seiner Verfahrensregeln. Ein für alle verbindlicher Grundkonsens ist Voraussetzung zur Funktionsfähigkeit des Pluralismus.
V. Die rechtliche Absicherung des Pluralismus
Der Pluralismus ist durch die Verfassung (Grundgesetz) und andere gesetzliche Festlegungen rechtlich abgesichert. Und zwar:
• durch das Demokratieverständnis der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" und der Verankerung dieses Begriffes in der Verfassung (Artikel 18).
In seiner klassisch gewordenen Entscheidung aus dem Jahre 1952 definierte das Bundesverfassungsgericht diese Ordnung wie folgt: "So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition."
• durch Art. 9 GG, der Vereinigungfreiheit
Der Artikel lautet:
(1)Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2)Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3)Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern versuchen, sind nichtig hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig
• durch die Grundrechte:
Art. 2 GG - Handlungsfreiheit, Freiheit der Person
Art. 3 GG - Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 5 GG - Meinungsfreiheit
Art. 8 GG - Versammlungsfreiheit
Art. 17 GG - Petitionsrecht
Der Artikel 17 (Petitionsrecht) lautet: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und die Volksvertretung zu wenden.
Der pluralistische Charakter unserer Gesellschaftsordnung wird desweiteren deutlich durch seine rechtliche Absicherung in den Geschäftsordnungen des Bundestages, der Bundesregierung und der Bundesministerien. Sie spielen "für die Einflußnahme der organisierten Interessengruppen eine erhebliche Rolle, weil sie die Einflußnahme der Interessengruppen auf die politische Willensbildung bestimmen." Artikel 70 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sieht vor, daß "ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen" kann.
Gräfin Bethusy-Huc und Susanne Holzer bemerken in diesem Zusammenhang: "Die Verbände können auf diese Weise auf die Abgeordneten einwirken und ihre Standpunkte der Öffentlichkeit darlegen .... Außerdem soll der Bundestag nach § 69 der Geschäftsordnung (GO) bei all den Gesetzen die kommunalen Verbände hören, die in erster Linie von den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden durchgeführt werden. ... Schließlich kann der Bundestag nach § 56 GO für besonders wichtige Angelegenheiten sogenannte Enquete-Kommissionen einsetzen."
Die pluralistische Staatsverfassung findet auch in der Geschäftsordnung der Bundesregierung ihren Ausdruck. Entsprechend §10 "sind die Spitzen der Verbände gehalten, sich mit ihren Spezialinteressen jeweils an die Fachminister zu wenden. Der Bundeskanzler (Bundeskanzlerin) soll auf diese Weise entlastet werden. Gleichzeitig will man damit erreichen, daß Interessen nicht hinter dem Rücken der einzelnen Bundesministerien mit dem Kanzler besprochen werden.“ (Bethusy-Huc/Holzer) Nach § 24 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO II) wird den Verbänden Einfluß auf die Gesetzesvorbereitung eingeräumt. § 61 und 62 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien räumt den Ministerien die Möglichkeit ein "mit Experten - also auch mit Verbandsvertretern - zusammenzuarbeiten“. Die rechtliche Absicherung der Verbände an der Mitwirkung der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung zeigt deutlich die pluralistische Struktur unserer Gesellschaftsordnung.
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Fortsetzung, Teil III, siehe unterhalb.