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FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)

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Admin
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Beiträge: 608
Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 11.11.14, 21:19  Betreff: Ankündigung:  FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Es wird immer mal wieder berichtet, dass eine FEUERSTÄTTENSCHAU nicht durch den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" PERSÖNLICH (§ 14 (1) SchfHwG) , sondern durch dessen GESELLEN durchgeführt wurde.

Bis Ende 2012 wurde die FEUERSTÄTTENSCHAU (damals noch nach dem alten SchFG) quasi nebenher mit erledigt. Aber auch im alten Schornsteinfegergesetz (SchFG) war vorgeschrieben, dass die FEUERSTÄTTENSCHAU durch den "Bezirksschornsteinfegermeister" PERSÖNLICH durchzuführen war (§ 13 (1) Nr. 2 SchFG). Damals jedoch nur alle 5 Jahre.

Vielleicht sollte man in derartigen Fällen nicht nur den Verstoß gegen das "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" als DIENSTPFLICHT-VERLETZUNG sehen, sondern auch die STRAFRECHTLICHEN Aspekte berücksichtigen.

Nehmen wir also mal an, der GESELLE war ALLEINE im Haus und hat die "FEUERSTÄTTENSCHAU" gemacht. Anschliessend kommt der dicke Briefumschlag mit diversen Unterlagen. Darin befindet sich zunächst die BESCHEINIGUNG über die Feuerstättenschau. Diese ist vom "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" UNTERSCHRIEBEN.

    Zitat: STRAFGESETZBUCH

    § 267 StGB - Urkundenfälschung

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
    3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

    (4) ...


Eine Feuerstättenschau durch einen UNZUSTÄNDIGEN Gesellen muss man als NICHT ERFOLGT ansehen. Wenn also der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger", obwohl er diese nicht SELBST durchgeführt hat, diese dennoch BESCHEINIGT, dürfte er wohl eine UNECHTE URKUNDE hergestellt haben.

    Zitat: STRAFGESETZBUCH

    § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte
    Daten gebraucht
    , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

    § 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung

    (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen
    beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

    (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (4) Der Versuch ist strafbar.


Trägt der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" also eine FEUERSTÄTTENSCHAU in sein elektronisch geführtes KEHRBUCH ein, obwohl diese gar nicht von IHM durchgeführt wurde, SPEICHERT er (unzutreffende) BEWEISERHEBLICHE DATEN, die für ein RECHTSVERHÄLTNIS von ERHEBLICHER BEDEUTUNG sind, in einem ÖFFENTICHEN BUCH / REGISTER. Er täuscht somit darüber, dass eine IHM gesetzlich obliegende Pflicht von ihm nicht gesetzeskonform erledigt wurde.

Die Daten werden zudem GEBRAUCHT, um auf dieser Grundlage einen FEUERSTÄTTENBESCHEID (als rechtsverbindlichen Verwaltungsakt) zu erlassen.

Wurde somit gar KEINE RECHTSKONFORME FEUERSTÄTTENSCHAU durchgeführt, wird auch die hierfür erstellte RECHNUNG nicht nur RECHTSWIDRIG, sondern könnte auch einen STRAFTATBESTAND erfüllen.

    Zitat: STRAFGESETZBUCH

    § 352 StGB - Gebührenüberhebung

    (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist straftbar.


Wenn ein Schornsteinfeger-GESELLE durchs Haus läuft, mag dies aussehen wie eine FEUERSTÄTTENSCHAU, aber es IST KEINE. Wurde jedoch KEINE AMTSHANDLUNG vorgenommen, darf hierfür auch KEINE GEBÜHR berechnet werden.

Man muss in diesem Zusammenhang sehen, dass es die KEHRBEZIRKE und die "bev. BEZIRKSCHORNSTEINFEGER" ja nur gibt, um HOHEITLICHE Aufgaben zu erfüllen. Die FEUERSTÄTTENSCHAU und die KORREKTE Führung des KEHRBUCHS sind hierbei die ZENTRALEN AUFGABEN. Drückt sich dann jedoch der besonders berufene "bev. BEZIRKSCHORNSTEINFEGER" um die Arbeit einer FEUERSTÄTTENSCHAU und täuscht im Folgenden durch eine FALSCHE BESCHEINIGUNG und einen FALSCHEN EINTRAG IM KEHRBUCH darüber hinweg, so sollte man es nicht nur bei einer DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE belassen. Ein derart GRAVIERENDER Verstoß gegen die GESETZLICHEN Pflichten sollte auch zu einer STRAFANZEIGE bei der STAATSANWALTSCHAFT führen.




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Thomas W. Müller
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[editiert: 11.11.14, 21:39 von Admin]
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Monopolgegner
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New PostErstellt: 12.11.14, 10:18  Betreff: Re: FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)  drucken  weiterempfehlen

Genau so isses Herr Müller!

Die schwarze Mafia darf einfach ALLES. Sogar mit Rückendeckung der Behörde und ohne dafür haftbar gemacht zu werden.

Ich hatte meinen bBSF (wie ausführlich im anderen Forum beschrieben) 4x für eine Feuerstättenschau (zwischen dem 06.11.2013 und dem 08.04.2014) antreten lassen. Dazu waren bei den letzten 2 die Behörde dabei. Auf Anraten des bBSF weil ich ihn jedesmal auflaufen ließ. Nach seiner Feuerstättenschau gab er mir sofort die von ihm festgestellten Mängel (Lachhaft: kein Licht auf dem Dachboden, Durchgangshöhe auf dem Dachboden teilweise "nur" 1,40 mtr.) mündlich preis.

Daraufhin zeigte ich der Behörde ALLE vorangegangenen Überprüfungsbescheinigungen (vor allem seit 2008), welche von dem bBSF (vorher BZM) eigenständig unterschrieben waren und auch Beweise das der Dachboden seit 1973 nicht mehr verändert wurde. Des Weiteren zeigte ich der Behörde auf, das hierin der Beweis erbracht, sowie das der bBSF noch nie im Hause war und somit die Dokumente quasi einer Urkundenfälschung sehr nahe kommen. Dies wurde stillschweigend mit einem Stirnrunzeln angenommen.

Und ruhe war!

Das die "Mängel" lachhaft waren, erklärt sich von selbst, da es sich um eine Überprüfung der Feuerstätte handelte und keineswegs um eine Neubauabnahme.






Mit den besten Grüßen ausm Saarland

Michael
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New PostErstellt: 13.11.14, 21:37  Betreff: Re: FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)  drucken  weiterempfehlen

Mir wurde gerade telefonisch von einem Fall aus Schleßwig-Holstein berichtet, in dem die FEUERSTÄTTENSCHAU regelmäßig nur durch den GESELLEN gemacht wurde (wenn überhaupt).

Ein (klärendes) Gespräch zweier betroffener Bürger mit dem "bev. Bezirksschornsteinfeger" und dem Leiter des Ordnungsamts (Aufsichtsbehörde) führte u.a. zu einer Aussage des Behördenleiters, man dürfe den § 14 (1) SchfHwG nicht so wörtlich nehmen, andernfalls könne der Bezirsschornsteinfeger ja seine Arbeit zum Teil terminlich gar nicht schaffen. Auf Ersuchen des Bügers hat der Amtsleiter zugesagt, diese Behauptung in den nächsten Tagen SCHRIFTLICH zu bestätigen.

Ich bin ja mal gespannt, ob diesen vollmundigen Worten auch TATEN folgen. Denn das wäre ja praktisch eine Sanktionierung eines GESETZESVERSTOSSES durch die AUFSICHTSBEHÖRDE. Ich sehe die Zündschnur dieser Bombe bereits brennen.

Aber Eines hat der geschilderte Fall bereits wieder einmal deutlich gemacht: Die zuständige Verwaltung mauschelt mit den Bezirksschornsteinfegern an Recht und Gesetz vorbei. Der Bürger ist hierbei NICHT der Träger von Grundrechten, er ist ein "Fall", ein (störendes) OBJEKT bei der Verfolgung von wirtschaftlichen Interessen und der Arbeit der Verwaltung (Aufsichtsbehörden).
"Bürger sei still, dulde und zahle !"

Es wird dringend Zeit, dass man den POLITIKERN und der VERWALTUNG mal klarmacht, dass die BÜRGER die CHEFS sind.
Alle staatlichen Organe handeln doch nur IM AUFTRAG und ZUM NUTZEN der Bevölkerung.
Die VERWALTUNG ist FÜR DEN BÜRGER da (und wird von diesen bezahlt),
der Bürger ist KEIN OBJEKT der Beschäftigungssicherung für Politiker und Beamte.

Also, nur Mut. Man muss SEINEN ANGESTELLTEN notfalls auch mal die GELBE oder ROTE KARTE zeigen.
Der Bürger, der klein, dumm und schwach gehalten werden soll, muss AUFSTEHEN und das WORT ERGREIFEN.
Wenn niemand REKLAMIERT, wird auch nie REFORMIERT !







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New PostErstellt: 16.01.15, 20:20  Betreff: Re: FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)  drucken  weiterempfehlen

Der Amtsleiter hat inzwischen zurückgerudert. Er hat erkannt, dass eine FEUERSTÄTTENSCHAU immer nur durch den Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger PERSÖNLICH durchgeführt werden darf.

Gegenüber dem betroffenen Bürger wurde erklärt, es sei ein Dienstaufsichtsverfahren gegen den Bezirksschornsteinfeger eingeleitet worden.
Leider wird niemand je erfahren, was hierbei herausgekommen ist.



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[editiert: 17.01.15, 20:30 von Admin]
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Beiträge: 269


New PostErstellt: 16.01.15, 21:06  Betreff: Re: FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)  drucken  weiterempfehlen

Na immerhin! Da die Bezirke alle 7 Jahre neu besetzt werden und die Vergabe solche Kehrer auf die Short-List bringt, deren Kerbholz weitgehend frei von solchen Dingen ist, haben besonders solche geschäftseifrigen Kehrer das Nachsehen.

Deswegen ändert sich am Kehrerunwesen noch nichts, aber die Aufsichtsämter sind aufmerksamer und verlieren ihre Kehrergläubigkeit. Das ist schon einmal ein guter Schritt.


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