SchornsteinFegerRechts-Reform Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten. Wegen einer chronischen Internet-Allergie wird es vom ursprünglichen Admin aktuell nicht gepflegt. Wenn jemand die Verwaltung des Forums übernehmen möchte, der Admin freut sich auf einen entsprechenden ANRUF.
Im Ausgangsverfahren hatte das Verwaltungsgericht München einen Feuerstättenbescheid als rechtswidrig aufgehoben, da der erlassende "bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger" (bBSF) die Termine (Fristen) kürzer, als in der Anlage 1 zur KÜO formuliert, festgelegt hatte. Gegen dieses Urteil wurde sowohl vom bBSF als auch von der Landesanwaltschaft Bayern BERUFUNG eingelegt.
Die MÜNDLICHE VERHANDLUNG in dieser Sache ist angesetzt für:
Freitag, 24. Januar 2014 - 10:00 Uhr Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Ludwigstr. 23 80539 MÜNCHEN Sitzungssaal 1 (Erdgeschoss)
Das Verfahren dürfte in mehrfacher Hinsicht interessant werden. Zum Einen stellt sich die grundsätzliche Frage, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchen Grenzen ein "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger" (als BEHÖRDE oder (nur) als "beliehener Unternehmer") befugt ist, im EIGENEN Ermessen Dauer und Lage von Ausführungsfristen nach KÜO näher zu spezifizieren. Immerhin fehlt ja z.B. jegliche gesetzliche Regelung, welcher Mindestzeitraum dem Bürger zustehen muss oder wie bei einer begründbaren Verhinderung zu verfahren ist.
Zum Anderen konnte das ursprünglich befasste Verwaltungsgericht die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen Bestimmungen des SchfHwG und der Bundes-KÜO übergehen, da der angegriffene FEUERSTÄTTENBESCHEID ja bereits aus einfach-rechtlichen Gründen aufzuheben war. Käme der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dem bBSF käme hinsichtlich der Terminbestimmung ein weitreichender Ermessensspielraum zu, so wären die sonstigen vorgebrachten Argumente jedoch wieder entscheidungserheblich und bedürften einer hinreichenden Prüfung. Hierzu wäre ggf. auch zu zählen, dass durch ein SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN die Notwendigkeit und die Prüfabstände bei ERDGAS-Heizungen hinsichtlich der ANGEMESSENHEIT zu überprüfen wären. Aber natürlich müsste auch geklärt werden, ob dem Bund für Rechtsnormen zum BRANDSCHUTZ und der ANLAGEN-SICHERHEIT nach GRUNDGESETZ (Artikel 70 bis 74 GG) überhaupt eine Gesetzgebungsbefugnis zukommt.
Wer also Interesse an diesem Thema hat, im Bereich MÜNCHEN wohnt und am Verhandlungstag Zeit hat, sollte sich als ZUHÖRER die Verhandlung nicht entgehen lassen.
____________________ Thomas W. Müller Wiesbaden (OT Mz-Kostheim) Tel.: (06134) 56 46 20 Mail:
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