GEMEINSAM gegen das SCHORNSTEINFEGER-SONDER-RECHT
SFR-REFORM
  SchornsteinFegerRechts-Reform
Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten.
Wegen einer chronischen Internet-Allergie wird es vom ursprünglichen Admin aktuell nicht gepflegt.
Wenn jemand die Verwaltung des Forums übernehmen möchte, der Admin freut sich auf einen entsprechenden ANRUF.
 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe
VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
RabenFlug
Neumitglied

Beiträge: 3


New PostErstellt: 16.01.15, 11:40  Betreff: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Guten Tag liebe Experten,
nachdem ich gerade von einem freundlichen Mitglied eines anderen Forums den Tip bekommen habe dass hier speziell rechtliche Fragen kompetent behandelt werden, möchte ich mein Erlebnis kurz beschreiben.

Es geht um einen Kaminofen. In 2013 habe ich ein altes Haus gekauft und Mitte des Jahres 2013 ein Edelstahlrohr in den alten Kaminzug eingebaut (auf Anweisung des Schornis). Im Dezember kam er (der Meister) dann und hat die gesamte Anlage abgenommen (Der Ofen war bereits angeschlossen). Kurz darauf kam dann ein "Feuerstättenbescheid (16.12.2013)" samt Rechnung "Rohbau- und Gebrauchs-Abnahme":83,20€ + 12,50€ für den Feuerstättenbescheid.

Eine "Feuerstaettenschau" war nicht explizit in der "Rohbau- und Gebrauchs-Abnahme" aufgeführt, sondern "nur" diese Posten:
  • Fahrpauschale (9,02€)
  • Gleichzeitige Bescheinigung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen"
  • Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbstständige Gebäude" (31,50€)
  • Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage (18,90€)
  • Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen (10,50€)
Soweit so gut, ich habe alles bezahlt und gehofft dass erst mal eine Weile Ruhe ist.

Nun kam vor einigen Tagen (Januar 2015) der Gehilfe des Schornsteinfegers vorbei, hat die Messung an der Ölheizung gemacht und gemeint er müsse jetzt noch eine Feuerstättenschau am Kaminofen durchführen. Auf meine Frage warum das schon nötig sei wo die Abnahme doch vor nur ca. 13 Monaten stattgefunden hat, meinte er "er wisse auch nicht warum der Chef das nicht gleich bei den Abnahmen mache".

Nachdem nun die Rechnung über 54,61€ für die Feuerstättenschau angekommen ist bin ich natürlich misstrauisch geworden. Laut Wikipedia darf Feuerstättenschau frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau durchgeführt werden.

Der Knackpunkt wo ich nicht weiter weiß ist: War die "Rohbau- und Gebrauchs-Abnahme" mit Ausstellung eines Feuerstättenbescheids (16.12.2013) nicht auch eine "Feuerstättenschau"? Hat der Schornie sie nur anders benannt? Für mich scheint es sich um die exakt gleiche Leistung zu handeln, die nur mit einem anderen Nahmen versehen wurde um zu kassieren.

Geht einem Feuerstättenbescheid denn immer eine Feuerstättenschau voraus? Wenn dem so wäre würde ich dieser Rechnung widersprechen und dem Schorni einen sachlichen Brief mit der Begründung schreiben.

Vielen Dank schon mal für Hinweise zu dem Thema.


[editiert: 16.01.15, 11:48 von RabenFlug]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Monopolgegner
Experte

Beiträge: 112
Ort: im Südwesten



New PostErstellt: 16.01.15, 12:59  Betreff:  Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

Eine FSS darf lediglich der bBSF in Form seiner Hoheitlichen Aufgaben durchführen. Daraufhin wird dann durch selbigen der FSB gefertigt und zugestellt.

Siehe hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schfhwg/gesamt.pdf




„ In den verdorbensten Staaten gibt es die meisten Gesetze“ (Publius Cornelius Tacitus um 58 n. Chr).

Hmmmm,- WAS soll/will uns das sagen?
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden ICQ-Nachricht an dieses Mitglied senden AIM-Nachricht an dieses Mitglied senden YIM-Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
RabenFlug
Neumitglied

Beiträge: 3


New PostErstellt: 16.01.15, 14:04  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

Hallo Monopolgegner,
danke für die Antwort. Dass der Gehilfe die Schau durchgeführt hat, hat mich auch gewundert. Viel wichtiger wäre mir aber die Frage ob die "Rohbau- und Gebrauchs-Abnahme" mit Ausstellung des FSB eine Feuerstättenschau war (die ja nur alle drei Jahre durchgeführt werden darf)


nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Admin
Administrator

Beiträge: 608
Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 16.01.15, 19:54  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

{Monopolgener} hat es ja bereits treffend ausgedrückt:
Eine FEUERSTÄTTENSCHAU darf nur der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger PERSÖNLICH durchführen.

Genau genommen hat der "Mitarbeiter" eines Schornsteinfeger-Betriebs auch NICHTS mit der HOHEITLICHEN BEHÖRDE (Kehrbezirksverwaltung) zu tun. Er darf nach Gesetz eigentlich noch nicht mal Kenntnisse der AMTLICHEN Daten des "bev. Bezirksschornsteinfegers" haben, da er rechtlich als DRITTER anzusehen ist.

Kurzum: Was immer dieser Mensch auch gemacht haben mag, eine FEUERSTÄTTENSCHAU war es nicht!
Taucht dann trotzdem eine entsprechende Position auf einer Rechnung (des BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERS -nicht des Schornsteinfeger-Handwerkers) auf, dieser GEBÜHREN-FORDERUNG sofort per WIDERSPRUCH entgegenhalten, dass die berechnete Amtstätigkeit NICHT erbracht wurde. Ohne Tätigkeit keine Gebühr!

Bei der Frage nach dem Verhältnis von BAUABNAHME zu FEUERSTÄTTENSCHAU sieht es etwas undurchsichtiger aus. Dies insbesondere, das sich die BAUABNAHME ja nur auf einen Teil der im Anwesen vorhandenen Feuerungsanlagen bezog. Hier fehlt schlicht eine gesetzliche Regelung, dass bei einer BAUABNAHME immer auch gleich eine GESAMT-FEUERSTÄTTENSCHAU mit zu erledigen ist, bzw. dass eine BAUABNAHME einer FEUERSTÄTTENSCHAU entspricht.

Dass Problem hierbei ist, dass die BAUABNAHMEN nach LANDES-Recht (Bauordnung), die FEUERSTÄTTENSCHAUEN jedoch nach BUNDES-Recht (SchfHwG) erfolgen.

Im konkreten Fall spielt dies zumindest AKTUELL aber auch nicht die entscheidende Rolle. Das was der Geselle da veranstaltet hat, war KEINE Feuerstättenschau. Wenn der bev. BEZIKSSCHORNSTEINFEGER eine solche ansetzen will, muss er nach § 14 (1) SchfHwG einen TERMIN bestimmen.

Bereits diese TERMIN-FESTSETZUNG stellt eine Ermessensentscheidung und für den Bürger einen BELASTENDEN VERWALTUNGSAKT dar. Dieser müsste (rechtlich korrekt) dann folglich auch eine RECHTSMITTELBELEHRUNG enthalten. Hiergegen ist je nach Bundesland dann das Rechtsmittel eines WIDERSPRUCH oder eine sofortige ANFECHTUNGSKLAGE möglich. In jedem Fall entfaltet das Rechtsmittel dann nach § 80 (1) VwGO eine AUFSCHIEBENDE WIRKUNG.

P.S.
Da es KEINE Feuerstättenschau gab, darf auch KEIN neuer FEUERSTÄTTENBESCHEID (jetzt) erstellt werden. Entsprechend ist einem dennoch erstellten Bescheid mit der Begründung, dass es an den RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN mangelt, zu WIDERSPRECHEN. Für einen RECHTSWIDRIGEN Feuerstättenbescheid entstehen erneut KEINE rechtswirksamen Gebührenforderungen (wenn wirksam RECHTSMITTEL eingelegt werden).


Thema wurde zur Verbesserung der Übersichtlichkeit im Forum von mir in die Rubrik "FRAGEN UND PROBLEM" verschoben. Admin




____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 16.01.15, 20:01 von Admin]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
RabenFlug
Neumitglied

Beiträge: 3


New PostErstellt: 19.01.15, 00:40  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

Hallo Thomas,
erstmal ganz herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort. Du hast dich echt gut in die ganze Thematik eingearbeitet, alle Achtung!
Wie im Thread bei Kontra-schornsteinfeger beschrieben scheint der Feger in meinem Fall was die Fristen der Feuerstättenschau angeht tatsächlich noch im legalen Rahmen gehandelt zu haben, da die der letzte Feuerstättenbescheid von 2013 war. Da die Bauabnahme nach Baurecht und die Feuerstättenschau nach Schornsteinfegerrecht durchgeführt wurde, muss ich die beiden "Arbeiten" wohl erdulden.

Was die Durchführung des Schau durch den Gesellen angeht, frage ich mich halt, welchen Nutzen ein Widerspruch hätte. Ich bin überzeugt, dass der Meister (er wohnt in "meiner" Strasse) dann eben persönlich (und äußerst schlecht gelaunt) hier einreiten würde um dann noch irgend einen kleinen Riss im Schamott zu entdecken um dann womöglich einen erneuten Besuch samt Rechnung zu rechtfertigen. Da dieser Mann nicht unbedingt zu meinem Freundeskreis gehört, hätte ich dadurch ja nichts gewonnen. Kommenden Herbst steht bei mir noch eine Bauabnahme an, spätestens dann wäre ich dem Meister ausgeliefert.  

Für die Interessierten habe ich die Dokumente hier nochmal mit angehängt




Dateianlagen:

rohbau_und_gebrauchsabnahme_2013.jpg (353 kByte, 901 x 2.577 Pixel)
Anzeige optimiert für beste Darstellung.
Großansicht - speichern

feruerstaettenbescheid2013.jpg (353 kByte, 901 x 2.577 Pixel)
Anzeige optimiert für beste Darstellung.
Großansicht - speichern

feruerstaettenbescheid2015.jpg (597 kByte, 1.000 x 2.894 Pixel)
Anzeige optimiert für beste Darstellung.
Großansicht - speichern

rechnung_feuerstaettenbescheid_2015.jpg (272 kByte, 1.000 x 1.414 Pixel)
Anzeige optimiert für beste Darstellung.
Großansicht - speichern

nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
HPB
Experte

Beiträge: 269


New PostErstellt: 19.01.15, 12:35  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: RabenFlug
    . . .
    Was die Durchführung des Schau durch den Gesellen angeht, frage ich mich halt, welchen Nutzen ein Widerspruch hätte. Ich bin überzeugt, dass der Meister (er wohnt in "meiner" Strasse) dann eben persönlich (und äußerst schlecht gelaunt) hier einreiten würde um dann noch irgend einen kleinen Riss im Schamott zu entdecken um dann womöglich einen erneuten Besuch samt Rechnung zu rechtfertigen. Da dieser Mann nicht unbedingt zu meinem Freundeskreis gehört, hätte ich dadurch ja nichts gewonnen. Kommenden Herbst steht bei mir noch eine Bauabnahme an, spätestens dann wäre ich dem Meister ausgeliefert. 


Das ist richtig, aber eben nur teilweise.

1. Da werden Kosten per Dekret berechnet, die auf einen Meister kalkuliert sind und auf diesen dürren Beinen ruht eigentlich das krampfhaft konstruierte Kaminkehrerunwesen. Und noch etwas entsteht so: Der Angsdruck, dass er da noch genauer hinsieht. Aber das hat er ja schon mit der Feuerschau/Show und der Abnahme gemacht und für gut befunden. Und selbst wenn er etwas findet, sollte man sich da nicht zwingend der Pseudokehrerobrigkeit unterwerfen.

2. Dann ist der gleiche Meister ein schlaues Kerlchen, er trennt die Kehrung von Ölheizung und Kaminofen um hier seinem Wettbewerb und somit freien Kehren zwei Anreisen zu bescheren oder das Kehren der beiden Kaminzüge für ihn kommerziell zu strecken. Das ist ein klarer Wettbewerbsverstoß. Ein nicht gerade feiner Zug, der bei mir dazu führen würde, ihm die hoheitlichen Ohren lang zu ziehen.

Die Kombination beider Punkte wäre für mich auf jeden Fall ein Grund, die Aufsichtsbehörde einzuschalten.

Was viele vergessen: Die Kehrbezirke müssen alle 7 Jahre neu vergeben werden. Auffällige Hoheitskehrer haben da ganz schlechte Karten, denn die Aufsicht merkt sich solche - für sie selbst arbeitsreiche - Kandidaten, die kommen nämlich im Ranking nach hinten.


nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
WE
Stamm-Mitglied

Beiträge: 72


New PostErstellt: 19.01.15, 18:05  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

@HPB,

Dein letzter Satz- träum weiter.

Die Bezirke wurden doch gerade großflächig vergeben, wieviele Bezirksinhaber denkst Du haben Ihre gewünschten Bezirke nicht erhalten.

Es gibt zu wenig Bewerber, in Thüringen sind 8 Bezirke unbesetzt, die Behörden sind froh, wenn sie die Bezirke besetzen können. Da kamen auch die größten P.. wieder zum Zug. 

WE



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
gerhardl49
Mitglied

Beiträge: 35
Ort: Berlin


New PostErstellt: 19.01.15, 19:29  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

[quote:HPB]
    Zitat: RabenFlug
    . . .
    ...
    2. Dann ist der gleiche Meister ein schlaues Kerlchen, er trennt die Kehrung von Ölheizung und Kaminofen um hier seinem Wettbewerb und somit freien Kehren zwei Anreisen zu bescheren oder das Kehren der beiden Kaminzüge für ihn kommerziell zu strecken. Das ist ein klarer Wettbewerbsverstoß. Ein nicht gerade feiner Zug, der bei mir dazu führen würde, ihm die hoheitlichen Ohren lang zu ziehen.
    ...


Der Meister ist nicht schlau! Er verstößt nämlich gegen die KÜO § 3 Abs. 2, die das nur auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers zulässt. Es heißt dort u.a.

Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

Ein freier Schornsteinfeger hat einen größeren Einzugsbereich. Damit er seine Arbeiten kostengünstig erledigen kann, ist außerdem ein Dispositionszeitraum von 3 Monaten sinnvoll. 

Wenn etwas geändert werden soll, muss innerhalb der Widerspruchsfrist des Feuerstättenbescheids reagiert werden. Sonst wird der Bescheid rechtswirksam.







nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Admin
Administrator

Beiträge: 608
Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 19.01.15, 22:13  Betreff: Re: Feuerstättenschau bereits ein Jahr nach der Abnahme legal?  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: RabenFlug
    Was die Durchführung des Schau durch den Gesellen angeht, frage ich mich halt, welchen Nutzen ein Widerspruch hätte. Ich bin überzeugt, dass der Meister (er wohnt in "meiner" Strasse) dann eben persönlich (und äußerst schlecht gelaunt) hier einreiten würde um dann noch irgend einen kleinen Riss im Schamott zu entdecken um dann womöglich einen erneuten Besuch samt Rechnung zu rechtfertigen. Da dieser Mann nicht unbedingt zu meinem Freundeskreis gehört, hätte ich dadurch ja nichts gewonnen. Kommenden Herbst steht bei mir noch eine Bauabnahme an, spätestens dann wäre ich dem Meister ausgeliefert.


Und genau hier liegt der Hase im Pfeffer.
Es kann oder bessser DARF doch nicht sein, dass Menschen ihre Rechte nicht wahrnehmen, weil sie ANGST vor möglichen Nachteilen haben.

Hier wird der entscheidende Mangel dieses SONDER-RECHTS deutlich: Die untrennbare Verknüpfung von angeblich HOHEITLICHEN Aufgaben mit WIRTSCHAFTLICHEN EIGEN-INTERESSEN.

Vergleichen wir dies doch mal mit unseren Kraftfahrzeugen. Die Reparatur oder Wartung erfolgt in einer WERKSTATT. Gibt es dann Streit wegen der Qualität der Arbeit oder der Rechnungshöhe, so muss der KFZ-Besitzer doch keinen (Revanche-) Ärger bei der HAUPTUNTERSUCHUNG (bei TÜV, DEKRA, GTÜ usw.) befürchten. Die PRÜFORGANISATIONEN, die NEUTRAL, UNABHÄNGIG und HOHEITLICH handeln sollen und dürfen, sind eben NICHT zugleich Mitbewerber um WIRTSCHAFTLICHE AUFTRÄGE. Wer KONTROLLIERT darf NICHT WARTEN oder REPARIEREN.

Doch im deutschen Schornsteinfeger(un)wesen sieht es halt völlig anders aus. Aus jahrzehntelangen Sonder-Gesetzen sind all die Probleme hervorgegangen, die MONOPOLE und PLANWIRTSCHAFT mit sich bringen. Warum FREUNDLICHKEIT oder SERVICE, der "Kunde" kann doch nicht entkommen? Warum KALKULIEREN, der Bürger muss doch hilflos fast jeden Preis zahlen? Und bei den angeblich HOHEITLICHEN "Leistungen" treibt fürsorglich sogar der Staat als Hilfs-Inkasso-Büro die "Gebühren" ein. FREIE FEGER-WAHL? Selten so gelacht. Die Wechselwilligen müssen doch froh sein, wenn sie überhaupt eine Alternative finden. Wer will dann auch noch SERVICE oder gar PREISE vergleichen? Hausbesitzer friss oder stirb (gerate in die Zwangsmühlen der staatlichen Auftragsbeschaffer für das Schornsteinfegerwesen).

Die SCHWARZE SCH(M)UTZGELD-MAFIA hat die Konkurrenz und die Gebäudeeigentümer doch fest im Griff. Wer das BEQUEME EINKOMMEN in Frage stellt, muss mit REPRESSALIEN rechnen. Dann gibt es bei der ABNAHME der neuen Anlage halt plötzlich und ganz unerwartet Probleme. Dann werden bei der nächsten FEUERSTÄTTENSCHOW halt MÄNGEL gesehen und gefunden, die teils jahrzehntelang "übersehen" wurden.

Und dank der POLITIK und der fegerhörigen VERWALTUNG muss die EHRENWERTE GESELLSCHAFT der Bezirksfürsten und der selbsternannten Brandschutzexperten und der Fachleute für häusliche Sicherheit ja auch praktisch NICHTS befürchten. Ja, theoretisch könnte es mal bei der Neubesetzung der Kehrbezirke eng werden, wenn mal all zu sehr übertreibt. Aber zum Einen wird bereits über die Verlängerung der Bestellungszeit auf 10 Jahre diskutiert, zum Anderen fehlt es vielerorts auch schlicht an geeigneten Mitbewerbern. Was nutzt ein hübsches Punktesystem der Bewertung, wenn der EINZIGE Bewerber automatisch auch die höchste Punktzahl hat?

Wie weit sich der einzelne BÜRGER jetzt in diesen SUMPF hineintraut, um MISSSTÄNDE aufzudecken und auf RECHTSSTAATLICHE STRUKTUREN und VERFAHREN hinzuwirken, kann JEDER EINZELNE nur für sich selbst entscheiden. Nur, wenn es nicht auch wenige MUTIGE gibt, die vorweggehen, darf man sich nicht wundern, wenn auch die Gefolgsleute ausbleiben. ANGST lähmt. ANGST bewahrt die VERGANGENHEIT. Und je etablierter ein System des UNRECHTS und der ANGST ist, um so schwerer wird es, sich dagegen aufzulehnen.



____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 19.01.15, 22:22 von Admin]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
Sortierung ndern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 1
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj