Wie sieht es nach deutschem Recht aus?
Impfzwang
die durch Gesetz angeordnete Verpflichtung, an bestimmten Vorbeugemaßnahmen zum Schütze gegen Infektionskrankheiten teilzunehmen, bei denen eine künstliche Immunität gegenüber Krankheitserregern erzeugt wird. 1. besteht (auch gegen Pocken) nicht (mehr); es gibt jedoch noch öffentliche Schutzimpfungen, die aber freiwillig und kostenlos sind. Allerdings können durch Rechtsverordnung
zwangsweise Schutzimpfungen gegen bestimmte Krankheiten für bedrohte Teile der Bevölkerung angeordnet werden, wenn eine dieser Krankheiten in bösartiger Form auftritt und mit epidemischer Verbreitung zu rechnen ist. Nach §§ 14ff. BSeuchenG i.d.F. von 1979 sind von den Gesundheitsämtern auf Weisung der obersten Landesgesundheitsbehörden unentgeltliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten durchzuführen. Durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministers, ersatzweise auch einer Landesregierung, kann I. angeordnet werden, wenn eine übertragbare Krankheit in bösartiger Form auftritt oder mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. - Der frühere I. gegen Pocken besteht nicht mehr (Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Pockenschutzimpfung).
Quellenhinweis
http://www.rechtslexikon.net/d/impfzwang/impfzwang.htm