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Autor Beitrag
angelface
Experte


Beiträge: 663


New PostErstellt: 10.05.07, 12:16     Betreff: Re: Besuchsrecht alle 2 Wochen?

salute vanessa

erst mal herzlichen glückwunsch zum kleinen strahlemann...

so ich deine beiträge richtig gelesen bzw.in erinnerung habe, warst du mit dem vater des kleinen nicht verheiratet. sollte dem tatsächlich so sein, ergäbe das folgende situation:

Art. 298 ZGB
1 Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu.
2 Ist die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben oder ist ihr die elterliche
Sorge entzogen, so überträgt die Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge
dem Vater oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl
des Kindes erfordert.

Art. 298a ZGB
1 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über Ihre
Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten
verständigt, so überträgt ihnen die Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen
Antrag
die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
2 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Vormundschaftsbehörde
ist die Zuteilung der elterlichen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichts-
behörde neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Ver-
hältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.

ich nehme nun mal an, dass du eine "typische, ledige alleinerziehende" mit den damit verbundenen anfangsschwierigkeiten bist, welche "in normalen rechten" steht.

damit stellt sich primär die frage nach der elterlichen sorge (siehe Art. 294 Abs. 1 ZGB) gar nicht, zumal in diesem fall die elterliche sorge ganz klar bei der mutter ist. für die gemeinsame elterliche sorge bräuchte es nicht nur deine zustimmung sondern auch eine entsprechende beteiligung des vaters an der betreuung und am unterhalt des kindes. selbst wen du einer vereinbarung zustimmen würdest, in welcher z.b. die beiden wochenenden, welche in einem anderen beitrag erwähnst, enthalten sind, dürfte das erfahrungsgemäss nicht ausreichen, dass das gericht dies als "genehmigungsfähig" erachtet. kommt hinzu, dass dir ohnehin das recht zusteht, ohne begründung die zustimmung zur gemeinsamen elterlichen sorge zu verweigern, womit der punkt eh vom tisch wäre.

mein vorschlag wäre folgender:

mach doch dem vater klar, dass es keinen effektiven zusammenhang zwischen elterlicher sorge und umgangsrecht gibt und das diese beiden punkte rechtlich getrennt voneinander geregelt werden. wenn die gemeinsame elterliche sorge für dich kein thema ist, mach ich ruhig klar, dass du dem nicht zustimmen wirst und dass klar gegegelt ist, dass bei unverheirateten eltern die elterliche sorge gesetzlich vorgegeben bei der mutter liegt.

überlege dir doch in ruhe, welche umgangsregelung für dich und deinen sohn machbar und vernünftig wäre, damit die beziehung zwischen sohn und vater in eurem sinne aufgebaut und gepflegt werden kann. dabei ist zu berücksichtigen, dass der sohnemann nun noch sehr klein ist und dass altersgerecht abgestufte lösungen durchaus möglich sind.

betreffend dem unterhalt haben unverheiratete mütter für sich selbst schlechte karten. der unterhalt des kindes richtet sich aber nicht nach der laune des vaters sondern wird aufgrund seines einkommens berechnet und festgelegt.

zuständig für die ganze sache ist eigentlich die vormundschaftsbehörde, welche sich schon hätte gemeldet haben sollen. hat sie das nicht, so nimm doch selbst Kontakt auf. dort müssten die dokumente über die vaterschaftsanerkennung und auch hinsichtlich unterhalt mit der entsprechenden berechnung erstellt werden. in der unterhaltsvereinbarung könnte dann auch gleich das umgangsrecht festgehalten werden.
so die vormundschaftsbehörde sauber arbeitet, wird sie dir auch über die rechtliche situation nochmals genau auskunft geben und auch die interessen des kindes auch dem vater gegenüber klar und sauber vertreten.

viel glück...





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