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Arbeitsamt - Anmeldungprozedere

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Autor Beitrag
Chrütli
Dauerschreiber


Beiträge: 176
Ort: Aargau


New PostErstellt: 15.02.06, 11:18  Betreff: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Hallo zusammen Ich habe eine generelle Frage zur Anmeldung des Arbeitsamtes:

Im Kanton Aargau sieht es so aus, dass mann/frau sich zuerst auf der Wohngemeinde arbeitslos melden muss und nachher sich beim RAV melden muss bezüglich des ganzen Schreibkrames und weiteren Verlaufes. Gesagt, getan.

Jetzt meine Frage:

Mit welchem Datum ist mann/frau offiziell arbeitslos: mit dem Datum der Gemeinde oder mit dem Datum des RAVs?

Ich habe heute meine "Betreuerin" beim RAV gefragt bzw. kontaktiert, doch die "nette" Dame ist nicht so interessiert an meiner Person - leider - und ich muss ca. 1 Woche warten, bis ich die heiss ersehnte Antwort bekomme bzw. eine Quelle, bei der ich die Info einholen kann, kreisch.

Vielleicht habe ich hier mehr Glück und danke schon im Voraus für die kompetente Antwort.

Lieber Gruss
Chrütli





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angelface
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Beiträge: 663



New PostErstellt: 15.02.06, 12:43  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

hoi chrütli

die reihenfolge, dass sich stellensuchende erst bei der wohngemeinde melden müssen, wo das anmeldeformular u.a. für das rav ausgefüllt wird, ist üblich.

für die prüfung von ansprüchen an die alk (kontrolle der rahmenfrist, beginn der taggeldberechnung) ist jener termin massgebend, welcher bei der gemeinde festgehalten wird.

die gemeinde macht in aller regel die meldung weiter an das zuständige rav-zentrum sowie allenfalls die (ausgewählte) ALK, welches seinerseits die betroffene person zum termin "einlädt".

hoffe, dass das deine frage beantwortet.





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haerzdame
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Ort: Aargau

Kinder:: Sonnenschein, Schlitzohr und Fussballstar in einem (13)
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New PostErstellt: 15.02.06, 14:04  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

Salü Chrütli wie dir schon unser Engelchen erklärt hat, ist das Vorgehen via Gemeinde so.

Im Normalfall bist du arbeitslos ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern gewisse Rahmenbedingungen erfüllt sind. Oder anders ansgedrückt, ab dem Tag, an welchem du ohne Erwerbseinkommen bist.

Oder irre ich mich da? Bei mir wars jedenfalls vor Jahren mal so.

Kündigung erhalten per 30.9., arbeitslos ab 1.10.



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Chrütli
Dauerschreiber


Beiträge: 176
Ort: Aargau


New PostErstellt: 15.02.06, 22:50  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

Vielen Dank für die prompten Antworten.

Engelchen, du machst meinem Herzen Hoffnung und dafür danke ich dir!

Nun, die Sachlage ist ein wenig verzwickt, kann es ja nicht anders sein, wenn meine Wenigkeit im Spiel ist :o)! Ich bin es mir ja schon gewohnt.....

Also, Engelchen - oder wer auch immer, hilf mir doch noch einmal. Die Sachlage ist folgende:

Ich habe mich im Dezember 2005 kurz vor Weihnachten bei meiner Wohngemeinde arbeitslos gemeldet. Diese leitete mich weiter an das zuständige RAV. Aus verschiedenen Gründen habe ich mich aber erst anfangs Januar 2006 beim RAV gemeldet und dort das Anmeldeformular etc. ausgefüllt (üblich bei uns anscheinend, dass dies das RAV macht, was ich vorher nicht wusste). Der Clou der ganzen Sache ist, dass das RAV als Anmeldetermin für die Fristenberechnung den Januartermin genommen hat mit der Begründung, ich hätte mich zu spät beim RAV angemeldet. Keine Ahnung, ob dies rechtens ist, da ich mich zuwenig auskenne.

Jedensfalls habe ich nun den Ablehnungsbescheid der ALK bekommen, da ich durch die Datumsänderung (!) die Anspruchsvoraussetzung bezüglich der Mindestbeitragszeit um wenige Tage (!) nicht erfülle. Hart und traurig, aber wahr. Tatsache aber ist nun mal, dass ich mit einer Anmeldung bei der ALK bis zum 31. Dezember 2005 Anspruch gehabt hätte und durch die eigenhändige Datumsabänderung des RAVs dieser nun verfallen ist.

Meiner "Betreuerin" auf dem RAV habe ich den Fall geschildert, doch wie gesagt, ihr Interesse an meiner Person ist gering. Brutal gesagt, möchte sie eigentlich nicht, dass ich einen Rekurs einlege, aus was für Gründen auch immer.

Nun meine nächste Frage:

Wo im Internet, Broschüre etc. kann ich nachlesen, welches Datum wirklich relevant ist und ob die eigenhändige Datumsänderung vom RAV wirklich rechtskräftig war?

Ich suche nun seit zwei Tagen wie verrückt nach einer Infoquelle, doch leider bin ich bis jetzt nicht fündig geworden :o(.

Im Voraus besten Dank für die prompte und kompetenten Antworten.

Lieber Gruss
Chrütli





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haerzdame
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Zivilstand:: glücklich frei
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New PostErstellt: 16.02.06, 15:10  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

Hm, tönt weniger gut!

Ich hab dir hier mal noch einen Link, hab aber nichts durchgelesen da:

http://www.ag.ch/index.php?controller=PortalView&Topic_ID=68fd4d1e1c5905dc4bc66c56b1017336

Bei mir wars (1998 für 1 Monat) auch so, dass ich mit meiner RAV-Schnalle (äxgüsi der Ausdruck) überhaupt nicht klar kam! Auf Anraten eines Fachmannes habe ich mich damals ans KIGA gewannt, das ist die übergeordnete Stelle vom RAV. Heute heisst dieses Dingsbums anders, nur fällt mir im Moment der Name nicht ein. Vielleicht kommst du so trotzdem weiter?



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purple
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Beiträge: 211



New PostErstellt: 16.02.06, 16:43  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

ciao Chrütli

wenn ich mit dem suchbegriff anmeldedatum arbeitslosigkeit (seiten aus der schweiz google)

kannst es auf div links nachlesen:

Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Arbeitslosen-entschädigung erst ab dem Anmeldedatum beim RAV ...

grüessli

Purple





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Chrütli
Dauerschreiber


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Ort: Aargau


New PostErstellt: 16.02.06, 21:34  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

Hallo purple

Muss das jetzt sein, dass du meine Illusionen innert Sekunden einfach zerstörst, grrrrr?? Naja, das Leben ist hart, drum hab ich dich trotzdem noch gerne und danke dir für deine prompte - wenn auch nicht gewollte bzw. erwünschte! :o) - Antwort!

Doch ich gebe die Hoffnung nicht auf und bete ab jetzt jeden Tag jede Stunde folgendes Gebet:

Lieber Gott, lass bitte in dieser Angelegenheit den Kantönligeist der Schweiz walten und mache, dass es in meinem Kanton nicht so gehandhabt wird. Bitte, bitte, bitte!!!!! Danke vieeeeeeeelmaaaaaaaaals. Amen.

Tatsache ist nämlich, dass ich bis jetzt nicht heraus gefunden habe, ob dies gesamtschweizerisch so gehandhabt wird oder von Kanton zu Kanton verschieden ist. Ich hoffe für mich das Letztere, kreisch.

So, nun muss ich mich halt in Geduld üben - einmal mehr - und die Adressen meiner netten Damen vom RAV abwarten, wo ich hoffentlich dann eine Antwort zu meinen Gunsten bekomme. Drückt mir die Daumen.

Danke nochmals für die Antworten und machts gut.

Lieber Gruss
Chrütli





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angelface
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Beiträge: 663



New PostErstellt: 17.02.06, 00:28  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

also... chrütli...

das ganze basiert auf einer bundesgesetzgebung, über welche das volk vor nicht allzu langer zeit entschieden hat. nachzulesen im bundesgesetz über die obligatorische arbeitslosenversicherung und insolvenzentschädigung, ergänzt durch die entsprechende verordnung.

nun stellt sich die frage, auf welcher grundlage du einen anspruch gegenüber der arbeitslosenkasse (alk) geltend machen willst. die eine variante wären die ansprüche aufgrund trennung/scheidung, die andere aufgrund einer arbeitstätigkeit. die bedingungen dafür sind unterschiedlich.

die grundregeln für die anspruchsberechtigung finden sich in
art. 8 anspruchsvoraussetzungen:
1 Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er:
a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
c. in der Schweiz wohnt (Art. 12);
d.
 die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.
e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist(Art. 13 und 14);
f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

2

art. 9 regelt bestimmung über die rahmenfrist
1 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen.
2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
4 Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.

ich habe mir erlaubt, die definition des für die berechnung der rahmenfrist, welche dann auch die anspruchsberechtigung festlegt, fett zu markieren.

massgebend ist also demnach nicht das datum der anmeldung bei der gemeinde, dem RAV oder der ALK sondern wann der zustand beginn, welcher zum anspruch berechtigt.

im normalfall, d.h. bei ansprüche nach regulärer arbeitstätigkeit müssen innerhalb der 24 monate vor anspruchsbeginn mindestens 12 monate lang beiträge in die alk geleistet worden sein. diese 12 monate müssen aber nicht unmittelbar hinter einander erfolgen sondern können sich z.b. aus verschiedenen tätigkeiten zusammensetzen.

welcher grund und welche frist die alk nun verwendet um deinen anspruch abzulehnen, geht aus dem entscheid vor, den du erhalten hast. auf diesen entscheid hast du, was auch auf dem fackel stehen müsste, eine rekursfrist.

also gibt's verschiedene möglichkeiten: entweder du organisierst dir das avig und die dazu gehörende aviv und checkst das selber ab oder du gehst mit den ganzen papierchen zu einer beratungsstelle und lässt das dort prüfen.

der glaube, in bezug auf alk fragen bei einem rav eine halbwegs schlaue auskunft zu bekommen, wird wohl genau so gesamtschweizerisch enttäuscht, wie das avig gesamtschweizerisch gültig ist. das rav nennt sich vermittlungsstelle, ist aber in aller regel lediglich eine statistische kontrollinstanz für die arbeitsbemühungen. sollten die nicht erfüllt werden, ist die alk die dazugehörende sanktionsinstanz (mit streichung von taggeldern).

wünsch dir viel erfolg.

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.





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Chrütli
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New PostErstellt: 17.02.06, 09:27  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

Tja angelface

Wo du recht hast, haste recht.

Gemäss deiner Zusammenfassung hätte ich Anrecht, das ALK würde es genau so sehen, wenn eben diese Datumsänderung nicht wäre! Und das ist halt Fact, leider.

Was das RAV anbelangt, muss ich dir leider auch recht geben, ist die Dame doch sehr inkompetent - sorry - und ich warte eigentlich nur auf ihre Antwort bzw. die Adressen, wo ich eine unentgeltliche Rechtsauskunft einholen kann. Sie müsste ja sehr wahrscheinlich nur eine oder zwei Seiten kopieren, doch die einen brauchen 5 Minuten für das, andere wiederum eine Woche. Was solls, ich habe ja Zeit, bin ja sogenannt arbeitslos und habe nix weiteres zu tun :o).

Darum warte ich jetzt geduldig wie es sich gehört und mache mich dann schlau bei der Rechtsberatung. Ich hoffe dann einfach für mich, dass es zu meinen Gunsten ausfallen wird. Wenn nicht.......... würde es einfach unter die Kategorie "Dummheit lässt grüssen, jeder bezahlt sein Lehrgeld" fallen. Es wäre einfach einmal mehr ein teurers Lehrgeld, dass ich hier bezahlen dürfte.

Aber wie sagt die Gesellschaft so schön: "Hauptsache ist doch, die Kinder sind gesund!" Und das sind sie, was will ich noch mehr :o)?

Danke für deine/eure Bemühungen in dieser Angelegenheit und die Zeit, die ihr euch genommen habt.

Lieber Gruss
Chrütli





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angelface
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New PostErstellt: 17.02.06, 11:05  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

hoi chrütli

also ich finde es vermessen und vielleicht sogar kontraproduktiv, eine person bei einem RAV grundsätzlich als "inkompetent" darzustellen. vielleicht sollte man sich bewusst sein, dass die aufgabe einer RAV-betreuerin nicht darin besteht, die interessen einer stellensuchenden person der ALK gegenüber zu vertreten und durchzusetzen. auch sind diese leute nicht die "sekretärinnen" der stellensuchenden, wenn's darum geht, dass eine stellensuchende person irgendwelche auskünfte ausserhalb der jobsuche braucht. denn es ist nun mal so: ALK und RAV sind zwei verschiedene dinge und die eine seite für entscheide der anderen seite verantwortlich machen zu wollen, ist wohl nicht fair. die RAV-mitarbeiterin ist der falsche prellbock, wenn's um einen entscheid der ALK geht.

ob warten nun die richtige lösung ist ? ich zweifle daran. dies nicht nur, weil das RAV nicht zuständig für die vermittlung von rechtsberatungsadressen. viel mehr ist mit einem entscheid einer ALK praktisch immer eine rekursfrist verbunden und ist die mal abelaufen, brauchts auch keine rechtsberatung mehr.

einfach so nebenbei: wo rechtsberatungen zu finden sind, erfährt man z.b. bei anwaltsverbänden, hilfsorganisationen (z.b. budgetberatungsstellen) und meist auch bei gemeindeverwaltungen.





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haerzdame
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New PostErstellt: 17.02.06, 13:47  Betreff: Re: Arbeitsamt - Anmeldungprozedere  drucken  weiterempfehlen

ergänzend zu Engelchen:

Bist du Abonnent von Saldo, K-Tipp oder Beobachter, die haben alle unentgeldliche Rechtsauskünfte, per Telefon oder per Mail...

Dir die Daumen drückt



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