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überprüfung steuern

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träne
Experte


Beiträge: 316
Ort: kt. luzern

Kinder:: 4
Zivilstand:: geschieden
Alleinerziehend seit:: ende 2003


New PostErstellt: 12.09.05, 20:55  Betreff: überprüfung steuern  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

hallo zäme

mein ex-mann bezahlt viel zuviele steuern, als ihm der trennungs-richter eingerechnet hat.
das hat ihm das richteramt und eine budgetberaterin bestätigt.
irgendwas kann da nicht stimmen.
das steueramt stellt sich aber stur und meint, es sei alles in ordnung.

wo kann man das noch genauer prüfen lassen?
evtl. eine andere steuerstelle? kanton? oder eine spezialstelle?

danke

träne





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Aventura
Ehemaliges Mitglied

Ort: Kt. Luzern

Kinder:: Habe ich ja
Zivilstand:: geschieden
Alleinerziehend seit:: 2004

New PostErstellt: 12.09.05, 21:59  Betreff: Re: überprüfung steuern  drucken  weiterempfehlen


Hallo träne

Lass doch die Steuerrechnung von einem unabhängigen "Steurexperten" nachrechnen.
Hab meine dieses Jahr auch von einer ausfüllen lassen. War nicht einmal so teuer *megafreu*
War froh, denn vorgängig hat das immer mein EX- erledigt.
Oder mit einer CD, die es ja gibt zum ausfüllen via PC. Die rechnet vorweg alles aus und zieht ab, was man abziehen kann und darf.

Hey wünsche viel Erfolg!!!!!








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träne
Experte


Beiträge: 316
Ort: kt. luzern

Kinder:: 4
Zivilstand:: geschieden
Alleinerziehend seit:: ende 2003


New PostErstellt: 12.09.05, 22:21  Betreff: Re: überprüfung steuern  drucken  weiterempfehlen

danke für den tipp.

mein mann hats mit der cd gemacht. aber irgendetwas stimmt halt trotzdem nicht.

werd ihm das mit dem berater sagen.

gruss träne





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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 13.09.05, 00:27  Betreff: Re: überprüfung steuern  drucken  weiterempfehlen

hoi träne

vorab stellt sich mal die frage, ob du von der provisorischen veranlagung sprichst, auf die die à conto-Zahlungen zu erfolgen haben oder ob du von der definitiven steuerveranlagung ausgehst.

dann stellt sich noch die frage, wann der steuerbescheid (provisorisch oder definitiv) ausgestellt wurde und wie lange die einsprachefrist läuft oder ob diese schon abgelaufen ist. wäre letzteres in einer defintiven veranlagung der fall, sähe es wahrscheinlich düster aus. andernfalls wäre "gasgeben" angesagt.

die steuerveranlagung kannst je nach region bei budgetberatungsstellen, bei treuhändern, steueranwälten etc. kontrollieren lassen - oder du findest den berechnungsfehler z.b. anhand der steuererklärung und der veranlagung (differenz) selbst. je nach ergebnis kann sich ein rekurs dann lohnen.

viel glück bei der suche.





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träne
Experte


Beiträge: 316
Ort: kt. luzern

Kinder:: 4
Zivilstand:: geschieden
Alleinerziehend seit:: ende 2003


New PostErstellt: 13.09.05, 07:56  Betreff: Re: überprüfung steuern  drucken  weiterempfehlen

hallo angelface

es war zuerst die prov. dann die dev. steuerrechnung. er hat beidemale rekurs eingereicht. hat aber nichts genutzt. es sei schon richtig so, meinten sie.

ich werde meinem mann sagen, er soll einem treuhänder die unterlagen zur überprüfung vorlegen.

danke für den tipp

träne





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Chrütli
Dauerschreiber


Beiträge: 176
Ort: Aargau


New PostErstellt: 13.09.05, 09:55  Betreff: Re: überprüfung steuern  drucken  weiterempfehlen

hallo

kann man eigentlich rekurs gegen "rekurs" einlegen? und wenn ja, in welcher frist (ev kantonsabhängig?)?

danke für die antwort.

lieber gruss
chrütli





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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 13.09.05, 10:07  Betreff: Re: überprüfung steuern  drucken  weiterempfehlen

rekurs gegen rekurs geht in sich schon nicht...

einsprache gegen einen entscheid, z.b. eine steuerveranlagung ist möglich. bei der provisorischen steuerrechnung in aller regel binnen 30 tagen, wobei nur die grundsätzliche steuerpflicht bestritten oder erhebliche differenzen zwischen provisorischem steuerbetrag und mutmasslichem steuerbetrag (als dem effektiv zu erwartenden steuerbaren einkommen) angefochten werden können. bei der definitiven steuerrechnung binnen 30 tagen können die steuerfaktoren (steuerbares einkommen und vermögen) angefochten werden.

gegen den entscheid einer einsprache bestehen weitere rechtsmittel. welche möglichkeiten bestehen, wird jeweils mit dem entscheid (rechtsmittelbelehrung) mitgeteilt.





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