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angelface
Experte


Beiträge: 663


New PostErstellt: 19.01.08, 00:29     Betreff: Re: Beistandschaft

salü mohnblume

auch wenn es vielerorts anders klingt, ist es -  wenn es um kinder geht - aufgabe der vormundschaftsbehörde, primär die interessen und das wohl des kindes zu vertreten. möglich ist, dass z.b. das gericht der zuständigen vormundschaftsbehörde einen auftrag erteilt oder auch dass diese behörde aufgrund anderer anlässe von amtes wegen zu bestimmten handlungen veranlasst wird.

wenn ich in deinem beitrag von den verfahren wegen körperverletzung und vergewaltigung gegen den vater des kindes lese, ist aus meiner sicht mehr als logisch, dass die vormundschaftsbehörde zur wahrung der interessen der tochter die effektive situation zumindest prüfen und allenfalls massnahmen treffen muss.
in eurem fall wurde, auf wessen beschluss oder antrag auch immer, eine beistandschaft für die tochter errichtet. anscheinend gab es im verlauf dieser beistandschaft gründe, in der dannzumal aktuellen situation auf experimente der zusammenführung zu verzichten. worin diese bestanden ist für die beantwortung deiner fragen eigentlich nicht relevant.

würde eine beistandschaft bei einem wohnortswechsel einfach aufgehoben, wäre es ja ein leichtes, diese zu umgehen und der sinn und zweck - eben diese interessenvertretung des kindes - wäre hinfällig. insofern ist es logische folge, dass bei einem wohnortswechsel schon aus organisatorischen gründen auch die beistandschaft in die neue wohngemeinde übertragen wird.

die frage, ob eine beistandschaft aufgehoben wird, ist im wesentlichen von der beurteilung der (veränderten) situation abhängig. dabei hat das interesse und das wohl des kindes ganz eindeutig die höhere priorität als die allfälligen wünsche der eltern. die beurteilung der notwendigkeit liegt jedoch primär bei den behörden, welche sich - möglicherweise bei dem von dir genannten termin - eine entscheidungsgrundlage schaffen will.

deine frage nach dem mitentscheidungsrecht würde ich mit einem klaren "nein" beantworten, das es dabei wie gesagt eigentich nicht um dich oder den kindesvater sondern um das kind geht. mit deinem verhalten und deinen informationen, welche du der vormundschaftsbehörde lieferst, kannst du jedoch einfluss auf die entscheidung nehmen.
die frage, ob die gemeinde unabhängig vom willen der eltern eine beistandschaft erstellen kann, würde ich - da nicht die gemeinde sondern die vormundschaftsbehörde zuständig ist - mit "nein" beantworten. hingegen meine ich, dass die vormundschaftsbehörde, welche "aufsichtsbehörde über das kindeswohl" ist, das durchaus kann. dies ebenfalls deshalb, weil das wohl des kindes höhere priorität geniesst. dabei ist durchaus denkbar, dass die vorstellungen, was den nun das wohl des kindes ist, zwischen behörde und eltern sehr unterschiedlich ausfällt.

obwohl mich die idee einer therapie, in welche alle drei aktiv einbezogen sind, durchaus anspricht, irritiert sie mich in anbetracht der anschuldigunge von körperverletzung und vergewaltigung gegen den kindesvater doch etwas.
ob und was die vormundschaftsbehörde tun will, dürfte dir wohl nur die behörde selbst sagen können. sie darf jedoch, nach meiner sicht, die beistandschaft und allfällige ergänzende massnahmen zum schutz des kindes, wie z.b. begleiteter umgang mit dem vater, nicht aufheben, ohne sich davon zu überzeugen, dass das wohl des kindes gewährleistet ist.

möglich wäre also, dass es bei diesem termin am montag für die vormundschaftsbehörde durchaus darum geht, zu prüfen, ob dieses wohl gewährleistet ist. dabei ist denkbar, dass die vormundschafsbehörde am neuen ort zum schluss kommt, die beistandschaft solange noch aufrecht zu erhalten, bis sie davon soweit überzeugt ist, dass die aufhebung erfolgen kann.





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