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Beistandschaft

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mohnblume
Neuling


Beiträge: 7


New PostErstellt: 18.01.08, 09:05  Betreff: Beistandschaft  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Guten Morgen liebe Forumsleser:-)

Nach langem Mitlesen, habe ich nun auch mal eine Frage, die mich beschäftigt. Vielleicht weiss hier jemand wie die rechtlichen Dinge hier stehen.

Ich lebe seit 2,5 Jahren vom Vater meiner Tochter (4 Jahre) getrennt. Wir hatten seit jeher Probleme mit dem Kontakt zwischen Vater und Tochter. Der Vater meiner Tochter ist gewalttätig und neigt zu Zornausbrüchen. Das Ganze hatte zur Folge, dass sowohl ich wie auch meine Tochter grosse Angst vor ihm hatten. Es war auch lange ein Strafverfahren diebezüglich (Körperverletzung, Vergewaltigung) hängig.

Die Vormundschaftsbehörde hat dann vor über zwei Jahren eine Besuchsrechtsbeistandschaft für unsere Tochter angeordnet. Trotzdem konnte das Besuchsrecht bisher nicht geregelt werden. Das erste Problem war dabei, dass ich emotional noch so in diese negativen Erfahrungen verstrickt war, dass es mr nicht möglich war direkt mit meinem Ex Kontakt zu haben, d.h. das Besuchsrecht musste über eine Drittperson geregelt werden. Da ich unsere Tochter nicht (sie war damals erst 2) einer komplet fremden Person mitgeben konnte (eine Angewöhnung an die Begleitperson war laut VB wegen personellen und finanziellen Aspekten nicht möglich), versuchten wir die Sache über den Götti zu machen. Da hat es dann mehrere Versuche gegeben, leider nicht sehr fruchtsame. Unsere Tochter hatte bei diesen Versuchen Pseudokrupp-Anfälle, sie begann in Anwesenheit ihres Vaters zu weinen und steigerte sich bis zum Erbrechen und eben Pseudokrupp hinein. Es musste dann ein Notarzt zugezogen werden.

Die VB hat dann nichts mehr gemacht, es wurden keine weiteren Versuche von Vater-Tochter-Konfrontationen mehr gestartet.

Wir sind vor drei Monaten umgezogen und ich habe seit einem Jahr einen neuen Lebenspartner und bin, auch was die Erinnerungen an den Vater meiner Tochter anbelangt, ruhiger und relaxter, was mich veranlasst hat mit dem Ex betreffend dieser Besuchsrechtsregelung Kontakt aufzunehmen und eine Vorschlag zu unterbreiten, auf den er nun eingegangen ist. Wir haben uns geeinigt mit unserer Tochter eine Therapie zu machen. "Therapie" ist vielleicht das falsche Wort bei einer 4jährigen, es geht mehr darum einen Gegenwartsbezogenen Vater-Tochter Kontakt im professionellen und für alle geschützten Rahmen zu ermöglichen, in der Hoffnung, dass sie so besser lernt mit ihren Ängsten umzugehen.

Nun zur Frage: Die VB von meinem alten Wohnort hat nun bei meinem neuen Wohnort eine Gesuch zur Erstellung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eingereicht und ich habe Montag einen Termin bei der hiesigen VB deswegen. Wir beide, ich und mein Ex, sind der Meinung, dass das nun nicht mehr nötig sei. Und die Frage ist nun, inwiefern wir da überhaupt Mitentscheidungsrecht haben? Kann die Gemeinde unabhängig vom Willen der Eltern eine solche erstellen? Wie sieht das rechtlich aus? Ich frage mich, was die noch machen wollen, was wir nicht tun? Und ich glaube auch nicht, aus bisheriger Erfahrung zumindest, dass diese Beamten mehr Ahnung und Erfahrung haben als eine auf dieses Thema spezialisierte Therapeutin.

Lg

Mohnblume



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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 19.01.08, 00:29  Betreff: Re: Beistandschaft  drucken  weiterempfehlen

salü mohnblume

auch wenn es vielerorts anders klingt, ist es -  wenn es um kinder geht - aufgabe der vormundschaftsbehörde, primär die interessen und das wohl des kindes zu vertreten. möglich ist, dass z.b. das gericht der zuständigen vormundschaftsbehörde einen auftrag erteilt oder auch dass diese behörde aufgrund anderer anlässe von amtes wegen zu bestimmten handlungen veranlasst wird.

wenn ich in deinem beitrag von den verfahren wegen körperverletzung und vergewaltigung gegen den vater des kindes lese, ist aus meiner sicht mehr als logisch, dass die vormundschaftsbehörde zur wahrung der interessen der tochter die effektive situation zumindest prüfen und allenfalls massnahmen treffen muss.
in eurem fall wurde, auf wessen beschluss oder antrag auch immer, eine beistandschaft für die tochter errichtet. anscheinend gab es im verlauf dieser beistandschaft gründe, in der dannzumal aktuellen situation auf experimente der zusammenführung zu verzichten. worin diese bestanden ist für die beantwortung deiner fragen eigentlich nicht relevant.

würde eine beistandschaft bei einem wohnortswechsel einfach aufgehoben, wäre es ja ein leichtes, diese zu umgehen und der sinn und zweck - eben diese interessenvertretung des kindes - wäre hinfällig. insofern ist es logische folge, dass bei einem wohnortswechsel schon aus organisatorischen gründen auch die beistandschaft in die neue wohngemeinde übertragen wird.

die frage, ob eine beistandschaft aufgehoben wird, ist im wesentlichen von der beurteilung der (veränderten) situation abhängig. dabei hat das interesse und das wohl des kindes ganz eindeutig die höhere priorität als die allfälligen wünsche der eltern. die beurteilung der notwendigkeit liegt jedoch primär bei den behörden, welche sich - möglicherweise bei dem von dir genannten termin - eine entscheidungsgrundlage schaffen will.

deine frage nach dem mitentscheidungsrecht würde ich mit einem klaren "nein" beantworten, das es dabei wie gesagt eigentich nicht um dich oder den kindesvater sondern um das kind geht. mit deinem verhalten und deinen informationen, welche du der vormundschaftsbehörde lieferst, kannst du jedoch einfluss auf die entscheidung nehmen.
die frage, ob die gemeinde unabhängig vom willen der eltern eine beistandschaft erstellen kann, würde ich - da nicht die gemeinde sondern die vormundschaftsbehörde zuständig ist - mit "nein" beantworten. hingegen meine ich, dass die vormundschaftsbehörde, welche "aufsichtsbehörde über das kindeswohl" ist, das durchaus kann. dies ebenfalls deshalb, weil das wohl des kindes höhere priorität geniesst. dabei ist durchaus denkbar, dass die vorstellungen, was den nun das wohl des kindes ist, zwischen behörde und eltern sehr unterschiedlich ausfällt.

obwohl mich die idee einer therapie, in welche alle drei aktiv einbezogen sind, durchaus anspricht, irritiert sie mich in anbetracht der anschuldigunge von körperverletzung und vergewaltigung gegen den kindesvater doch etwas.
ob und was die vormundschaftsbehörde tun will, dürfte dir wohl nur die behörde selbst sagen können. sie darf jedoch, nach meiner sicht, die beistandschaft und allfällige ergänzende massnahmen zum schutz des kindes, wie z.b. begleiteter umgang mit dem vater, nicht aufheben, ohne sich davon zu überzeugen, dass das wohl des kindes gewährleistet ist.

möglich wäre also, dass es bei diesem termin am montag für die vormundschaftsbehörde durchaus darum geht, zu prüfen, ob dieses wohl gewährleistet ist. dabei ist denkbar, dass die vormundschafsbehörde am neuen ort zum schluss kommt, die beistandschaft solange noch aufrecht zu erhalten, bis sie davon soweit überzeugt ist, dass die aufhebung erfolgen kann.





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Sihra
Dauerschreiber


Beiträge: 135
Ort: Luzern

Kinder:: 2
Zivilstand:: öhm...
Alleinerziehend seit:: ;-)


New PostErstellt: 20.02.08, 07:26  Betreff: Re: Beistandschaft  drucken  weiterempfehlen

Jede Verfügung kann man anfechten auch eine Beistandschaft etc etc..

steht immer ganz unten...in der jeweiligen Verfügung ;-)

Sonniger Tag.....




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Sogar das Schweigen ist sinnvoll,
wenn die Augen sprechen...
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