Deine Frage, wofür das Betreuungsgeld sein soll und was darin enthalten ist, kann Dir wohl nur jener Richter erklären, der dies beschlossen oder genehmigt hat.
Regelfall ist, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil für eigene Kinder Unterhalt zahlt und für die Kosten während Besuchszeiten, -wochenden und Ferien vollständig selbst aufzukommen hat.
Ein "Betreuungsgeld", nicht verrechenbar mit Unterhaltszahlungen für Kinder, ist mir nur in extrem wenigen Fällen als Ausnahme bekannt. Dann nämlich, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil neben seinem eigenen Kind/seinen eigenen Kindern z.b. auch ein Kind aus früherer Ehe der Expartnerin oder des Expartners gleichzeitig zu Besuch nimmt, weil diese Kinde aus irgendwelchen individuellen Gründen auch für diese kurze Zeit nicht getrennt werden sollen.
Dabei geht es darum, die Kosten, die dieses Kind aus früherer Partnerschaft durch Verpflegung etc. mit sich bringt, zu decken.
Aus meiner Sicht ist, wenn ein Betreuungsgeld für eigene Kinder festgelegt wird, etwas ziemlich seltsam. Ausnahme könnte allenfalls sein, wenn die obhutsberechtigte Person über mehr als ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt und der besuchsberechtigte, jedoch nicht obhutsberechtigte Elternteil unter dem Existenzminimum liegt. Dies ist mir jedoch bis heute noch nie in der Praxis begegnet.
Wäre interessant, gelegentlich zu erfahren, wie und in welcher Gegend auf welchem Weg ein solches Urteil zu Stande kommt bzw. gekommen ist.