Um es gleich vorab und deutlich festzuhalten: Die Regelung der Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist kantonal geregelt. Dem Föderalismus folgend sind die gesetzlichen Bestimmung sehr unterschiedlich. Hinzu kommt, dass je nach kantonaler Regelung die individuelle Situation der betroffenen Personen einen sehr grossen Einflussfaktor darstellt.
Vergleiche zwischen einzelnen Personen/Fällen zu ziehen ist dementsprechen problematisch bis gefährlich.
Konkret auf den oben genannten Sachverhalt im Kanton Appenzell a.R. besteht die Rechtsgrundlage im "Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhalsbeiträgen für unmündige Kinder" vom 27. April 1980.
Art. 5 dieses Gesetzes begrenzen in Abs. 1 den Maixmalbetrag auf die die höchste einfache Waisenrente der AHV.
In Abs. 2 wird ergänzend bestimmt, dass der Anspruch nur gegeben ist, wenn die obhutsberechtigte Person die "Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Geestzgebung über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung erfüllt". Zudem erfolgt eine Limitierung, indem der "Vorschuss zusammen mit dem anrechenbaren Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen darf.
Hier wird die Sache nun etwas "schwammig": Die Einkommensgrenzen, welche zum Anspruch von Ergänzungsleistungen der AHV führen, sind für alleinstehende Personen anders als für gemeinsam in einem Haushalt lebende. Demnach stellt sich die Frage ob z.B. bei einem AHV-berechtigen Konkubinatspaar der Einzelansatz oder der Paaransatz gerechnet werden muss/soll/darf.
Da der Staat grundsätzlich zu seinen eigenen Gunsten rechnet, nehme ich an, dass in der Frage des Anspruches auf Ergänzungsleistungen der Paaransatz angenommen wird, wie dies u.a. auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemacht wird. Kommt hinzu, dass es die "Dame auf dem Sozialamt" offenbar als gängige Praxis im Kanton bezeichnet.
Demnach hätte das Zusammenziehen mit einem Konkubinatspartner oder einer -partnerin zur Folge, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der neuen Lebenssituation gemacht wird. Durch die Veränderung der Ansätze (nun Paaransätze) dürfte der eingesetzte Betrag indem "Vorschuss zusammen mit anrechenbarem Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigen darf" reduziert. Das wiederum hat zur Folge dass die Differenz zwischen Einkommensgrenze und eigenem Einkommen sinkt und der Vorschuss geringer ausfällt.
Aus dem Blickwinkel des Staates ist es dabei nicht so, dass der Konkubinatspartner die betroffene Person mitfinanziert. Insofern stellt es für den Staat nicht, wie Mistral schreibt, einen Einbezug des Konkubinatspartners dar. Vielmehr geht er davon aus, dass durch das Konkubinat der betroffenen Person (z.B. durch Wohnkostenteilung) geringere Kosten entstehen, was Anlass zu einer Anpassung des Vorschusses gibt. Bei Auflösung einer Wohngemeinschaft hätte es nämlich die umgekehrte Wirkung.
Ergänzend noch folgendes:
Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums - was nun nicht direkt mit Unterhalt zu tun hat - hat eine allein lebende Person einen Grundbedarf von ca. 1100.00 (ohne Kinder). Lebt die Person in einem Konkubinat, wird in der Regel die Hälfte des Ehepaaransatzes von ca. 750.00 gerechnet. Auch dort erhöht sich der "betreibbare" Betrag u.U. durch die Wohnsituation.
Nochmal anders sieht die Sache hinsichtlich einem Anspruch auf Abänderung von Unterhaltszahlungen aus. Dort wird entweder in einem Scheidungsurteil eine Konkubinatsklausel eingebaut (welche mitunter erhebliche Nachweisprobleme mit sich bring) oder auf die BGer-Rechtsprechung abgestellt. Bei Abänderung der Unterhaltsforderung ist von einem "gefestigten Konkubinat" die Rede und es wird allgemein davon ausgegangen, dass dies nach ca. fünf Jahren der Fall ist.
Es bestehen also auch hier je nach Ansatz und Thema sehr unterschiedliche Regelungen...
Hoffe, die Antwort hilft Dir weiter - auch wenn Sie Dir nur aufzeigt, auf welcher Basis die Behörde zu diesem Bescheid kommt.