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Alimentenanpassung GmbH

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kassai
Neuling


Beiträge: 8


New PostErstellt: 23.01.09, 19:28  Betreff: Alimentenanpassung GmbH  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Hallo

Ich habe eine 9jährige uneheliche Tochter und bin mit ihr seit Geburt alleine. Ihr Vater hat sich zum Zeitpunkt ihrer Geburt eine GmbH erschaffen und seinen vorher 100% Job in einen 60% Job gewechselt.

Die Alimente wurden auf Fr. 630.-- von der VB festgesetzt, ohne jedoch jemals Unterlagen von ihm gesehen zu haben, da er sich schlicht weigerte, diese einzureichen. Er hat ein gutes Mundwerk und weiss sich auszudrücken...

Letztes Jahr im März wollte ich die Anpassung des Index verlangen, da ich gemerkt habe, dass wir diesen im Unterhaltsvertrag vereinbart hatten, er dies jedoch nie bezahlt hatte. Auf mein Mail hin, dass er mir doch bitte einen Vorschlag machen solle, wie er die (in den letzten 8 Jahren aufgelaufenen Indexierungsbeiträge) Fr. 2000.-- bezahlen wolle, drohte er mir mit Alimentenherabsetzung.

Dieses Mal liess ich mich nicht beirren und nahm eine Anwältin. Er klagte beim Gericht auf Herabsetzung, ich antwortete mit einer Gegenklage auf Neuberechnung der Alimente. Seine UP wurde nicht angenommen und seine Klage abgewiesen (aufgrund von Aussichtslosigkeit), er hatte die Prozesskosten und meine Anwaltskosten zu bezahlen (er ging nur bis zur Aussöhnungsverhandlung).

Nun mussten also wir klagen. Meine Anwältin klagte im Namen unserer Tochter. Er wurde bereits zum 3. Mal von einem Richter aufgefordert, die Buchhaltung vorzulegen, hat dies aber schlicht und einfach nicht gemacht!

Nun habe ich soeben das Urteil der Aussöhnungsverhandlung in Händen: er erhält UP, meine Tochter auch. Er wird dazu aufgefordert, seine Jahresabschlüsse hinzulegen...HAHAHA!

Einen Lohn, hat er sich nie ausbezahlen lassen in der GmbH. Er hat damit das Vermögen erweitert. Zudem schaut er, dass er meistens ca 3 - 4000.-- Franken Gewinn macht und nicht mehr. Er bezieht viel Schwarzgeld aufgrund einer erfolgreichen Partyband, die er hat. Er hatte letztes Jahr sage und schreibe 24 Auftritte, gibt meiner Anwältin gerade mal 12 Auftritte à Fr. 1000.-- an...

Lügen über Lügen.

Er erzählt, dass er unter dem Existenzminimum lebt... geht aber nach Bali in die Feiren. Sein Lebensstandard ist unverändert, genauso gut wie damals, als er 100% gearbeitet hat.

WAS KANN ICH TUN??? Wie kann ich dem Gericht beweisen, dass er mehr verdient, als er angibt? Er gibt mir ja die Unterlagen nicht raus - was gibt's noch für Möglichkeiten? Das Steueramt? Eine Anzeige? Weiss jemand weiter?

Ich vertraue meiner Anwältin nicht mehr, ich denke, sie hat einen Deal mit der Gegenanwälting...

Vielleicht hat jemand anders eine Lösung, wie ich erfahre, wieviel Zusatzeinnahmen er macht, von denen meine Tochter ja auch Alimente zu gut hätte?

PS: übrigens wurde mir bereits wieder gedroht, dass er die Alimente herabsetzen würde. ...bei dem Richter und den Anwälten könnte ich es noch glauben, dass er damit durchkommt... 



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angelface
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New PostErstellt: 23.01.09, 23:02  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

mal kurz nachgefragt...

in welcher gegend (kanton/gerichtsbezirk) findet diese dilletanten-übung denn statt?





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kassai
Neuling


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New PostErstellt: 25.01.09, 17:55  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Hallo Angelface

Das Ganze findet im Kanton Solothurn statt. Gericht Bucheggberg-Wasseramt. War jedoch vorher beim Gericht Lebern.

Lg Kassai



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angelface
Experte


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New PostErstellt: 26.01.09, 12:52  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Erst mal danke für die Rückmeldung - eigentlich war die Antwort schon fast zu erwarten, hat mich die Vorahnung wenn auch nicht in den richtigen Amtsbezirk so doch in den richtigen Kanton geführt...

- Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Mundwerkes der beteiligten Personen muss die Vormundschaftsbehörde bei unehelichen Kindern eine Unterhaltsregelung treffen. Wird die Vaterschaft anerkannt doch weigert sich der betreffende Herr die Einkommens- und Vermögenssituation offenzulegen und möchte die VB (nicht zuletzt auch mit Blick auf die künftige Beziehung zwischen Vater und Kind) einen Prozess vermeiden, so setzt sie einen Betrag fest, welcher ihr angemessen erscheint. Bei den CHF 630.00 in Deinem Fall dürfte es sich um den damaligen AHV-/IV-Ansatz für eine Kinderwaisenrente als Basis gehandelt haben.
Dazu, dass die Vormundschaftsbehörde eine Indexklausel zum Ausgleich der Teuerung in ihren Entscheid aufgenommen hat, muss man ihr schon fast gratulieren, ist dies bei diesen Behörden bei weitem nicht überall der Fall..

- Weshalb Du so lange Zeit gewartet hast, den Teuerungsausgleich auf Basis der Index-Klausel nachzufordern, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Die Idee, den Unterhaltsverpflichteten vorab per eMail zu informieren und um einen Lösungsvorschlag zu bitten, war soweit sicher gut. Offenbar scheint Euer Kontakt jedoch zu Exzessen zu neigen, was sich aus seiner Reaktion, mit Alimentenreduktion zu drohen schliesse, was dann wiederum dazu führte, dass Du eine Anwältin eingeschaltet hast. In der Folge ging es, so entnehme ich Deiner Beschreibung, nicht mehr um die Nachforderung der Teuerung sondern um die Höhe der Unterhaltsbeiträge - das sind zwei völlig verschiedene Dinge:

1. Nachforderung der Teuerung auf Unterhaltsbeiträgen
- Deine Berechnung der Nachforderung ("in den letzten 8 Jahren aufgelaufene Indexierungsbeiträge Fr. 2000.00) hält - da braucht man nicht mal nachzurechnen - nicht stand, da das Nachforderungsrecht nach 5 Jahren erlischt. Demnach wäre hier der korrekte Betrag erst noch zu errechnen...

- Diese Forderung - natürlich korrekt berechnet - kann ohne weiteres auf dem ordentlichen Betreibungsweg geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist die Indexklausel im Entscheid der Vormundschaftsbehörde. Beträge und Fälligkeiten sind bekannt und Verfall ist gegeben. Zwar könnte der Schuldner auf den Zahlungsbefehl mit einem Rechtsvorschlag reagieren, hätte jedoch in der Fortsetzung keine reelle Chance, da der Rechtstitel ausreicht. Er würde sich allenfalls noch zusätzliche Kosten selbst einhandeln.

- Indem der Unterhaltsverpflichtete eine Klage auf Herabsetzung des Unterhaltes einreicht, befreit ihn diese keineswegs von der Verpflichtung, die ausstehenden Teuerungsbeträge der letzten 5 Jahre zu begleichen. Das eine hat (insbesondere auch rückwirkend) nichts mit dem anderen zu tun.

--> bleibt die Frage offen, ob er nun die Teuerung endlich nachbezahlt hat...

2. Klage auf Herabsetzung/Gegenklage auf Neuberechnung des Unterhaltes
- Grundsätzlich hat jede unterhaltsverpflichtete Person die Möglichkeit, auf Herabsetzung zu klagen, wie dies jede unterhaltsempfangende Person die Möglichkeit hat, auf (gewünschte) Erhöhung tun kann. Die klagende Person sollte einfach daran denken, dass die Klage nur Aussicht auf erfolg hat, wenn sich eine dauerhafte Veränderung des Unterhaltsbeitrages um mindestens 20 % ergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die klagende Person damit rechnen, nicht nur ihr Ziel nicht zu erreichen, sondern auch die Gerichts- und die Parteikosten übernehmen zu müssen/dürfen/sollen.

- Auf seine Klage auf Herabsetzung mit einer Gegenklage auf Neuberechnung zu antworten ist - man verzeihe mir die despektierliche Formulierung - schlichter Blödsinn:

Klagt der Unterhaltsverpflichtete auf Herabsetzung, so muss er entweder beweisen, dass sein Einkommen dauerhaft so gesunken ist, dass die Reduktion min. 20 % betragen wird oder dass das Einkommen der Mutter derart gestiegen ist, dass es ihn mindestens um denselben Prozentsatz entlastet. Legt er nicht alle Einkommensquellen offen, muss er damit rechnen, dass die Gegenpartei seine "Nebeneinkünfte" auf den Tisch bringt, und/oder, wenn das deklarierte Einkommen zu tief ist, er sich gemäss Bundesgericht das anrechnen lassen muss, was er zu verdienen in der Lage wäre.

Die Gegenklage auf Neuberechnung ist schlicht unnötiger und u.U. sogar gefährlicher Aktionismus. Aufgrund der Klage auf Herabsetzung wird ohnehin neu berechnet und die Gegenklage auf Neuberechnung kann für sich selbst sogar zu einer Reduktion des Unterhaltsführen. Abgesehen davon: Klage und Gegenklage im selben Verfahren kann dazu führen, dass die Gerichtskosten hälftig und jeweils die eigenen Partei-(Anwalts)-Kosten zu tragen sind.

- So ich richtig interpretiere, ist das Spiel "Klage auf Herabsetzung / Gegenklage auf Neuberechnung" immer noch im Gang und er wurde nun schon zum dritten Mal vom Gericht aufgefordert, seine Buchhaltung vorzulegen, hat dies aber bis heute nicht gemacht.
Zu klagen und nach mehrfacher Aufforderung die Zahlen nicht zu liefern, also den Beweis schuldig zu bleiben, kommt bei den Gerichten selten bis gar nie gut an. Zwar erstaunt mich die "Aufforderungsgeduld" des Gerichtes etwas, reicht er die Unterlagen aber auch weiterhin nicht ein, wäre damit zu rechnen, dass seine Klage abgewiesen wird und er die Verfahrenskosten übernehmen muss.
Bliebe dann noch die Gegenklage auf Neuberechnung offen: Es ist, so die konkreten Zahlen des Unterhaltsverpflichteten nicht vorliegen, dem Gericht überlassen (Ermessensspielraum), welchen Betrag es als Einkommen auf dessen Seite annimmt (BGer: Der Unterhaltsverpflichtete hat sich anrechnen zu lassen, was er zu verdienen in der Lage ist). Deshalb ist kaum abzuschätzen, was dabei rauskommt. Eine Senkung ist weniger zu erwarten, eine Erhöhung hätte eine gewisse Chance, ein Gleichbleiben des bisherigen Betrages ist aber auch gut denkbar.

Im Endeffekt bleibt nur, entweder die Gegenklage zurückzuziehen, was sehr wahrscheinlich Kosten mit sich bringen würde, oder tatsächlich abzuwarten, was das Gericht nun aus der Sache macht. Zweiteres scheint nun jenes zu sein, was Deine Anwältin macht: warten.

3. Zur Nebeneinkünften, GmbH etc.
- Die Sammlung der Nebeneinkünfte würde nur dann einen Sinn ergeben, wenn diese bei der Kontrolle der eingereichten Unterlagen nicht aufscheinen würden oder wenn Du beweisen könntest, dass die Angaben falsch sind. So die Auftritte öffentlich sind, wäre dies z.B. durch die Werbung der entsprechenden Lokale möglich. Erfolgen diese privat (z.B. Firmenanlässe, Hochzeiten etc.) wirds schwierig. Die Auftritte jedoch mit "24 oder 12 x Fr. 1'000.00) zu rechnen wird jedoch kaum Stand halten, da er von den Auftritten seine Kosten (Reise, Verpflegung, Unterkunft etc) abziehen könnte.

- Deine ganze Argumentation, über die GmbH würde er sein Einkommen tief halten, hält nicht Stand. Die GmbH ist eine Personengesellschaft. Zwar kann er innerhalb der GmbH im steuergesetzlichen Rahmen Abschreibungen auf Materiallager tätigen, doch für die Einkommensberechnung kommt der Gewinn, die Privatbezüge wie auch der Vermögenszuwachs zum Zug. Dies taucht dann auch in der Steuererklärung auf, wobei die Steuerämter, so jemand ein unmöglich tiefes Einkommen deklariert, dazu angehalten sind, eine (Lebens-)Aufwandsbesteuerung zu erstellen und auf dieser Basis die Steuern zu erheben.
Einen Anspruch auf Herausgabe seiner Steuerangaben hast Du im übrigen nicht.

- Ob Deine Anwältin und Du in der Lage sind, den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich dauerhaft soviel mehr verdient, dass eine Anpassung des Unterhaltes nach oben erfolgen muss, hättet Ihr Euch vor der Gegenklage überlegen sollen/müssen. Die Chancen, einen solchen Nachweis zu führen, sind grundsätzlich sehr gering, da Vermutungen nichts bewirken und Beweise (Belege) kaum beizubringen sind.
Es bliebe demnach allenfalls nur die Argumentation, dass er sich anrechnen lassen muss, was er zu verdienen in der Lage wäre (sofern er dem Gericht unrealistische Zahlen vorlegt und/oder Nebeneinkünfte nicht deklariert). Gut begründet formuliert könnte dies, je nach Richter, noch eine gewisse Chance haben.

- Dass die Anwältin einen Deal mit der Gegenseite hat, schliesse ich völlig aus. Sie ist zwangsläufig auf Aktionen und Reaktionen der Gegenseite und des Gerichts angewiesen und zum Warten "verdonnert". Sie nutzt offenbar auch den Umstand, dass das Gericht die Gegenseite mehrfach erfolglos zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat. Allenfalls dürfte Sie das Gericht nun nach dem dritten erfolglosen Versuch auffordern, aufgrund einer Einschätzung (die sie vorgibt und entsprechend begründet) ein Urteil zu fällen.

In diesem Sinne - Gerichtsverfahren brauchen Zeit, Geduld und Nerven. Überleg Dir das doch nochmal in Ruhe. Und beachte, dass die Nachforderung Teuerung nichts mit Anpassung von Unterhalt zu tun hat.





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kassai
Neuling


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New PostErstellt: 26.01.09, 13:30  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Hallo Angelface,

lieben Dank für Deine Antworten.

Also 1. Ich habe die letzten 8 Jahre nichts gemacht betr. Indexangleichung, weil er mir jedesmal damit gedroht hat, die Alimente zu kürzen. Da ich alleinerziehend war und schauen musste, dass ich über die Runden komme, war es mir nicht möglich, das Risiko auf mich zu nehmen. Nun bin ich verheiratet und nicht mehr bereit, auf seine Drohungen einzugehen.

Ich hab's nach 2 Jahren mal bei der VB versucht. Dort ging's um eine Neuberechnung der Alimente. Aber da konterte er sofort mit einer Gegenantwort: "ich fordere die Herabsetzung der Alimente". Die VB wusste nicht mehr weiter und gab mir den Tip, das ganze per Gericht zu lösen. Ich hatte jedoch damals keine Mittel, es wirklich draufankommen zu lassen. Und des lieben Friedens willen liess ich es so bleiben.

Von seinem Lohn von 3'700 (inkl. 13. Monatslohn, Anstellung 60%) wurden damals 17% berechnet (wie das im Kt. Solothurn üblich ist). Dies ergab einen Betrag von Fr. 630.-- (sie haben sich also nicht an einer Rente orientiert).

Im 2004 liess er sich scheiden, von dort hat er eine Tochter, die älter als unsere ist. Ihr bezahlte er gem. Scheidungsurteil auch Fr. 630.-- (es muss ja genaugleichviel sein, nämlich 12.5%, wieder im Kanton Solothurn). Im Urteil hiess es auch, falls seine finanzielle Lage es zuliesse, würde er ihr Fr. 810.-- bezahlen. Dies hat er die letzten 4 Jahre auch so gemacht, gem. Steuererklärung, die wir letztes Jahr zu Gesicht bekamen. ...super - soviel zur Gleichstellung der Kinder! (und ich bin sicher, dass er noch 2-300 Franken draufbezahlt hat, schwarz. Alles andere hätte seine Exfrau nicht akzeptiert!)

Die Fr. 2000.-- Nachzahlung für Indexierung stimmen so, es betrifft - wie Du richtig sagst - nur die letzten 5 Jahre. Meine Anwältin hat's ausgerechnet und ihm mitgeteilt, dass er diese zu bezahlen habe, egal wie das Gerichtsurteil ausfalle. Und? ...nichts geschah!

Somit habe ich ihn darauf betrieben, womit er mit Rechtsvorschlag reagiert hat. "netterweise" blieb mir dann aber erspart, diesen aufzuheben, da er dann doch damit begann, dieses Geld "abzustottern". Mal Fr. 500.--, mal Fr. 300.--, mal Fr. 500.-- ... und nun hat er wieder nicht mehr bezahlt! Kann ich den Rest nun mit der gleichen Betreibung einfordern?

ER selber hat dann im März eine Klage eingereicht auf Herabsetzung (dies beim Gerichtsbezirk Lebern). Dort wurde er vor der Aussöhnungsverhandlung vom Richter aufgefordert, die Buchhaltung vorzulegen.

An der Aussöhnungsverhandlung waren er, ich und meine Anwältin - die Buchhaltungsunterlagen waren nicht da mit dem Vermerk von seiner Seite:"die GmbH spiele in diesem Fall keine Rolle"!. Er kam mit seinem blabla nicht durch, resp. an der Aussöhnungsverhandlung wurde keine Einigung erzielt, so dass er die erneute Aufforderung erhielt, die Unterlagen vorzulegen und falls er das wünsche, die Klage zu machen. Er nahm sich einen Anwalt, welcher ihm riet, aufzuhören, was er dann auch machte. Der Richter entschied danach, dass seine UP abgewiesen wird wegen Aussichtslosigkeit und er musste meinen Anwalt bezahlen und die ganzen Gerichtskosten.

Da es nun aber so ist, dass er nur Alimente von 60% bezahlt, machte meine Anwältin eine Klage auf Neuberechnung der Alimente, inkl. dem Anschauen der Buchhaltung. Dies nun im Namen der Tochter und daher beim Gericht Wasseramt - Bucheggberg.

Auch dort wurde er wieder aufgefordert, bis 20. Dezember 2008 die Buchhaltung vorzulegen - aber am Termin vor einer Woche, war die Buchhaltung - trotz nochmaliger Aufforderung von Seiten meiner Anwältin und Richter - NICHT mit dabei!

Und nun brauchts nicht mehr die Buchhaltung - sondern nur noch den Jahresabschluss.

Fakt ist: er wird jedes Jahr mit ca. 3000 Gewinn abschliessen - gerade mal soviel, dass die Steuern nicht auf ihn aufmerksam werden - und er seinen Lebensstandart von Fr. 7-8000 weiterhin aufrechterhalten kann.

Einen Lohn bezahlt er sich nicht aus. Obwohl er sein Geschäftsauto regelmässig braucht - was ja als Lohn deklariert werden müsste.

Er hat ein Privatvermögen von Fr. 75'000.-- drin - wann er das angehäuft hat, das weiss ich nicht.

... so, ich hoffe, Du siehst mein Dilemma! Du siehst, er ist eine harte Nuss, mit allen Wassern gewaschen und er weiss das Gesetz sehr wohl zu umgehen. Seine Anwältin hat übrigens betr seinem Geschäft geschrieben, dass es sich hierbei um ein "defizitäres Hobby" (Zitat) handelt! Toll!

Ich warte nun auch mal ab, denke, dass es wirklich keine Chance gibt, seine Lügereien aufzudecken. übrigens habe ich seine Auftritte öffentlich im I-Net gesehen, er hat dort eine Agenda platziert - es ist also bewiesen, wo und wieviele Auftritte er hat. ...ob das am Richter was bringt?!?

Liebe Grüsse und danke für Deine Zeit

Kassai



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angelface
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New PostErstellt: 26.01.09, 17:31  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Irgendwie scheint mir das mal wieder Hektik am falschen Ort zu sein...

1. Mag sein, dass die Zahl der Waisenrente IV/AHV zufällig sehr ähnlich oder gleich wie jene, die die VB damals gerechnet hat. Wurde damals aber tatsächlich von 3700.00 die 17 % bei 60 % Erwebstätigkeit gerechnet, so wäre dies schlicht und ergreifend falsch.
Der Unterhalt wäre bei 100% Erwerbstätigkeit zu rechnen gewesen (muss sich anrechnen lassen, was er zu verdienen in der Lage ist). Dieser Betrag wäre primär festzulegen gewesen. Sekundär wäre das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu rechnen gewesen. Die Differenz daraus hätte ihm zur regelmässigen Zahlung auferlegt werden müssen. Der verbleibende Rest als Guthaben des Kindes mit der Klausel, dass dieses Guthaben spätestens mit Erfüllung des 18. Altersjahres fällig wird..

2. Eine Gleichstellung unterhaltsberechtigter Kinder (egal ob vorehelich, ausserehelich oder ehelich) gibt es schlicht und ergreifend überhaupt nicht.
Würde nämlich - nach verbreitetem Schema - bei einem Einkommen von 5000 x 13 das erste berechtigte Kind 17 % bekommen, wären dies 920.00. Käme dann ein weiteres Kind der unterhaltsverpflichteten Person dazu, würde sich dieser Betrag auf die Hälfte der 25 % (Ansatz 2 Kinder) automatisch auf CHF 680 reduzieren. Das ist nirgends der Fall, zumal es für die Änderung von Unterhaltsbeiträgen entweder ein entsprechendes Gerichtsurteil oder eine Verfügung braucht.
Kommt hinzu, dass Unterhaltszahlungen zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören. Heisst in unserem Beispiel, das erste Kind hat seinen Anspruch auf 920.00 gesichert und wird in der Berechnung für das zweite Kind unverändert berücksichtigt. Dies ist z.B. der Grund, warum Kinder in zweiter oder gar dritter Reihe mit viel weniger oder gar nichts rechnen können.

3. Offenbar scheinst ja auf dem Weg zu sein, die Nachforderung aus der Teuerung zu bekommen. Wenn die Zahlungen stocken, kannst ihm ja einen Kontoauszug (mit Verzinsung und Betreibungskosten) schicken und ihn auffordern, entweder binnen Frist komplett zu zahlen oder einen akzeptablen Vorschlag vorzulegen, andernfalls Du die Sache weiterziehen würdest.

4. Es scheint nun wohl so, dass nur mehr Deine Klage auf Neuberechnung anhängig ist. Wenn er nun den Abschluss statt der Buchhaltung vorlegen muss, dürfte das kein wesentliches Problem sein, sofern z.B. die Abschlüsse der letzten drei Jahre oder die Steuerunterlagen der letzen Jahre dazu kommen. Dies müsste so einverlangt werden, um sicherzustellen, dass die Manipulationsmöglichkeiten am Abschluss gering bis null sind.
Aus dem Abschluss gehen die notwendigen Zahlen wie Gewinn, Privatbezüge (inkl. Fahrzeuganteil), Abschreibungen (Verhältnismässigkeit) und auch Eigenkapitalentwicklung hervor, zumindest, wenn man mehr als nur einen vor sichh hat. Damit lässt sich schon ganz schön berechnen.

5. Dass er sich, nachdem er seinen Teil der Klagegeschichte aufgegeben hat, jede Zeit der Welt lässt, die Buchhaltung vorzulegen, ist konventionelle Strategie. Die kann theoretisch erfolgreich sein, geht jedoch in den meisten solcher Fälle klar nach hinten los, da sich Richter nicht gerne foppen lassen. Er riskiert damit, vom Gericht nach dessen Ermessen eingeschätzt zu werden, was teuer werden kann.
Sich darüber zu ärgern, lohnt nun wirklich überhaupt nicht. Es genügt, wenn die Unterlagen vorliegen, sachlich die Kritik daran anzubringen und allenfalls ergänzende Informationen zu Nebeneinkünften zu liefern. Der Richter wird diese dann von sich aus genauer abklären...

Also... in der Ruhe liegt die Kraft...





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kassai
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New PostErstellt: 26.01.09, 22:57  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Liebe Angelface

Herzlichen Dank für deine ausführlichen Worte.

Hmm...Hektik am falschen Ort?

Zur Aufklärung der festgesetzten Alimente: sein Anwalt und er rechneten diesen Betrag aus und er legte es mir auch hier mit der Drohung: nimm das, ansonsten gibt's nichts! vor. Die VB versuchte zwei/dreimal, ihn dazu aufzufordern, die Unterlagen vorzulegen, damit sie den Betrag festlegen könnten - nichts geschah! Es interessierte ihn nicht, so dass die VB dann unterschrieb und den Unterhaltsvertrag ad acta legte ;O) Nett, gell... Nichts von wegen Unterstützung, dass es für 100% hätte berechnet werden müssen ETC. Nööööööööööö... schliesslich foppte er die VB damit, dass er ja nun für 2 Familien schauen müsse und daher das Geschäft eröffne, damit es für alle reicht... und dieses Geschäft ist nun seit 9 Jahren ein 0 Geschäft?!? Komsicherweise hat sich sein Lebensstandart sogar verbessert: er geht nun regelmässig 1-2mal im Jahr in die Ferien: Bali, Thailand, Italien etc.

Warum ich hektisch werde? Ganz einfach: im Unterhaltsvertrag ist z.B. auch kein Besuchsrecht geregelt. Also lösten wir es 8 Jahre so: er sagte mir für die nächsten 2-3 Monate, wann er seine Tochter zu sich nehmen wolle, mal von FR-SO, dann wieder nur an einem SO, dann SA auf SO, ganz wie's dem Herr passte und wie es v.a. mit seinen Nebentätigkeiten möglich war. Wenn ich ihn dazu bringen wollte, dass er sie regelmässig nehmen würde...so hörte ich wieder 1-2 Monate nichts mehr von dem Herrn und die Tochter konnte nicht zu ihm.

Nach 8 Jahren hatte ich die Nase voll und beharrte auf ein regelmässiges Besuchsrecht. Dies wurde nun auch bei meiner Aussöhnungsverhandlung von letztem MO angeschaut. Meine Anwältin verlangte das normale Besuchsrecht von FRabend - SO abend, alle 14 Tage.

Er jammerte dem Gericht vor, dass er das nicht könne, da er immer wieder von seinem 60% Job her am Freitagabend Dinge zu erledigen hätte für die Volkshochschule (er ist Abwart).  Nun, das ist erstunken und erlogen! Tatsache ist, dass er oftmals am Fr einen Bandauftritt hat und daher keine Zeit für sie hat. Aber... man höre und staune: das Besuchsrecht lautet folgendermassen:

Er hat das Recht, seine Tochter alle 2 Wochen von SA 10 Uhr - SO 19 Uhr bei sich zu haben. Ich bin nun mal gespannt, ob er es auch als seine Pflicht sieht? Scheinbar spielt es keine Rolle, dass es normaler Usus ist, dass ein Besuchsrecht von FR-SO ist... vor allem nicht für den Vater.

Ich hab ihm nun einen Plan geschickt, alle 14 Tage von SA auf SO...bis Ende 2009... und lasse mich überraschen, ob er es einhält. Ich rechne nicht damit, bin sicher, dass das auch wieder nicht für ihn gilt und er macht, wie er will.

...vielleicht verstehst Du nun etwas, weshalb ich denke, dass er das Gericht wieder an der Nase rumführen kann und so weitermacht, wie in den letzten 9 Jahren? Er ist ja bisher stets durchgekommen damit...und ich habe langsam den Verdacht, dass sich niemand einig ist, wie man so etwas lösen will...

Aber Du hast Recht: in der Ruhe liegt die Kraft. Ich warte ab und lass mich überraschen, wie es weitergeht. Etwas anderes kann ich eh nicht machen.



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kassai
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New PostErstellt: 16.03.09, 13:22  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Hallo

Heute habe ich von meiner Anwältin einen Brief erhalten: sie zieht die Klage zur Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge zurück.

Der Kindsvater hat sein 60% Einkommen, das zählt. Punkt und Basta!

Was er hintenrum mit seiner GmbH verdient, mit seinen Musikauftritten etc., das zählt nicht! Das ist ein defizitäres Hobby und damit verdient er nichts - null - nada!

Super...Gelackmeiert stehe ich nun da und gönne ihm seine jährlichen Ferien nach Bali, Thailand, Mallorca, Italien...zudem gönne ich ihm natürlich seine Ausfahrten mit seinem Motorrad, Cabriolet - alles natürlich über die GmbH genommen...etc.

Gerechtigkeit? Wo soll die bitte schön sein??? Da darf vor Gericht gelogen und gelogen werden - das spielt alles keine Rolle! toll - das freut mich wirklich sehr.

Liebe Frauen: bitte wehrt Euch zu Beginn...denn später habt Ihr keine Chance mehr! Ihr könnt sehr wohl Recht haben, er kann lügen, das zählt nicht. Fakt ist: es zählt, was er erzählt und nicht, dass er z.B. einen viel höheren Lebensstandart lebt, als dass er angibt.

Frustrierte Grüsse

Kassai



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angelface
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New PostErstellt: 16.03.09, 16:40  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

bei allem verständnis für die frustration...

mit welcher begründung hat die anwältin denn die klage zurückgezogen?

mir scheint das doch etwas sehr suspekt.





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kassai
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New PostErstellt: 16.03.09, 18:04  Betreff: Re: Alimentenanpassung GmbH  drucken  weiterempfehlen

Hallo Angelface

Meine Anwältin hat vom Kindsvater nur die Jahresabschlüsse der GmbH gefordert. Wie nicht anders zu erwarten, sind diese auf 0. Ich habe ihr gesagt, dass ich die detaillierten Kontodaten sehen will, damit ich weiss, ob er z.B. die Musikschule verbucht hat oder nicht (er verbucht sie nicht, das weiss ich von seiner Bchhalterin). Sie hat mir mitgeteilt, dass die Gegenanwältin gesagt hat, dass es keine solchen Blätter gebe, aus denen Details ersichtlich wären (häääääääääää??? Worauf begründet dann die Buchhaltung? Ich selber habe eine Einzelfirma und führe eine doppelte Buchhaltung - er hat eine GmbH und führt eine Buchhaltung, ohne einzelne Konten????)

Da er vor Gericht ausgesagt hat, dass seine Band, die mind. 15 jährliche Auftritte hat (das kann man wunderbar im I-Net nachverfolgen, er hat dort die Agenda drauf) ein 0 Geschäft sei, sprich die Einnahmen, Gage von mind. Fr. 1500.-- gleich mal den Spesen entspricht (Hallo???? 1500 Spesen - WOW ich bin beeindruckt), zählen die Einnahmen der Band nicht. übrigens hat er auch davon KEINE Unterlagen beigelegt....

Aufgrund mangelnder Beweise zieht sie die Klage zurück. Sein Lebensstandart von 7000.--/Monat zählt nicht!

Jep... ich werde ihn nun wegen Betrug anzeigen. Das kann ja nicht sein, dass er hintenrum soviel Schwarzgeld verdient, sein Geschäft neu streicht und einrichtet, dort Ausgaben hat und auf der anderen Seite klagt, er lebe auf dem Existenzminimum?!?

übrigens wurde ausgerechnet: mit seinem momentanen 60% Lohn hat er abzüglich allem jeden Monat 18 Franken minus. Trotzdem kann er sich Ferien leisten, kann regelmässig auswärts essen, kann sich div. Fahrzeuge leisten ETC. ...aber auch das interessierte meine Anwältin nicht!

Gut, sie hat nun Fr. 5000.-- verdient, nur um das ganze hinzuwerfen und nichts - aber auch überhaupt gar rein nichts - erreicht zu haben!

Lg Kassai



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