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angelface
Experte


Beiträge: 663


New PostErstellt: 16.06.10, 20:29     Betreff: Re: Frauenalimente wie lange und wieviel % Kürzung?

salü muggeli/Tania

klingt ja schon fast amerikanisch, wenn der anwalt des angehenden ex die scheidungspapiere erstellte. reduzieren wir das mal auf gut schweizerisch, klingt das nach einem einseitig erstellten konventionsvorschlag. dabei liegt die betonung zwar auf dem wort "vorschlag", doch scheinen einige aspekte durchaus die geltend rechtssprechung zu beinhalten.

womit wir beim thema recht im juristischen sinn wären, was nicht immer und unbedingt mit den inviduellen vorstellungen übereinstimmen muss:

gleich vorab: einen "bundesgerichtspassus für den kt. zürich" gibt es nicht. das bundesgericht entscheidet entweder über individuelle fälle oder es liefert grundsatzentscheide, welche in die rechtsprechung der ganzen schweiz einfliessen.
ganz unabhängig davon gilt aber absolut primär, das ein gericht - auch bezirks- oder obergericht - in der bewertung jeder frage und jedes beweismittels frei ist. jedes gericht kann, z.b. durch die individuelle situation begründet, zu einem anderen ergebnis kommen, als dies bestehende bundesgerichtsentscheide schon mal ergeben haben.

gehen wir von der allgemeinen praxis aus, ist die situation im kanton zürich so, dass dort vom amt für jugend und berufsberatung eine "empfehlung zur bemessung von unterhaltsbeiträgen für kinder" herausgegeben wird. darin werden empfehlungen abgegeben, welche einerseits nach anzahl und andererseits - hier wichtiger - nach alter abgestuft sind.
diese altersabstufungen basieren auf einer allgemeinen gerichtspraxis, welche davon ausgeht, dass der aufwand für pflege und erziehung mit zunehmendem alter des kindes sinkt, zumal es dann ja in die schule oder später eine lehre geht.

was hat das mit "frauenalimenten" zu tun? ganz simpel: indem das kind mehrheitlich ausser haus, z.b. in der schule, ist, bekommt der elternteil freie zeit, welche er für die eigene erwerbstätigkeit nutzen kann und soll. die zeiten, in welchen eine ehe eine lebenslängliche rente garantierte, sind seit jahren vorbei.

die gerichtspraxis ist, von begründeten ausnahmen abgesehen so, dass davon ausgegangen wird, dass ein kind von bis 6 jahren die volle betreuung braucht, eines von 7-12 Jahren eine reduzierte, von 13-18 eine noch weiter reduzierte. über das 18. altersjahr wird nicht definiert, da das kind dann als volljähig rechtlich autonom ist.
vielerorts üblich ist, dass ab dem 7. altersjahr des jüngsten kindes der obhutsberechtigten person (hier: dir) eine eigene erwerbstätigkeit im rahmen von ca. 30-50 % zugemutet werden kann. vom vollendeten 12. altersjahr an erhöht sich dieser anteil auf 40-70 % und mit beginn einer ausbildung nach der obligatorischen schulzeit gehts auf bis 100% hoch. demnach wäre der herr anwalt mit seiner definition nicht mal soweit weg von der praxis.

nun stellen dies aber nicht fixe, absolute werte dar. in der effektiven bemessung des eigenen erwerbsanteils alleinerziehender personen spielt die individuelle situation in beruflicher hinsicht mit. dazu gehören u.a. die aktuelle berufliche situation der betroffenen person und ihre marktchancen. dabei kommen dann ähliche spielregeln wie beim RAV zum zuge, nämlich dass wenn die chance besteht, einen zumutbaren job zu bekommen, sich die person auch das damit mögliche einkommen anrechnen lassen muss.
weigert sich die person einen zumutbaren job anzunehmen, wobei das wieder eine ermessensfrage (allenfalls für den richter) ist, so muss sich die person das theoretische einkommen auch dann anrechnen lassen, wenn sie es effektiv gar nicht realisert.
diese regelung stammt übrigens vom bundesgericht, welches - es lebe die gleichberechtigung - damit verhindern wollte, dass ein unterhaltsverpflichteter vater sein einkommen so reduziert, dass er keinen unterhalt mehr zahlen muss. es sagte, dass sich die person anrechnen lassen muss, was sie in der lage ist zu verdienen und nicht was sie (reduziert) effektiv verdient.

deine frage, ab wann einer mutter, wenn sie ab geburt des kindes nicht mehr berufstätig war, eine x%-stelle zuzugemutet werden darf ist damit nach allgemeiner praxis klar mit "ab dem 7. altersjahr des jüngsten kindes (falls es mehrere sind) zu beantworten. und der zumutbare anteil ergibt sich aus der obigen aufstellung.

deine frage, wo du eine unentgeltliche rechtsberatung bekommst lässt sich auch beantworten: erkundige dich bei der gemeindeverwaltung am wohnort. diese wird dir konkrete adressen geben können.

übrigens... so nebenbei... da gibt auch eine regel, dass bei ausreichendem finanziellem überschuss darauf zu achten ist, dass der bisher gelebte standard auf beiden seiten ähnlich bleiben soll. aber auch das ist eigentlich nur aufgrund der individuellen situation mit den effektiven zahlen der betroffenen zu konkretisieren  

in diesem sinne - frohes rechnen wünsche

angelface





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