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angelface
Experte


Beiträge: 663


New PostErstellt: 07.07.05, 17:22     Betreff: Re: Bin gefrustet: Rechtsbegehren meines künftigen Exmannes :(

hoi sofo

Vielen Dank für Deinen Hinweis auf die Studie aus Deutschland. Gestatte mir dazu folgende Anmerkung: die Studie bezieht sich auf die Verhältnisse in Deutschland, haben eine wesentliche andere Rechtsgrundlage als hier in der Schweiz. Hinzu kommt, dass wir in der Schweiz die "gemeinsame elterliche Sorge" erst seit etwa 5 Jahren kennen und dies hier nur bei beidseitigem Willen und Zustimmung in Frage kommt. Deutschland geht in der gesetzlichen Grundlage von der gemeinsamen elterlichen Sorge aus, was hier nicht der Fall ist.
Eine Übertragbarkeit der Studie ist (leider?) absolut nicht gegeben, wobei der Hinweis gestatt sei, dass weitere Studien vorliegen, die genau zu umgekehrten Ergebnissen kommen.

Im Endeffekt ist es aus meiner Sicht nicht relevant, ob die Gesetzgebung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge ausgeht oder nicht. Es bedeutet, so gestritten wird, lediglich eine Verlagerung:

Wenn heute gestritten wird, dann um die elterliche Sorge als solche, wobei leider oft finanzielle Gründe (Optimierung der Unterhaltsansprüche für die sorgeberechtigte Seite) oder auch Rache (für Verletzte Gefühle etc.) die effektive Motivation sind. Käme der Grundssatz der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in der Schweiz zum Zug, würden sich die Streittitel, nicht aber deren Inhalte verlagern. Die Zahl der Prozesse auf einseitige Erteilung der elterlichen Sorge würde steigen. Ich erspare mir, hier die in solchen fällen - meist unhaltbaren - Begründungen anzuführen.
Die Hauptverlagerung gegenüber dem heutigen Zustand in der Schweiz fände jedoch auf den Untertitel "Aufenthaltsbestimmungsrecht" statt. Da wäre das Streitpotential (mit denselben Hintergründen) genau gleich gross, wie bei den heutigen Auseinandersetzungen um die elterliche Sorge.

Die gemeinsame elterliche Sorge definiert lediglich die gemeinsame Verantwortung und - durchaus wesentlich - die gemeinsame Haftung, falls der Nachwuchs irgendwo irgendwelche Schäden oder Kosten verursacht. Gemeinsame Verantwortung bedeutet faktisch, dass sich die Elternteile in wichtigen Entscheiden, die das Kind (mit-)betreffen, absprechen und einigen müssen. Mehr bietet die gemeinsame elterliche Sorge beim besten Willen nicht. Alle weiteren Punkte wie Aufenthaltsbestimmung (Wohnsitz des Kindes), Unterhaltsverpflichtungen und auch das Umgangsrecht (Besuchsrecht) etc. müssen genau gleich wie bei einseiger elterlicher Sorge geregelt bzw. bestimmt werden.

Die heutige gesetzliche Regelung lässt für sämtliche Varianten genügend Spielraum offen. Bei Auseinandersetzungen ist es nicht das Gesetz, welches den Streit vom Zaun bricht: es sind immer die beteiligten Personen. Es ist nicht das Gesetz, dass Umgangsrechte behindert - es sind Personen. Und wer behindern und/oder streiten will, der behindert und streitet.

Zu Deinem Aspekt, dass die Anwendung gemeinsamer elterlicher Sorge (entschuldige, das Wort Sorgerecht kennt unser Rechtssystem nunmal einfach nicht, weil es erkannt hat, dass elterliche Sorge kein Recht sondern eine Pflicht ist), ohne weiteres und ohne Richterspruch praktiziert werden könne, möchte ich Dir folgendes sagen:

Wenn es zwischen getrennten oder geschiedenen Elternteilen vernünftig zugeht, ist eh egal, was im Trennungs-/Scheidungsurteil steht. Jedwelche Verträge und Urteile kommen doch nur dann zum Zug, wenn sich die Parteien nicht einig sind. Anders formuliert: es funktioniert, solange sich die Elternteile einig sind - keine Minute länger. Das Problem liegt ja aber nicht bei Elternteilen, die sich einig sind, sondern eben genau dort, wo sie sich uneinig sind.
Die besten Verträge und Urteile sind jene, die man in Papierform bekommt, in die Schublade legt und nie mehr herausnehmen muss.

Ich weiss nicht, woher diesen Satz aus einem BG-Urteil hast. Er lässt mich aber vermuten, dass er hier wohl etwas ausserhalb des Kontextes steht. "Im Interesse des Kindeswohl den Kontakt zwischen Eltern und den Kindern zu unterbrechen, öffnet Tür und Tor, streitbaren Elternteilen das Besuchsrecht zu verhindern" würde bedeuten, dass das Umgangsrecht durch Dritte, sprich Behörden unterbrochen worden ist, andernfalls die Rede vom Blockieren des Umgangs durch einen Elternteil wäre. Die Ursache dafür, dass Behörden das Umgangsrecht einschränken oder gar im Extremfall verhindern, ist doch wohl aber dass entweder ein handfester Grund tatsächlich gegeben ist oder eine Seite einen solchen (missbräuchlich) glaubhaft vorbringt. Womit wir wieder "oben in diesem Text" wären: Der Auslöser liegt bei streitenden Elternteilen - und nirgends sonst.





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