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Auswandern in ein anderes Land

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Autor Beitrag
Nesquik25
Registrierter Benutzer


Beiträge: 2

Kinder:: 1
Zivilstand:: Geschieden

New PostErstellt: 20.09.09, 17:38  Betreff: Auswandern in ein anderes Land  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Hallo allerseits,

vor etwa 1 1/2 Monaten hat mir meine Ex Frau mitgeteilt das sie mit ihrem neune Partner zusammen ziehen will.

Da er Deutscher ist und selbst ein Kind hat und meine Ex Frau ein Kind aus 1. Ehe und meins mit in die Partnerschaft bringt benötigen sie eine 5 1/2  Zimmer Wohnung, da diese in der Schweitz zu teuer sei hätten sie sich entschieden sich eine Wohnung in Deutschland zu suchen.

Sie wolle entlich wieder ruhe einkehren lassen und eine neue Familie gründen.

Sie haben nun ein Haus gefunden zwei Ortschaften weiter als ich Wohne (ca. 5 km) doch leider liegt diese Ortschaft schon auf Deutschem Gebiet.

Unsere Gemeinde hat ihr gesagt das ihre Tochter aus 1. Ehe die Schule ind der Schweiz beenden könne (was der Gemeindeschreiber sagt der meiner meinung nach kaum die Kompetenz hat dies zu entscheiden doch ich lasse mich noch überraschen) doch meine Tochter die erst 4 jahre ist wird den Kindergarten und die Schule in Deutschland besuchen müssen.

Meine Ex Frau, meine Tochter und ich sind Schweizer, daher möchte ich auch nicht das sie nach Deutschland zur Schule geht.

Weiter bin ich der Ansicht das meine Ex Frau meiner Tochter kein Ruhiges leben geben kann da sie ja selbst nicht zu halten ist. Nach 3 Ehen, diversen Partnerschaften und dutzenden Wohnwechseln, kann ich mir nicht vorstellen das sie nun ruhiger wird und entlich mal wo bleibt.

Nun mal zur rechtlichen seite.

Vor Gericht wurde Vereinbart:

Das aus der Ehe hevorgegangene Kind ..... , wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteine belassen. Das Kind hat den Wohnsitz bei der Gesuchsstellerin.

Die Parteien betreuen das Kind je zur hälfte. Das Kind verbringt 2 Wochen Ferien pro Jahr beim Gesuchsteller.

Nun zu meiner frage:

1. Kann meine Ex Frau alleine die Entscheidung treffen wo unsere Tochter zur Schule geht?

2. Darf meine Ex Frau mit unserer Tochter einfach so in ein anderes Land (Deutschland) ziehen?

3. Was bedeutet "Gemeinsames Sorgerecht" in der Praxis?

4. Muss ich auf die 50%ige Betreuung meiner Tochter in Zukunft verzichten?

Meine Ex Frau macht sich keine Gedanken über das ganze, sie schwebt im 7. Himmel und ist sich sicher dass das Recht auf ihrer seite steht und macht sich auch keine Gedanken das sie ihre Tochter verlieren könnte. Bei mir ist es gerade umgekehrt, ich gehe durch die Hölle und habe das Gefühl meine Tochter jeden tag mehr und mehr zu verlieren.





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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 21.09.09, 10:43  Betreff: Re: Auswandern in ein anderes Land  drucken  weiterempfehlen

Salute Nesquik

Vorab zur Klärung in der Frage 3:
"Gemeinsames Sorgerecht" gibt es schon mal gar nicht. Was es gibt, ist die "gemeinsame elterliche Sorge" und das stellt kein Recht sondern eine Pflicht dar.

und zur Frage 3:
Gemeinsame elterliche Sorge in der Praxis bedeutet in jenen (Ausnahme-)Fällen, in welchen sich die Erwachsenen als Eltern verstehen, wissen wie sie ihre Prioritäten in Anbetracht der Sorgepflicht zu setzen sind und dies auch in der Praxis tatsächlich tun, die beste aller schlechten Möglichkeiten für das Kind.
In allen anderen Fällen, in welchen das Verhalten der vormals partnerschaftlich verbundenen "Erwachsenen" von egoistischen oder auch konfliktfördernden Interessen geprägt ist, führt die gemeinsame elterliche Sorge für alle, besonders auch für das betroffene Kind, in die Katastrophe.

Rein rechtlich beinhaltet die gemeinsame elterliche Sorge nur, wirklich wichtige Entscheide für das Kind gemeinsam treffen zu müssen. Eine abschliessende Liste, was dazu gehören soll, besteht nicht.

zu Frage 2 - Umzug in ein anderes Land
Rein vom Recht der Mutter her gesehen, ihren Wohnort frei wählen zu können, kann die Mutter durchaus ohne weiteres in ein anderes Land (hier Deutschland) ziehen.
In Anbetracht der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind und dem mit dem Wohnortswechsel in ein anderes Land verbundenen anderen Schulsystem, ist die Frage, ob sie dass mit dem Kind darf, jedoch schwierig zu beantworten. So keine Einigung zwischen den beiden Eltern möglich ist, wäre die Frage allenfalls durch einen Richter zu beantworten, welcher in seiner Entscheidung darüber einen recht grossen Ermessensspielraum hat und in der individuellen Situation primär die künftigen Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Wenn die in Frage 4 genannte 50%-ige Betreuung real gelebt wird und die Betreuung in den übrigen 50 % für das Kind gut gelöst ist, könnte ein Richter durchaus auf die Idee kommen, die elterliche Obhut auf den in der Schweiz verbleibenden Elternteil zu übertragen. Dies umso mehr, als die Distanz von 5 km für ein Umgangsrecht kein grösseres Problem darstellt (solange Blockaden nicht zu "internationalen Verwicklungen" führen.)

zur Frage 1 - alleiniger Entscheid über Schulort
Hierzu gibt es nur eine Antwort mit einem gewissen Wahrscheinlichkeitsgehalt:
Innerhalb der Schweiz bestimmt das Schulsystem in den meisten Fällen, dass ein Kind dort die öffentlichen Pflichtschulen besucht, wo es seinen Wohnsitz hat, die obhutsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat und (Schul-)Steuern bezahlt. Die Eltern haben demnach dazu eigentlich gar keine freie Wahl, ausser es ginge z.B. um Privatschulen, Internate oder spezielle Schulen für Behinderte.

Da es hier nicht im eine "innerschweizerische Schulortfrage" geht, fällt das vom hiesigen System vorgegebene Regelwerk weg. Nach allgemeiner Einschätzung zählt Ausbildung und damit sowohl Kindergarten wie Schule, zu den Grundsatzfragen, welche bei gemeinsamer elterlicher Sorge kein Elternteil einfach so allein entscheiden kann. Sind sich die Eltern uneinig, haben beide Seiten die Möglichkeit, den Entscheid durch ein Gericht oder je nach Situation auch durch eine Behörde zu erwirken.

zur Frage 4 - Verzicht auf Betreuungsanteil
Ganz simpel wäre die Antwort: nein. Im Prinzip wäre davon auszugehen, dass eine räumliche Distanz von 5 km auch nicht wirklich einen Grund darstellt, von der bisherigen Betreuungslösung abzugehen.
Zum ernsthaften Problem könnte es jedoch werden, wenn es über die Wohnorte auf beiden seiten der Landesgrenze zu Konflikten zwischen den Eltern kommt und, nennen wir es mal verharmlosend, Blockadesituationen heraufbeschworen werden.

Gesamthaft...
gibt es wohl keine grosse Auswahl:
... entweder die beiden Elternteile finden eine für alle lebbare Lösung mit den neuen Wohnorten, welche primär den Interessen des Kindes dient...
... oder ein Elternteil gibt zum Wohl des Kindes (Salomon lässt grüssen) nach, was eine Neuregelung bezüglich Schule, Betreuung und Umgangsrecht (welchen das Kind ganz klar hat) mit sich bringt...
... oder es kommt zu einer Auseinandersetzung, im schlimmsten Fall unter Einbezug von Behörden/Gerichten auf beiden Seiten der Grenze, was im Endeffekt für das Kind wohl die ungünstigste Variante wäre.





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