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Todesfall eines Ehepartner während der Trennung

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Autor Beitrag
Chrütli
Dauerschreiber


Beiträge: 176
Ort: Aargau


New PostErstellt: 19.07.05, 12:24  Betreff: Todesfall eines Ehepartner während der Trennung  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Wie sieht das eigentlich rechtlich gesehen aus, wenn der noch-Ehepartner während der gerichtlichen Trennung (vor der definitiven Scheidung) stirbt?

a)  Geht das Sorgerecht automatisch an den verbleibenden Elternteil?
b)  Ist die Erbschaftsregelung analog "normal" verheirateten Ehepaaren?
c)  Bekommt der Partner/die Partnerin auch eine Witwer-/Witwenrente?
d)  Und die Pensionskasse? Hat er/sie auch Anspruch darauf, obwohl bereits getrennt?

Wenn der überlebende Elternteil als "Fremdperson" angesehen werden sollte, wie habt ihr dies für den Ernstfall geregelt (vor allem das Sorgerecht der Kinder)? Schriftlich notariel beglaubigter Vertrag? Wenn ja, welche Parteien unterschreiben nebst dem Anwalt: beide oder nur Vater/Mutter?

Fragen über Fragen, die mir doch in den frühen Morgenstunden tatsächlich den Schlaf geraubt haben.....

Danke für die Antworten.

Lieber Gruss
Chrütli





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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 19.07.05, 14:35  Betreff: Re: Todesfall eines Ehepartner während der Trennung  drucken  weiterempfehlen

Hoi chrütli

Ein relativ komlexes Thema, was Du anschneidest. Sieht nach Mischung von Sorgerechtsfragen, Erbrecht und Rentengesetzgebung aus. Im gesamten aber durchaus ein Bereich, den es sich anzusehen lohnt:

Elterliche Sorge (Sorgerecht)
Grundsätzlich stellt sich Deine Frage ja nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils Kinder da sind, die noch nicht volljährig sind.

Für die Regelung der elterlichen Sorge ist Art. 297 ZGB zuständig. Dieser besagt
1) während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus
2) bei Haushaltauflösung oder Trennung kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.
3) bei Tod eines Ehegatten steht die elterliche Sorge dem überlebenden Ehegatten zu. Bei Scheidung entscheidet das Gericht nach den Bestimmungen der Ehescheidung.

Also - egal ob verheiratet, getrennt oder geschieden: Beim Tod eines Elternteils geht die elterliche Sorge grundsätzlich auf den überlebenden Elternteil über.

Je nach Situation und mit entsprechendem Anlass ist eine Prüfung durch die Vormundschaftsbehörden denkbar, welche - im Rahmen deren gesetzlichen Möglichkeiten - entweder die Kinder beim überlebenden Elternteil belässt (Regelfall) oder Massnahmen ergreift. Für Massnahmen müssen aber schon recht "zwingende Gründe" nachgewiesen sein.

Erbschaftsregelung
Bis zum vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils gilt das Erbrecht gemäss ZGB. Dabei spielt allenfalls der Güterstand (mit Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein) sowie allenfalls ein gültiges Testament noch eine Rolle. Eine Trennung hebt also die Erbberechtigung also nicht auf.

Witwen-Waisenrenten
Das ist ein Kapitel für sich, bei welchem die Regelungen der AHV Gesetzgebung gelten, wie diese momentan gilt:
1
Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,
• wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder
• wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
• wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
• wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
• wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

3 Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Weitere Angaben dazu findest Du unter www.ahv.ch - Merkblätter 3.03 u.a. auch zu den Ansprüchen der Kinder auf Waisenrenten.

Pensionskasse
Wenn Du von Pensionskasse sprichst, nehme ich an, dass Du von BVG-Guthaben (2. Säule) sprichst. Während der Trennung würden dort allenfalls Ansprüche im Sinne einer Witwen- und/oder Waisenrente entstehen. Die Trennung hat darauf keinen Einfluss - massgebend wäre allenfalls ein rechtskräftiges Scheidungsurteil.
(Ist der Grund, weshalb sich soviele Männer über lange Trennungszeiten ärgern, weil in dieser Zeit Kapital aufläuft, dass dann auch geteilt werden muss.)

Bei der Scheidung würde dieses Kapital ohnehin gemäss den Vorgaben bei Scheidung geteilt und Ansprüche von Witwenrenten entfallen. Allenfalls blieben für Kinder Ansprüche auf Waisenrente bestehen (bis zu einem bestimmten Alter.)

"Fremdperson"
Mit ist nicht klar, was Du darunter verstehst. Die Situation, dass ein Elternteil als solche angesehen wird, gibt's gar nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, verbindlich festzulegen, dass im Falle des Todes eines Elternteils die elterliche Sorge nicht auf den überlebenden übertragen werden darf. Dies weder während der Ehe, während der Trennung noch nach der Scheidung.

Es soll Leute geben, die in oder neben ihrem Testament eine "Verfügung" hinterlegen, gemäss welcher die elterliche Sorge bei Todesfall nicht auf den anderen Elternteil übergehen soll. Solche "Verfügungen von Todeswegen" sind keinesfalls für Behörden und Gerichte verbindlich. Das Maximum, was aus einer solchen Mitteilung (mehr ist es nämlich nicht) entstehen kann, ist, dass die Situation beim überlebenden Ehegatten geprüft wird. Entschieden wird aber dann auf Basis der aktuellen Sachlage - auch z.b. um "Racheaktionen über den Tod hinaus zu verhindern".

Hoffe, dass Dir diese Antworten nicht noch zusätzliche schlaflose Morgenstunden bescheren.



[editiert: 19.07.05, 20:21 von angelface]
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angelface
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Beiträge: 663



New PostErstellt: 19.07.05, 14:57  Betreff: Re: Todesfall eines Ehepartner während der Trennung  drucken  weiterempfehlen

ach jaaaa...

sollte nun jemand auf die äusserst zweifelhafte idee kommen, seinem partner oder seiner partnerin vorzeitig in's nirvana helfen zu wollen....

... vergesst das gleich wieder...

das risiko, dass es auffliegt ist zu grossund kinderbetreuung im knast ein echtes problem. mal abgesehen davon, dass sowas direkte und unerwünschte wirkungen auf das erbrecht hat...





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haerzdame
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New PostErstellt: 19.07.05, 20:44  Betreff: Re: Todesfall eines Ehepartner während der Trennung  drucken  weiterempfehlen

Danke Angelface für Deine Ausführungen!

Nun, ich habe mir auch schon länger Gedanken gemacht zu dieser Thematik.

Ich habe die Situation auch mit einem Notar besprochen und eine solche "Mitteilung" wie Du es nennst, auf der Gemeinde hinterlegt. Darin ist festgehalten, dass ich nicht will, dass mein Sohn zu seinem Vater kommt, dies mit Begründung, dazu, wohin er kommen soll, dies von mir und dem Paar, das meinen Sohn zu sich nehmen würde, unterschrieben. Dieses Paar hat auch Kopien der Bankbelege und Versicherungen bei sich.

Ich bin mir bewusst, dass dies ein Wunsch ist von mir und nicht befolgt werden müsste, aber ich hoffe es für meinen Sohn, dass meinen Wünschen entsprochen würde.

Mir wurde aber auch gesagt, dass die Behörde dies schon abklären würde und in meinem Fall der leibliche Vater denkbar schlechte Karten hätte!

hd







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angelface
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New PostErstellt: 19.07.05, 21:29  Betreff: Re: Todesfall eines Ehepartner während der Trennung  drucken  weiterempfehlen

hoi herzdame

noch einige ergänzende überlegungen, für jene die sich auch damit befassen:

es ist rechtlich gesehen tatsächlich lediglich eine "mitteilung eines wunsches im falle des todes". diese muss auch nicht notariell beglaubigt sein, doch hat es möglicherweise damit etwas mehr wirkung. die mitteilung verliert ihre wirkung eigentlich mit der volljährigkeit des kindes/der kinder.

für solche "wunschmitteilungen" braucht's schon recht reelle gründe, die gegen eine elterliche sorge des überlebenden elternteils sprechen. dem sollte man sich, so man eine solche hinterlässt auch bewusst sein, wie dem umstand, dass eine solche mitteilung zu einem bestimmten zeitpunkt erstellt wird und sich die situation im laufe der jahre auch ändern kann.

die zuständige behörde wird, so entsprechender anlass (begründung, kindesvermögen etc.) gegeben ist, die dann aktuelle situation prüfen. es kann eigentlich davon ausgegangen werden, dass, wenn personen angegeben wurden, welche die pflege übernehmen sollen, auch deren situation und eignung geprüft wird. im entscheid als solchen sind die behörden jedoch frei.





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haerzdame
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New PostErstellt: 19.07.05, 22:11  Betreff: Re: Todesfall eines Ehepartner während der Trennung  drucken  weiterempfehlen

Hi Angelface

Danke für Deine Gedanken, die ich mir "hinderschi und "fürschi" auch gemacht habe. Nun bin ich aber noch immer der Überzeugung, für meinen Sohn das Beste gemacht zu haben, wenn man in der Situation von gut reden kann. Irgendwie ist mir auch wohler

Um meiner Bitte etwas Nachdruck zu verleihen, habe ich das andere Paar meine Mitteilung unterschreiben lassen.

In der Hoffnung aber natürlich, dass die Situation nie eintreffen wird und ich Junior bis ins Erwachsensein begleiten darf!

hd







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