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Vorsicht mit Berechnungsformularen

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angelface
Experte


Beiträge: 663



New PostErstellt: 13.09.05, 13:08  Betreff: Vorsicht mit Berechnungsformularen  drucken  weiterempfehlen

berechnungstabellen für unterhaltsbeiträge sind derzeit aus verschiedensten quellen im umlauf. diese wurden zum teil privat aber auch von öffentlichen stellen meist auf basis "excel" erstellt und werden u.a. auch von gerichten genutzt.

leider sind nun tabellen im umlauf, die entweder bereits vom ersteller her oder aufgrund von individuellen abänderungen fehler aufweisen und die beiträge falsch berechnen. solche fehler sind nicht nur bei privat erstellten/ausgefüllten tabellen sondern auch bei berechnungen öffentlicher oder amtlicher stellen, wie z.b. gerichten festzustellen. dies hat inzwischen auch schon zu urteilen geführt, in welchen dann die falsch berechneten beträge aufgeführt wurden, was besonders problematisch werden kann.

es empfiehlt sich deshalb dringend

    die zahlen auf den tabellen zur berechnung von unterhaltsbeiträgen nachzurechnen,

egal ob diese aus privater hand, von einer organisation oder von einem gericht stammt.

für den fall, dass fehler festgestellt werden (es soll ja auch noch tabellen geben, die richtig erstellt wurden) empfiehlt sich, mit der person, welche diese erstellt hat die sache zu klären und dies zu bereinigen.

auch in jenen fällen, in welchen ein gericht (ja das gibts wirklich) mit einer untauglichen tabelle gearbeitet hat, empfiehlt sich mit dem betroffenen partner aussergerichtlich die sache zu klären und allenfalls gemeinsam beim gericht die korrektur anzufordern.
sich bei "gerichtlichem" irrtum einem gespräch mit dem betroffenen partner zu verweigern lohnt nicht. damit wird dieser nur gezwungen, gegen den gerichtsentscheid einsprache zu erheben, womit das ganze - verbunden mit erheblichen kosten - vor höherer instanz korrigiert werden muss. sich dem gespräch zu widersetzen kann auch dazu führen, dass man als unterlegene partei an den kosten beteiligt wird, auch wenn der fehler eigentlich bei der ersten instanz liegt.





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