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siggi_siggi_siggi
User mit Goldstatus!!!
Beiträge: 645
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Erstellt: 11.01.07, 23:49 Betreff: Re: Gehalt und Abfindung |
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Hallo Doris,
das DBA ist doch ganz eindeutig (aber schrecklich formuliert, aber das sind alle DBAs, die bis jetzt gesehen habe):
- Die Tätigkeit muss im anderen Staat ausgeübt werden. (Würde beispielsweise zwei Monate noch in D gearbeitet werden, dann hat D das Besteuerungsrecht für diese 2 Monate).
- Mindestens 183 Tage Anwesenheit im anderen Staat müssen erfüllt sein.
Von den meisten Steuerberatern erhält man falsche Auskünfte, wenn es um solche Sachverhalte geht. Daher mein Hinweis: Man braucht einen Spezialisiten für Außensteuerrecht.
Wenn jedoch der Arbeitslohn in D freigestellt ist, dann hat man schon fast gewonnen, denn dann wird der Lohn ja ohne steuerliche Abzüge ausgezahlt. Auf der Freistellungsbescheingung stehen dann auch die Bedingungen drauf, die erfüllt sein müssen, damit diese Freistellung wirksam ist. Beispielsweise muss man in D nachweisen, dass der Arbeitslohn im anderen Staat korrekt versteuert wurde. Diese Freistellung muss der Arbeitgeber beantragen.
Gruß Siggi
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