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Autor Beitrag
siggi_siggi_siggi
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Beiträge: 645

New PostErstellt: 18.10.09, 19:31     Betreff: Re: Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz

Ich habe für meine Frau (Ukrainerin) Anfang 2005 so eine Bescheinigung nach Abs. 2 beantragt, um im Zweifelsfall Probleme beim Grenzübertritt im Falle von Besuchsreisen zu vermeiden. Erst wollte man uns diese Bescheinigung nicht ausstellen (man kannte die neue Rechtssituation auch noch nicht, denn bis Ende 2004 galten noch andere Gesetze). Daher habe ich dann einen schriftlichen Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt und wir haben diese Bescheinigung gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr von 10 Euro erhalten. Es ist keine Gültigkeitsdauer vermerkt, sie ist auch unbegrenzt gültig, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Seit fast 4 Jahren haben wir diese Bescheinigung nun (und sind auch in DE abgemeldet) und haben sie noch nie vorzeigen müssen. Bei den jährlichen Besuchsreisen gab es noch nie irgendwelche Probleme. Nächstes Jahr bekommt meine Frau einen neuen Pass, dann wird es interessant, ob wir um die Niederlassungserlaubnis kämpfen müssen.

Gruß
Siggi


[editiert: 18.10.09, 19:33 von siggi_siggi_siggi]
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