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Erstellt: 14.01.11, 14:47 Betreff: Re: Hilfreich: Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 Aufenthaltsgesetz |
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Servus gringo und siggi,
von diesem Paragrafen wusste ich bescheid. Ich habe schon auch einen Antrag gestellt. Die Ausländerbehörde hat mich auch eingeladen. Denke dass die Einladung mit dieser Sache zu tun hat. Kann aber zur Zeit nicht zur AB weil ich gerade im Ausland befinde. Aber habe vor demnächst wieder einzueinreisen. Dann gehe ich auch dahin.
So jetzt meine Fragen an euch:
1)Stellt die AB die Frage warum ich diese Bescheinigung möchte? 2)Warum möchten sie die Begründung erfahren? Was geht dass denen an, weil diese Bescheinigung laut gesetztgeber mir zusteht. 3)Was habt ihr als Begründung genannt? 4)Was könnte ich als Begründung nennen :))
Danke
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