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Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?

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Autor Beitrag
bittersweet
Neuzugang


Beiträge: 1


New PostErstellt: 04.08.06, 01:18  Betreff: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Kann mir jemand Auskunft darüber geben,was mit späteren Rentenansprüchen in D ( BfA , berufsständiges Versorgungswerk ) passiert , wenn ich meine deutsche Staatsbürgerschaft nach Auswanderung abgebe und die Staatsbürgerschaft meiner neuen Heimat annehme ? Bleiben die erworbenen Rentenansprüche bestehen , auch wenn ich dann "Ausländer" bin , oder würden diese verfallen?
Danke für die Antworten.

bittersweet

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Gentleman
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New PostErstellt: 04.08.06, 09:33  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

Hallo Biitersüß (Biitersweet) !
Es ist klar geregelt. Wer seine Staatsbürgerschaft abgibt und eine andere annimmt, gibt damit seine Ansprüche der bisherigen Staatsbürgerschaft ab. Das heißt keine Wahlberechtigung mehr, keine Hilfe über Deutsche Botschaft oder Konsulate, Einreise nach Deutschland wie ein Tourist und ebenfalls Abtretung von Sozialansprüchen -also auch Rentenansprüchen !
Also überleg' es Dir gut.
Vile Grüße sacht der Gentleman.

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Lavinia
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Beiträge: 34


New PostErstellt: 05.08.06, 07:54  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

Sei nicht albern. Wer in Deutschland Rentenansprüche erwirbt, behält sie auch, sobald eine bestimmte Anzahl von Monaten eingezahlt wurde. Und das gilt soweit ich weiß auch für die Länder, mit denen kein Rentenabkommen abgeschlossen wurde. Denk mal an die vielen ausländischen Arbeitnehmer, die hätten ja dann auch keine Rentenansprüche.

Schwierig wid es höchstens mit der Auszahlung, wenn die Rente ins Ausland gezahlt wird und beide Länder steuerlich zugreifen.

Lavinia

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yuii
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Beiträge: 163



New PostErstellt: 05.08.06, 12:40  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Lavinia
    Schwierig wid es höchstens mit der Auszahlung, wenn die Rente ins Ausland gezahlt wird und beide Länder steuerlich zugreifen.
Hallo

ich bekomme meine Rente direkt auf mein Konto hier (Thail.) überwiesen.
Da ich aber pro Überweisung 26,- euro zahlen muss nur 1/4 jährl.

Das mit der Staatsbürgerschaft kann ich mir auch nicht vorstellen. Was ich erworben hab kann mir keiner mehr nehmen.
Wieviele andere Staatsbürger haben Rentenanspruch in D erworben und gehen dann wieder heim?

Steuern muss ich hier auch nicht bezahlen, brauche nur jährlich eine neue Rentenbescheinigung mit Stempel der Embassy.


Gruss


Yuii



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technikus
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New PostErstellt: 05.08.06, 14:44  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

Das Thema wurde in anderem Thread auch schon mal angeschnitten. So sicher scheint die Sache mit der Rente bei einer Änderung der Staatsbürgerschaft nicht zu sein. Da könnte Ungemach auf jene Personen zukommen. Habe noch vor kurzem im Internet darüber gelesen. Sollte ich es nochmal finden setze ich es hier ins Forum rein.

http://www.carookee.com/forum/Auswanderer-Forum/22/11911629.0.30115.html?p=1#tm

Gruß technikus


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[editiert: 05.08.06, 14:50 von technikus]
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yuii
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Beiträge: 163



New PostErstellt: 05.08.06, 15:08  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

hab 2mal geschrieben

[editiert: 05.08.06, 15:16 von yuii]
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yuii
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Beiträge: 163



New PostErstellt: 05.08.06, 15:15  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

Hier mal bischen Gesetz dazu:


Für die Zeit eines dauernden Aufenthalts im Ausland kann die Gewährung von Rentenleistungen eingeschränkt sein. Diese Einschränkungen können sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Ob es zu Einschränkungen kommt, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Art der von Ihnen zurückgelegten Zeiten, Ihrem Geburtsdatum, dem Zeitpunkt Ihrer Auswanderung und schließlich auch davon ab, in welches Land Sie umgezogen sind.
Bei Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU sowie in Israel, dem ehem. Jugoslawien bzw. den Nachfolgestaaten (außer Kroatien und Slowenien), Marokko oder Tunesien gilt für Deutsche und für Staatsangehörige der genannten Staaten dieser Grundsatz nicht, weil die Verordnungen und die entsprechenden Sozialversicherungsabkommen Gleichstellungsregelungen enthalten.
Grundsätzlich gilt, dass die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU sowie die Staatsangehörigen der Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, mit den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Sie werden also wie Deutsche behandelt und erhalten ihre Rente in das Ausland wie ein Deutscher. Sozialversicherungsabkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Staaten geschlossen: • Australien • Bulgarien • Chile • Israel • Japan • Jugoslawien • Kanada/Québec • Kroatien • Marokko • Polen • Slowenien • Südkorea • Thailand • Tschechien • Türkei • Tunesien • Ungarn und den • USA. • Slowakische Republik.
Die Höhe der Rente, die in das Ausland gezahlt werden kann, hängt von
• der Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte,
• der Staatsangehörigkeit,
• dem Zeitpunkt der Auswanderung und davon ab,
• in welchen Gebieten die anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt worden sind.
Bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht nach einer über- oder zwischenstaatlichen Regelung wie Deutsche behandelt werden können, werden die persönlichen Entgeltpunkte nur mit 70 vom Hundert berücksichtigt. Entgeltpunkte für andere Zeiten, z.B. für Anrechnungszeiten oder die Zurechnungszeit, werden nicht berücksichtigt. Wenn Sie bereits eine Rente beziehen und beabsichtigen, Ihren Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, sollten Sie sich frühzeitig an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
Das Fremdrentengesetz (FRG) gilt für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben
Hier sind die folgenden Regeln vorgesehen:



- Deutschen, die nach dem 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben oder noch nehmen, wird ihre Rente grundsätzlich ohne Berücksichtigung der Beitragszeiten aus dem Fremdrentengesetz (FRG) ins Ausland gezahlt.




  • Deutschen, die vor dem 19.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im damaligen Bundesgebiet hatten und ihn als Rentner vor dem 1.1.1991 ins Ausland verlegt haben, wird die Rente auch aus den FRG-Beitragszeiten in vollem Umfang ins Ausland gezahlt.
  • An Deutsche, die vor dem 19.5.1950 geboren sind und vor dem 19.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, wird die Rente für FRG-Beitragszeiten nur in dem Umfang ins Ausland gezahlt, in dem auch gleichwertige Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind.
  • Gleiches gilt für Nichtdeutsche, soweit sie aufgrund zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen Deutschen gleichgestellt sind.


Gruss

Yuii




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technikus
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Ort: Aachen (Germany)


New PostErstellt: 05.08.06, 15:24  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

Das ist meiner Meinung nach alles Auslegungssache der jeweiligen Länder und die betroffenen Rentner mit neuer Staatsbürgerschaft können nie so richtig sicher sein was die jeweiligen Gesetzgeber im jeweiligen Land sich ausdenken. (Bei Ansprüchen aus gesetzlichen Renten). Man beachte (ganz unten) den letzten Satz.


Hier mal ein Beispiel bezügl. Neuseeland.

Nachzulesen unter:
http://www.neuseeland-news.com/index.htm?page=108


SUPERANNUATION VERSUS ALTERSRENTE
Infos der Deutschen Botschaft in Wellington
Für viele in Neuseeland lebende Deutsche stellt sich die Frage, was passiert eigentlich, wenn ich einen deutschen und einen neuseeländischen Rentenanspruch habe. Werden beide Ansprüche vollständig ausbezahlt oder werden sie in irgendeiner Weise miteinander verrechnet? Lange Zeit haben die neuseeländischen Behörden dieser Frage keine große Bedeutung beigemessen und die neuseeländische Grundrente, die so genannte Superannuation, ausbezahlt. Ob der Rentenempfänger neben der Superannuation noch eine deutsche Rente bezog, hatte keine Auswirkungen. Diese Praxis hat sich in letzter Zeit jedoch grundlegend geändert. Deutsche, die eine Altersrente aus Deutschland beziehen oder beziehen wollen und zusätzlich Superannuation beantragen wollen, müssen sich darauf einstellen, dass die deutsche Rente mit der Superannuation verrechnet wird. Die Gesetzeslage in Neuseeland sieht vor, dass ausländische Rentenbezüge in gewissen Fallkonstellationen von der neuseeländischen Grundrente abzuziehen sind. Von dieser Möglichkeit machen die hiesigen Behörden seit einiger Zeit Gebrauch. So müssen deutsche Antragsteller im Beantragungsverfahren für die Superannuation in der Regel neben der schriftlichen Versicherung, dass keine deutsche Rente bezogen wird, auch einen entsprechenden Nachweis der BfA (oder LVA) vorlegen. Eine Verrechnung erfolgt auch dann, wenn freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland eingezahlt wurde. Schiedsgerichtliches oder gerichtliches Vorgehen gegen die o.a. Regelung hatte bislang keinen Erfolg. Anders stellt sich die Situation nur bei Bezügen aus einer privaten Kapitallebensversicherung o.ä. dar. In jedem Fall sollten betroffene Rentenempfänger im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen vor der Beantragung der deutschen und auch der neuseeländischen Rente ihre Situation sorgfältig analysieren. Welche Vorgehensweise für den Rentenempfänger vorteilhaft ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor einer Entscheidung eingehend geprüft werden. Ein Merkblatt zu dem Thema kann auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Wellington unter www.wellington.diplo.de abgerufen werden. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stellt auf ihrer Homepage unter www.bfa.de zahlreiche Informationsbroschüren und Antragsfor-mulare zum Herunterladen bereit. Außerdem können sich Ratsuchende mit ihren Fragen über die Servicenummer 0800 3331919 oder per E-Mail an (bitte immer Versicherungsnummer und Ihre aktuelle Adresse angeben) direkt an die BfA wenden. Kostenlos Auskunft zum Thema Rente erteilen darüber hinaus auch die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt, die Seekasse und die Landesversicherungsanstalten. Eine Broschüre zur Beitragserstattung im Ausland und zur freiwilligen Versicherung sind auch auf der Homepage der Deutschen Botschaft in Wellington unter www.wellington.diplo.de erhältlich. Die oben gemachten Angaben erfolgen aufgrund von Informationen, die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.






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yuii
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New PostErstellt: 05.08.06, 15:25  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

Und hier alle Details:

offizielle Seite (werbefrei ) von


Deutsche Rentenversicherung
Bereich Presse-und Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation
Ruhrstraße 2
10709 Berlin
Tel.: 030 865-22801


http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15844/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Ausland__Rente__node.html__nnn=true


Gruss


Yuii



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technikus
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Ort: Aachen (Germany)


New PostErstellt: 05.08.06, 15:29  Betreff: Re: Neue Staatsbürgerschaft-Rentenanspruch in D?  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: yuii
    hab 2mal geschrieben
ja was machst Du denn für Sachen






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