Geld verdienen im Internet

  Auswandern

Zur Homepage von Auswandern-aktuell.de
 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe
VotesUmfragen
Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
gringo
Top-User *****


Beiträge: 199
Ort: Deutschland / Peru



New PostErstellt: 24.06.07, 17:11  Betreff: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 des deutschen AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise)

Hallo Leute,

falls Eure Ehefrau, wie in meinem Fall, Ausländerin ist, und Ihr längerfristig aus Deutschland ausreisen oder sogar auswandern wollt, so ist es empfehlenswert, zu beachten, dass damit unter Umständen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Eurer ausländischen Frau bzw. ihr sog. „Aufenthaltstitel“ in Deutschland erlischt. Dies ist dann für eine erneute Einreise der ausländischen Ehefrau bzw. des ausländischen Ehepartners hinderlich und erfordert unter Umständen den erneuten Antrag eines Visums.

Gemäß §51 Abs. 1 des AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländers z.B. dann, wenn
- der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§51 Abs. 1, Nr. 6); Anmerkung: dies ist zum Beispiel bei einer Auswanderung der Fall;
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§51 Abs. 1, Nr. 7).

Erfreulicher Weise sieht das AufenthG jedoch für mit Deutschen verheiratete Ausländer zu den beiden zuvor genannten Fällen nun folgendes vor:

§51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt NICHT nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.

Solange Ihr also weiterhin verheiratet bleibt, gibt es an sich kein Problem. Damit es mit unseren lieben Beamten aber keinen Ärger gibt, sollte man sich unbedingt eine Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise) ausstellen lassen. Wo gibt es diese Bescheinigung? Hierzu gibt das AufenthG ebenfalls eindeutig Auskunft:

§51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG:
Zum NACHWEIS des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts AUF ANTRAG eine Bescheinigung aus.

Wichtig: die Bescheinigung gibt es also nicht automatisch, sondern Ihr müßt sie selbst beantragen! Kosten: ca. 10 – 15 EUR. Das interessante ist, dass das besagte Recht des ausländischen Partners an sich nicht von der Bescheinigung abhängt, sondern dem ausländischen Partner, solange die Ehe fortbesteht, nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG zusteht. Die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG ist nur der entsprechende NACHWEIS. Dies ist aber für die Praxis fast genauso wichtig. Also: beantragen!

Was nun nicht im AufenthG steht ist, WIE LANGE diese Bescheinigung Gültigkeit hat. Hier fängt der stressige Teil der Verhandlung mit der Ausländerbehörde an. 2 Jahre Gültigkeit erhält man unserer Erfahrung nach ohne Probleme. Wir haben 5 Jahre Gültigkeitsdauer bekommen, sind aber auch schon recht lange verheiratet. Also mit sachlichen Argumenten verhandeln!

Soweit ich es verstehe, kann die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG nicht verweigert werden, sofern die Voraussetzungen des §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG erfüllt sind, also die Ehe Fortbestand hat. Das ist jedoch wohl auch der Grund, warum die deutschen Ausländerbehörden die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung befristen. Denn wenn Ihr nach 2 Jahren geschieden seid, dann werden unsere lieben deutschen Ausländerbehörden dem ehemaligen Ehepartner nämlich nicht so ohne Weiteres mehr den Aufenthalt erlauben. Mit anderen Worten: An eine deutsch-ausländische Ehe werden (zumindest aus Sicht der Paragraphen-Reiter) etwas höhere Anforderungen als an eine deutsch-deutsche Ehe gestellt. Ziel ist natürlich die Vermeidung eines Gesetzesmißbrauchs durch Scheinheiraten. Nachdem unsere deutsch-ausländische Ehe aber nun schon zweistellige Zahlen schreibt und einige deutsch-deutsche Ehen weit überlebt hat, hinterläßt diese Ungleichbehandlung jedoch einen üblen Beigeschmack.

Abschließend sei noch erwähnt, dass meines Wissens auch eine längerfristige Ausreise in Schengen-Staaten zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen kann. Wer mit seinem ausländischen Ehepartner also z.B. von Deutschland nach Spanien übersiedelt, sollte die oben genannten Aspekte des AufenthG ebenfalls berücksichtigen.

Soweit meine persönlichen Erfahrungen. Ich hoffe, es hilft.

Un saludo,

Gringo



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Lizma
* * *


Beiträge: 20


New PostErstellt: 24.06.07, 19:14  Betreff: Re: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten  drucken  weiterempfehlen

Hallo,

Ja das ist so wie es Gringo beschreibt.
Uns hat das Ausländeramt selbst darauf hingewisen. Wir mussten zum Ausländeramt da meine Frau einen neunen Pass bekam und das Visum dadurch auch neu gemacht werden musste.
Meine Frau hat diesesmal, da wir 3 Jahre verheiratet sind, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommen. Die freundliche Dame im Ausländeramt hat mich dann auf das von Gringo gesagte hingewiesen und hat uns gleich zusätzlich eine Bescheinigung mit gegeben wo bescheinigt wird dass der Aufenthaltstitel Gültigkeit solange Ihr Pass gültig ist.
Das finde ich erst mal für eine vernünftige Lösung denn bis dorthin ändern sich eh wieder die Gesetze.
Bezahlen mussten wir nichts

Grüsse

nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
informatiker
Neuzugang


Beiträge: 4


New PostErstellt: 14.01.11, 08:58  Betreff: Re: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten  drucken  weiterempfehlen

Servus gringo und Lizma,

von diesem Paragrafen wusste ich bescheid.
Ich habe schon auch einen Antrag gestellt. Die Ausländerbehörde hat mich auch eingeladen. Denke dass die Einladung mit dieser Sache zu tun hat. Kann aber zur Zeit nicht zur AB weil ich gerade im Ausland befinde. Aber habe vor demnächst wieder einzueinreisen. Dann gehe ich auch dahin.

So jetzt meine Fragen an euch:

1)Stellt die AB die Frage warum ich diese Bescheinigung möchte?
2)Warum möchten sie die Begründung erfahren? Was geht dass denen an, weil diese Bescheinigung laut gesetztgeber mir zusteht.
3)Was habt ihr als Begründung genannt?
4)Was könnte ich als Begründung nennen :))

Danke

nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
arnego2
User mit Goldstatus!!!


Beiträge: 750
Ort: Karibikinsel Margarita



New PostErstellt: 14.01.11, 14:14  Betreff: Re: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: informatiker
    So jetzt meine Fragen an euch: ...
Nun ja, ich drueck dir die Daumen, der letzte Eintrag war 2007.

Viel Glueck
Arnego2


____________________
paquetes-hoteles-margarita.com/
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
informatiker
Neuzugang


Beiträge: 4


New PostErstellt: 14.01.11, 14:41  Betreff: Re: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten  drucken  weiterempfehlen

das stimmt nun wieder mal auch

nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
gringo
Top-User *****


Beiträge: 199
Ort: Deutschland / Peru



New PostErstellt: 09.05.11, 23:47  Betreff: Re: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten  drucken  weiterempfehlen

Hallo Informatiker,

war lange nicht mehr hier im Forum unterwegs.
Wahrscheinlich hast Du Deine Angelegenheit schon geloest. Aber ich antworte trotzdem mal drauf.
Allerdings muss ich hinzu fuegen, dass mir derzeit nicht bekannt ist, ob sich an der Gesetzeslage von 2007 was geanedert hat. Meine Antworten beziegen sich daher auf den Kenntnisstand aus besagtem Jahr.


1)Stellt die AB die Frage warum ich diese Bescheinigung möchte?
Nein, wurde bei uns m.W. nicht gestellt.

2)Warum möchten sie die Begründung erfahren? Was geht dass denen an, weil diese Bescheinigung laut gesetztgeber mir zusteht.
Es geht sie de facto nichts an.
Deine auslaendische Ehefrau hat ein Anrecht darauf, solange die Ehe fortbesteht (§51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG). Die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG ist nur der entsprechende NACHWEIS


3)Was habt ihr als Begründung genannt?
“Wir sind verheiratet!”
(Basta…)

4)Was könnte ich als Begründung nennen :))
Das Gleiche.



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Sortierung ndern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 1
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Geld verdienen im Internet