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gringo
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Beiträge: 199


New PostErstellt: 09.05.11, 23:47     Betreff: Re: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten

Hallo Informatiker,

war lange nicht mehr hier im Forum unterwegs.
Wahrscheinlich hast Du Deine Angelegenheit schon geloest. Aber ich antworte trotzdem mal drauf.
Allerdings muss ich hinzu fuegen, dass mir derzeit nicht bekannt ist, ob sich an der Gesetzeslage von 2007 was geanedert hat. Meine Antworten beziegen sich daher auf den Kenntnisstand aus besagtem Jahr.


1)Stellt die AB die Frage warum ich diese Bescheinigung möchte?
Nein, wurde bei uns m.W. nicht gestellt.

2)Warum möchten sie die Begründung erfahren? Was geht dass denen an, weil diese Bescheinigung laut gesetztgeber mir zusteht.
Es geht sie de facto nichts an.
Deine auslaendische Ehefrau hat ein Anrecht darauf, solange die Ehe fortbesteht (§51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG). Die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG ist nur der entsprechende NACHWEIS


3)Was habt ihr als Begründung genannt?
“Wir sind verheiratet!”
(Basta…)

4)Was könnte ich als Begründung nennen :))
Das Gleiche.



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