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Italien: Einwanderung & Notwendigkeiten

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Angelina
Gast
New PostErstellt: 12.05.03, 21:43  Betreff: Italien: Einwanderung & Notwendigkeiten  drucken  weiterempfehlen

Hallo, ich schreibe dies hier einmal, für alle, die inj Interesse daran haben, nach Intalien auszuwandern:

Grundsätzlich gilt, daß in Italien sämtliche Prozeduren und Amtswege verwickelter und umständlicher sind als etwa in Deutschland.

Deutsche Arbeitnehmer haben in Italien im Rahmen der EG-Bestimmungen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis wird die Vorlage nachstehender Unterlagen verlangt:

a. der Ausweis, mit dem er nach Italien eingereist ist

b. eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung

Bei nicht berufstätigen Personen wird der Nachweis entsprechender Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und der Zugehörigkeit zur deutschen Sozialversicherung verlangt.

Die Aufenthaltserlaubnis hat eine Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Jahren und wird ohne weiteres verlängert. Eine gültige Aufenthaltserlaubnis kann einem Arbeitnehmer nicht entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat.

Befindet sich ein deutscher Arbeitnehmer bei einem italienischen Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis, dessen Dauer mindestens drei Monate und weniger als ein Jahr beträgt, so erhält er eine befristete Aufenthaltserlaubnis von der vorraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses.


Arbeitsverträge:

Ist die Probezeit oder die zeitliche Befristung nicht schriftlich festgehalten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet. Eine Befristung ist zulässig bei Ersatz für abwesende Arbeitnehmer, bei Saisonarbeit und in der Tourismusbranche. Die Befristung des Arbeitsvertrages wird in Anspruch genommen um Kündigungsschutzverfahren auszuschließen. Einstellungen von Arbeitnehmern erfolgen in Italien nur unter Einschaltung des zuständigen Arbeitsamtes. Der Arbeitgeber muß einen schriftlichen Antrag auf Zuweisung eines Arbeitnehmers stellen, in dem die Arbeitsbedingungen sowie Qualifikation nach Maßgabe des Tarifvertrages aufgeführt sind. Das Arbeitsamt ermittelt aufgrund der Anforderungen einen passenden Arbeitnehmer aus der Liste der Arbeitsuchenden, wenn es sich bei dem Antrag nicht um eine namentlich angegebene Person handelt.

Für die Einschreibung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt sind folgende Unterlagen erforderlich:

Arbeitsbuch (libretto di lavoro) Familienstandsbescheinigung (stato di famiglia) Studien b.z.w. Ausbildungszeugnisse im Orginal und in einer, von einem vereidigten Dolmetscher beglaubigten Übersetzung. Arbeitsbuch und Familienbescheinigung werden von der Meldebehörde (anagrafe) ausgestellt.

Für die Meldung bei der Anagrafe wird der Wohnsitz in der Gemeinde und die Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörden der Questur vorausgesetzt. Die beim Arbeitsamt eingeschriebenen Arbeitssuchenden haben sich einer Meldekontrolle zu unterziehen, andernfalls werden sie von der Liste der Arbeitsuchenden gestrichen.

Hat jemand ohne Arbeitsamt einen Arbeitsplatz gefunden, darf er die Arbeit erst aufnehmen, wenn das Arbeitsamt die Genehmigung (nulla osta) erteilt hat. Die Bestimmung des einzustellenden Arbeitnehmers liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers, sondern wird von der Arbeitsverwaltung getroffen.

Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit:
Commissione Tedesca, Via Merulana 272, I-00185 Roma, Tel. 4722108

Im übrigen gibt es zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten dieses bürokratischen Arbeitsvermittlungssystems. Dies hat den Gesetzgeber zu einer Auflockerung des Systems durch Quoten frei Einzustellender bewogen. Die Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) erteilt die Questur, Fremdenabteilung (ufficio stranieri). Unter Vorlage der Aufenthaltserlaubnis erhält man dann bei der zuständigen Gemeinde die Wohnsitzbestätigung (residenza).


Aufenthaltsgenehmigung:

Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten, muß nach spätestens acht Tagen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden, andernfalls droht eine Geldstrafe. Für den Zweck der Aufenthaltsgenehmigung gilt das gleiche wie beim Visum (für nicht EU-Bürger).

Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist die Polizeidienststelle am italienischen Wohnort, zu erfragen bei der Gemeindeverwaltung (municipio). Zunächst wird nur der Nachweis über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die drei Monate gültig ist. Die Aufenthaltsgenehmigung muß ständig mitgetragen werden und ist auf Verlangen vorzuzeigen.

Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass, drei Passfotos, evtl. ärztliches Attest. Weitere Papiere wie Bescheinigung über ein bestehendes Arbeitsverhältnis, Nachweis der Selbständigkeit etc.

Viele Grüße, Angelina
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