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technikus
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Beiträge: 839

New PostErstellt: 02.10.06, 21:41     Betreff: Re: durchgestrichene Hakenkreuze, etc.

@Walter,

tja, eine gute Frage. Wer hat die Markenrechte am Hakenkreuzzeichen ? Der Deutsche Staat ? Wäre was für einen Staatsrechtler.

Der Händler will ja in Berufung gehen. Bin mal gespannt was dabei rauskommt.

Gruß technikus


Aus wikipedia.de vom 02.10.2006

Durchgestrichenes Hakenkreuz

Nach neuer Auffassung mehrerer deutscher Staatsanwaltschaften sind auch Darstellungen durchgestrichener oder durchbrochene Hakenkreuze verboten. Das Mannheimer Amtsgericht hat einen Studenten zum Ableisten von Sozialstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung und zur Zahlung einer Geldstrafe von 200 Euro verurteilt, da dieser einen Anstecker, auf dem ein durchgestrichenes Hakenkreuz abgebildet war, getragen hatte. Die Begründung des Gerichts war, dass es nicht eindeutig zu erkennen sei, dass sich der Träger eines solchen Ansteckers gegen den Nationalsozialismus äußert. Im Revisionsverfahren wurde der Student allerdings freigesprochen. Das Lager des Winnender Punk-Versandhandels „Nix-Gut“ wurde von der Polizei durchsucht und Waren, auf denen durchgestrichene oder von einer Faust zerschlagene Hakenkreuze zu sehen waren, beschlagnahmt. Das Landgericht Stuttgart hat am Freitag 29.09.2006 diesen Versandhändler und bekennenden Antifaschisten zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt.

Inzwischen liegt ein Urteil des Landgerichts Tübingen vor, nach dem Darstellungen von z.B. durchgestrichenen Hakenkreuzen nicht strafbar seien, wenn sie für einen „objektiven Beobachter“ eindeutig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücken. Das Amtsgericht Tübingen hatte eine Strafbarkeit noch bejaht. Die Staatsanwälte berufen sich auf den Paragrafen 86 des Strafgesetzbuches. Dieser verbietet das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. In Absatz 3 werden allerdings Ausnahmen genannt: Dienen die Kennzeichen etwa der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Forschung oder Lehre, sind diese erlaubt. Nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Verwenden von Abbildungen, die objektiv den Nationalsozialismus nicht befürworten, nicht strafbar.


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