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Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten!

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gringo
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Beiträge: 199
Ort: Deutschland / Peru



New PostErstellt: 24.06.07, 17:12  Betreff: Auswandern mit nicht-deutschem Ehepartner: Niederlassungserlaubnis beachten!  drucken  weiterempfehlen

Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 des deutschen AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise)

Hallo Leute,

falls Eure Ehefrau, wie in meinem Fall, Ausländerin ist, und Ihr längerfristig aus Deutschland ausreisen oder sogar auswandern wollt, so ist es empfehlenswert, zu beachten, dass damit unter Umständen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Eurer ausländischen Frau bzw. ihr sog. „Aufenthaltstitel“ in Deutschland erlischt. Dies ist dann für eine erneute Einreise der ausländischen Ehefrau bzw. des ausländischen Ehepartners hinderlich und erfordert unter Umständen den erneuten Antrag eines Visums.

Gemäß §51 Abs. 1 des AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel eines rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländers z.B. dann, wenn
- der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist (§51 Abs. 1, Nr. 6); Anmerkung: dies ist zum Beispiel bei einer Auswanderung der Fall;
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§51 Abs. 1, Nr. 7).

Erfreulicher Weise sieht das AufenthG jedoch für mit Deutschen verheiratete Ausländer zu den beiden zuvor genannten Fällen nun folgendes vor:

§51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt NICHT nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.

Solange Ihr also weiterhin verheiratet bleibt, gibt es an sich kein Problem. Damit es mit unseren lieben Beamten aber keinen Ärger gibt, sollte man sich unbedingt eine Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG (Niederlassungsrecht erlischt nicht bei Ausreise) ausstellen lassen. Wo gibt es diese Bescheinigung? Hierzu gibt das AufenthG ebenfalls eindeutig Auskunft:

§51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG:
Zum NACHWEIS des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts AUF ANTRAG eine Bescheinigung aus.

Wichtig: die Bescheinigung gibt es also nicht automatisch, sondern Ihr müßt sie selbst beantragen! Kosten: ca. 10 – 15 EUR. Das interessante ist, dass das besagte Recht des ausländischen Partners an sich nicht von der Bescheinigung abhängt, sondern dem ausländischen Partner, solange die Ehe fortbesteht, nach §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG zusteht. Die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG ist nur der entsprechende NACHWEIS. Dies ist aber für die Praxis fast genauso wichtig. Also: beantragen!

Was nun nicht im AufenthG steht ist, WIE LANGE diese Bescheinigung Gültigkeit hat. Hier fängt der stressige Teil der Verhandlung mit der Ausländerbehörde an. 2 Jahre Gültigkeit erhält man unserer Erfahrung nach ohne Probleme. Wir haben 5 Jahre Gültigkeitsdauer bekommen, sind aber auch schon recht lange verheiratet. Also mit sachlichen Argumenten verhandeln!

Soweit ich es verstehe, kann die Bescheinigung nach §51 Abs. 2, Satz 3 AufenthG nicht verweigert werden, sofern die Voraussetzungen des §51 Abs. 2, Satz 2 AufenthG erfüllt sind, also die Ehe Fortbestand hat. Das ist jedoch wohl auch der Grund, warum die deutschen Ausländerbehörden die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung befristen. Denn wenn Ihr nach 2 Jahren geschieden seid, dann werden unsere lieben deutschen Ausländerbehörden dem ehemaligen Ehepartner nämlich nicht so ohne Weiteres mehr den Aufenthalt erlauben. Mit anderen Worten: An eine deutsch-ausländische Ehe werden (zumindest aus Sicht der Paragraphen-Reiter) etwas höhere Anforderungen als an eine deutsch-deutsche Ehe gestellt. Ziel ist natürlich die Vermeidung eines Gesetzesmißbrauchs durch Scheinheiraten. Nachdem unsere deutsch-ausländische Ehe aber nun schon zweistellige Zahlen schreibt und einige deutsch-deutsche Ehen weit überlebt hat, hinterläßt diese Ungleichbehandlung jedoch einen üblen Beigeschmack.

Abschließend sei noch erwähnt, dass meines Wissens auch eine längerfristige Ausreise in Schengen-Staaten zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen kann. Wer mit seinem ausländischen Ehepartner also z.B. von Deutschland nach Spanien übersiedelt, sollte die oben genannten Aspekte des AufenthG ebenfalls berücksichtigen.

Soweit meine persönlichen Erfahrungen. Ich hoffe, es hilft.

Un saludo,

Gringo



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