Auswandern-Uruguay ! Die Alternative zu Europa ?
Ein Forum über das Auswandern nach, bzw. Einwandern und Leben in Uruguay
Über Uruguay gibt es kaum Informationen in Bezug auf die Einwanderung und das Leben als Europäer dort. Falls man sich entschließt aus Deutschland wegzuziehen, ist unserer Meinung nach Uruguay eine echte Alternative zu den typischen europäischen Auswanderländern am Mittelmeer, wie z.B. Spanien, Italien, Frankreich etc. Die Bevölkerung besteht zu 100% aus europäischen Einwanderern und das Klima entspricht dem in Südspanien bzw. dem in Südafrika (Western Cape - Kapstadt).
 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks
Kindergeld o.T.

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Vicky
Ehemaliges Mitglied



New PostErstellt: 28.06.05, 09:02  Betreff: Kindergeld o.T.  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen



[editiert: 08.12.05, 19:20 von Vicky]
nach oben
tschicki
Ehemaliges Mitglied

Ort: Dep.Maldonado/Uruguay


New PostErstellt: 28.06.05, 14:37  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!!  drucken  weiterempfehlen

Hallo Vicky,
Du lebst wohl auch schon hier in Uruguay?!? Darf ich Dich fragen wie lange schon und wo?

Liebe Grüsse
Tschicki



.......home is where my heart is.....
nach oben
elale
Experte


Beiträge: 700
Ort: Köln-Bonn



New PostErstellt: 28.06.05, 16:54  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!!  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Vicky
    Kindergeld aus Deutschland?


    Diese Frage haben wir uns gestellt und uns diesbezüglich erkundigt. Steuerberater, Kindergeldkasse und Finanzbeamten sagten NEIN!
    Wir wollten dass nicht glauben, denn wir müssen in Deutschland
    Steuer zahlen, da wir Einkommen aus Deutschland beziehen.
    Also, warum sollten wir kein Kindergeld bekommen? Wir haben
    im Internet sehr lange recherchiert, und siehe da. Man bekommt Kindergeld, auch wenn man nicht in die Europäische Länder umzieht.

    Bedienung: Man muss in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

    Nachdem ich die Kindergeldkasse und das Finanzamt mit dem Einkommensteuergesetz Abs. 3 konfrontiert habe, haben
    sie mir telefonisch bestätigt, dass wir Kindergeld bekommen.

    Hier einige Links die euch auch weiterhelfen können:

    http://www.sadaba.de/GSBT_EStG_01_03.html

    http://www.bff-online.de/kige/Kindergeldberechtigte.html


    Gruß Vicky
Hallöchen Vicky

das ist doch mal wieder ein gutes posting,man muß nur suchen :-))))

gruß elale



es ist nie zu spät zu leben
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden ICQ-Nachricht an dieses Mitglied senden YIM-Nachricht an dieses Mitglied senden
Flying Eagle
Stammgast


Beiträge: 25
Ort: Mönchengladbach


New PostErstellt: 28.06.05, 17:55  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!! o.T.  drucken  weiterempfehlen



[editiert: 20.08.05, 11:38 von Flying Eagle]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Vicky
Ehemaliges Mitglied



New PostErstellt: 29.06.05, 09:24  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? o.T.  drucken  weiterempfehlen



[editiert: 08.12.05, 20:48 von Vicky]
nach oben
Vicky
Ehemaliges Mitglied



New PostErstellt: 29.06.05, 10:26  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!! o.T.  drucken  weiterempfehlen



[editiert: 08.12.05, 19:10 von Vicky]
nach oben
Walter3
Dauerschreiber


Beiträge: 139



New PostErstellt: 29.06.05, 12:12  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!!  drucken  weiterempfehlen

Hallo Vicky,

unterschätze unseren Adler nicht!

Tomas hat nur eine Idee eingebracht, die es weiterzuspinnen gilt.

Das Ergebnis könnte für manchen von hohem Interesse sein.

Nachdenkliche Grüße

Walter



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
rkontakt
Vielschreiber


Beiträge: 63
Ort: Schwarzenbek



New PostErstellt: 28.10.05, 15:37  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!!  drucken  weiterempfehlen

§ 1

Steuerpflicht

(1) [1] Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. [2] Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

(2) [1] Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die


1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und



2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen

s owie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. [2] Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3) [1] Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. [2] Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. [3] Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. [4] Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. [5] Der Steuerabzug nach § 50 a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1 a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
rkontakt
Vielschreiber


Beiträge: 63
Ort: Schwarzenbek



New PostErstellt: 28.10.05, 15:40  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!!  drucken  weiterempfehlen

(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind


1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);



2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),



a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,



b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,



c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,



d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,



e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder



f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt werden. [2] Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleichsteht;



3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;



4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die



a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,



b) aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,



c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,



d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben;



5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des



a) § 20 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes, Nr. 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,



b) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes



aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes,



bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,



c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn



aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. [2] Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9 a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder



bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind, oder



cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden. [2] § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;



6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;



7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;



8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist anzuwenden;
8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;



9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.




(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

(3) [1] Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. [2] Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). [3] Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

(4) [1] Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. [2] Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat

Also nur was für Personen, so wie eben in D üblich,
die schon genug haben! (ist nicht böse gemeint)
Nichts für Otto Normal Verbraucher



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
Vicky
Ehemaliges Mitglied



New PostErstellt: 28.10.05, 18:19  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!! o.T.  drucken  weiterempfehlen



[editiert: 08.12.05, 19:11 von Vicky]
nach oben
rkontakt
Vielschreiber


Beiträge: 63
Ort: Schwarzenbek



New PostErstellt: 28.10.05, 18:28  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? Klare Sache! JA!!  drucken  weiterempfehlen

Hallo,
das glaube ich hast Du falsch verstanden.
Ich wollte und möchte als Gast hier im Forum keinen Angreifen.
Es geht nicht darum ob es für mich interessant ist.
Nur der Beitrag, erweckte den Eindruck, das das für jeden gilt
und darum ging es mir, nur klarzustellen, das das nur für Personen gilt, die wie Du ja angeführt hast 90% ihrer Einkünfte in D erzielen.
Das geht aber nur wenn man eine Firma Immobilien oder ähnliches in D hat sonst nicht.
Sollte es hier zu Mistverständmissen gekommen sein, bitte ich um Entschuldigung, es wird nicht wieder vorkommen.

Gruß
René



nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
Vicky
Ehemaliges Mitglied



New PostErstellt: 28.10.05, 18:59  Betreff: Re: Kindergeld aus Deutschland? o.T.  drucken  weiterempfehlen



[editiert: 08.12.05, 20:49 von Vicky]
nach oben
Sortierung ndern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 1
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Layout © Karl Tauber