azeriler.de
Ein Forum für Aserbaidschaner in Deutschland und deutschsprachigen Länder.
 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
ChatChat VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender
77 o.T.

Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite: 1, 2
Autor Beitrag
hamburglu_neo
Moderator

Beiträge: 1032
Ort: Hamburg

Ich komme aus: Baku, Aserbaidschan
Verhältnis zu Aserbaidschan: Nett, aber etwas langweilig

New PostErstellt: 12.01.10, 12:51  Betreff: Re: Kann jemand was empfehlen?  drucken  weiterempfehlen

Doch, auf jeden Fall: man muss vielleicht richtige Fragen stellen und nicht sofort sagen "ich bin in Deutschland illegal", aber die Ausländerbehörde ist die Stelle, die unmittlebar die Arbeit verrichtet... und nicht der Anwalt. Er kennt die dienstinternen Richtlinien oft nicht. Generell: Behörde und Anwalt darf man einander nicht gegenüberstellen - sie erfüllen unterschiedliche Aufgaben und verfolgen unterschiedliche Ziele.





____________________
There is no knowledge, that is not power.
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
alien
Frischfleisch

Beiträge: 5
Ort: Hamburg

Verhältnis zu Aserbaidschan: Ich liebe dieses Land
Geschlecht: weiblich

New PostErstellt: 12.01.10, 20:33  Betreff: Re: o.T.  drucken  weiterempfehlen



[editiert: 24.11.12, 00:32 von alien]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Kölner
Hyperaktiver Benutzer

Beiträge: 194
Ort: Köln

Verhältnis zu Aserbaidschan: Geht so, aber nur in kleinen Mengen...


New PostErstellt: 17.01.10, 15:11  Betreff: Re: Kann jemand was empfehlen?  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Marianna
    Da hast du völlig recht! Bei dem Anwalt war ich auch schon mal, und der hat mir völlig falsche Informationen gegeben.
    AB hat gesagt dass sie auf die Verpflichtungserklärung der Gastfamilie verzichten, wenn ich mein Lebensunterhalt anders nachweise, was glaubt ihr, soll ich mit 2.000 EUR auf einem Sperrkonto das versuchen?



Versuch mal hier vielleicht wirst du den Antwort finden.


____________________
AmDm


[editiert: 17.01.10, 15:15 von
Kölner]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden ICQ-Nachricht an dieses Mitglied senden AIM-Nachricht an dieses Mitglied senden YIM-Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
lee 1
Hyperaktiver Benutzer

Beiträge: 171

Verhältnis zu Aserbaidschan: Ich liebe dieses Land


New PostErstellt: 20.02.10, 01:23  Betreff: Re: Kann jemand was empfehlen?  drucken  weiterempfehlen

Hallo Marianna,

das mit der Gastfamilie tut mir leid. Es gibt paar Normen, die in solchen Situationen dem/der Gastschüler(in) bzw. Gaststudenten(in) nützlich sein könnten; am besten nur den vierten Punkt lesen und sich beruhigen!

§ 651l BGB

(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1.

für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2.

die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.

(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1.

Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2.

Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann,

informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.

Ein anderer Grund den Vertrag anzufechten, wäre der gute Beweis, der von bestimmten Zeugen oder durch technische Mitteln herbeigeführt werden kann. Statt "Misshandlung" erläuterst du z.B.: wie du dich psychisch demoliert von der Familie fühlst. Oder das Ganze kannst du (wenn auch musst du)-(hier: das Schreien und andere äußerliche Bedrohungen)- mit dem Handy unauffällig aufnehmen und bei der Behörde vorlegen, der auch auf eine Strafe im Familienrecht hinausgezögert werden kann. Ansonsten wäre dein Vertrag jederzeit widerrufbar, wenn es keine anderen Umstände gibt. Habe jetzt keine Ahnung auf welchen Punkt dein Anwalt sich gestütz hat. Das Bankengeld würde es meiner Meinung nach nicht retten, probieren kann man es trotzdem. Aber du bist im Recht!!!

viel Glück

lg Anar


____________________
Gib einem Mann einen Fisch, und Du ernährst ihn für einen Tag.
Lehre ihn das Fischen, und Du ernährst ihn für sein ganzes Leben.
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Sortierung ndern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite: 1, 2
Seite 2 von 2
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Layout © Karl Tauber