Linux
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Erstellt: 11.04.08, 09:18 Betreff: Das Recht auf Erwerbstätigkeit |
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Für Ausländer mit Duldung, die sich seit mindestens 4 Jahren in Deutschland aufhalten, sofern kein Missbrauchstatbestand nach § 11 BeschverfV entgegensteht (selbst verhinderte Abschiebung u.a., siehe dazu weiter unten). Für die Wartefrist werden auch Zeiten mit Aufenthaltsgestattung oder -erlaubnis mitgezählt, § 10. Die Arbeitserlaubnis nach §§ 8, 9 und 10 BeschVerfV wird unbefristet und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Arbeitgeber, eine bestimmte Region oder bestimmte Arbeitszeiten erteilt, § 8 S. 2, § 9 IV i.V.m. § 13 BeschVerfV.
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[editiert: 11.04.08, 12:42 von Linux]
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