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Was bei der Formulierung von Einwendungen zu beachten ist. Bauernblatt vom 15.11.2008

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Autor Beitrag
Claudia

Beiträge: 4532

BI Teilnehmernummer: 106

New PostErstellt: 13.12.08, 00:07  Betreff: Was bei der Formulierung von Einwendungen zu beachten ist. Bauernblatt vom 15.11.2008  drucken  weiterempfehlen

Zusammenfassung des angehängten jpg:



Der Plan liegt in der Regel für einen Monat aus in den
Ämtern der Gemeinden.



In dieser Zeit sowie einer zusätzlichen Frist von mind. zwei
Wochen können die Betroffenen Einwendungen erheben.



Die Planauslegung hat zwei Funktionen:

- Informationsgewinnung der
Planfeststellungsbehörde

- Schutz der Betroffenen



Unterschiedliche Formen der Betroffenheit:

- durch die Baumaßnahme selbst;

- oder durch sog. Nebenanlagen wie
Baustraßen, Materiallager;

- durch Emissionen;

- durch die Ausgleichsflächen.



Betroffene sollen während der Auslegungszeit Einwendungen
erheben. Geschieht dies nicht, könnten die Rechte weder bei der
Planfeststellung noch in einem späteren Klageverfahren geltend gemacht werden.



Die berechtigten Einwendungen sollten präzise formuliert
werden. Es sollte möglichst weit formuliert werden, um alle möglichen
Betroffenheiten und Folgen darzustellen. Die Planfeststellungsbehörde soll aber
erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren
Betrachtung unterziehen soll. Allgemeine Aussagen wie die Zerstörung von Natur
und Landschaft reichen nicht aus. Der Betroffene muss in groben Zügen darlegen,
welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Eine fachliche Begründung ist
hingegen nicht erforderlich. Der Bürger sollte zumindest in laienhafter Form
darstellen, welche Tier- und Pflanzenarten in den Planungsunterlagen nicht
ausreichend behandelt wurden.



Grundsätzlich ist eine Auflistung an Forderungen zu
empfehlen, die die Beeinträchtigungen abmildert: z.B. Bereitstellung von
Ausgleichsflächen, Lärmschutz, bessere Filter.



Bauernblatt vom 15.11.2008








[editiert: 13.12.08, 00:11 von Claudia]



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