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Vorschlag zur Überwindung von Hartz IV

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Eva S.
Administrator

Beiträge: 6549
Ort: bei München


New PostErstellt: 29.01.09, 01:31  Betreff: Vorschlag zur Überwindung von Hartz IV  drucken  weiterempfehlen

Hallo @ll,

nachstehend zitiere ich einen Vorschlag, der Hartz IV überwinden bzw. als Ersatz dafür dienen soll:


Die bedarfsdeckende soziale Mindestsicherung wird nach folgenden Grundsätzen gestaltet:

  • Einen Rechtsanspruch auf Mindestsicherung haben alle Menschen, die über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren sozialen und kulturellen Mindestbedarf zu decken, und die rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland leben, einschließlich der Flüchtlinge.

  • Die Mindestsicherung orientiert sich am Individualprinzip, d.h. jeder bedürftige Mensch hat unabhängig von seinem Familienstand einen eigenen Anspruch. Unterhalt nach dem BGB wird als Einkommen angerechnet. Nicht realisierte Unterhaltsansprüche werden auf den Träger der Mindestsicherung übergeleitet und von diesem zur Refinanzierung beigetrieben. Die Bedarfsgemeinschaft wird abgeschafft. Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben keine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung

  • Eine Bedarfsbemessungskommission, in der auch die Betroffenen vertreten sind, ermittelt den Bedarf für das soziokulturelle Existenzminimum und legt auf dieser Grundlage die Regelsätze und Mehrbedarfe für bestimmte Personengruppen fest, die jährlich entsprechend der Preisentwicklung dynamisiert werden. Für Kinder und Jugendliche erfolgt eine Bedarfsermittlung für eine eigenständige Mindestsicherung.

  • Der Eckregelsatz wird in korrekter Umsetzung der Regelsatzbemessung nach dem SGB II sofort auf 435 € für Alleinstehende (Wert 2008) erhöht. Als Sofortmaßnahme zur Bekämpfung von Kinderarmut wird die Höhe der Mindestsicherung für Kinder wie folgt angesetzt: Bis-zu-5-Jährige erhalten 276 €, 6-bis-11-Jährige 332 € und 12-bis-18-Jährige 358 €. Die Kindergelderhöhungen ab 2009 werden erst angerechnet, sobald die Höhe der Mindestsicherung für Kinder bedarfsdeckend bemessen ist.

  • Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Kaltmiete plus Heiz- und andere Nebenkosten) übernommen, solange die Miete den Mittelwert des örtlichen Mietspiegels für eine Wohnungsgröße des Haushalts nach Kriterien des sozialen Wohnungsbaus nicht um mehr als 10 Prozent übersteigt. Ein Umzug – frühestens nach einem Jahr Übergangsfrist – ist unzumutbar, wenn er eine soziale Härte darstellt oder wenn die Kommune keine angemessene Ersatzwohnung nachweisen kann.

  • Die Fiktion eines „Ansparens“ von Mitteln aus den Regelleistungen zur Deckung von Sonderbedarfen wird aufgegeben. Die Mindestsicherung kann nicht auf alle individuellen Problemlagen und Wechselfälle des Lebens reagieren, so dass Sonderbedarfe zu finanzieren sind.

  • Eigenes Einkommen und/oder Vermögen sind vorrangig einzusetzen. Um den Leistungsanspruch und seine Höhe festzustellen, ist eine Bedarfsprüfung unerlässlich. Diese wird auf ein bürgerrechtlich vertretbares, die Würde der Leistungsberechtigten achtendes Maß zurückgeführt. Wohnungsbesuche durch sog. Bedarfsermittlungsdienste werden abgeschafft. Sparguthaben oder ähnliches bleiben bis zu einer Höhe von 20.000,- Euro pro Person anrechnungsfrei. Das Schonvermögen für die Altersvorsorge wird in der Ansparphase auf 700,- Euro pro Lebensjahr angehoben.

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung („Ein-Euro-Jobs“) werden durch den Ausbau regulär-tariflicher öffentlicher Beschäftigung ersetzt. Leistungsberechtigte haben Zugang zu allen Angeboten der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Die Teilnahme an Maßnahmen der Arbeitsförderung ist freiwillig. Die bisherige Pervertierung der Arbeits- und Integrationsförderung wird grundsätzlich revidiert. Das Sanktionsregime des Konzepts „Fördern und Fordern“ wird abgeschafft.

  • Die Bestimmungen für die Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten sind grundlegend zu reformieren. Arbeit gilt erst dann als zumutbar, wenn sie ein Existenz sicherndes Einkommen schafft (bzw. einem gesetzlichen Mindestlohn nach Einführung entspricht), die berufliche Qualifikation der Betroffenen in Wert stellt, die Ansprüche an die Flexibilität und die Fahrtzeiten senkt und die nicht gegen die politische und religiöse Gewissensfreiheit verstößt.

  • Leistungsberechtigte sind grundsätzlich verpflichtet, sich um Existenzsicherung durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Es liegt in der Verantwortung des Staates, Rahmenbedingungen für ausreichend Existenz sichernde Arbeitsplätze zu schaffen. Es liegt in der Verantwortung des Einzelnen, zumutbare Arbeit zur menschenwürdigen Gestaltung seines Lebens zu nutzen. Insofern strebt die Linke keine Wahlfreiheit zwischen der Aufnahme zumutbarer Arbeit und dem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung an. Jede und jeder hat das Recht, mit aufschiebender Wirkung die Zumutbarkeit angebotener Arbeit bezogen auf Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) überprüfen zu lassen. Der Schutz der Menschenwürde und insbesondere des Kindeswohls verbieten die Kürzung von Leistungen der gesetzlichen Mindestsicherung.


Quelle

Meiner Ansicht nach schützt dieses Konzept auch nicht ausreichend vor Armut, eine Verbesserung gegenüber Hartz IV ist es jedoch allemal.

Was haltet ihr davon?

Liebe Grüße,
Eva

Die Welt hat Platz für jedermann, aber nicht für jedermanns Gier (Indira Gandhi)
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Wenn eine Idee anfangs nicht absurd klingt, besteht keine Hoffnung für sie! (Albert Einstein)

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