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Hallo,
irgendwie ungerecht. Die Mailantwort von Hartmut kommt gleich zweimal im Forum an, während meine im Nirwana verschwunden ist.
Also setze ich meine Antwort jetzt hier noch einmal extra ein:
Nööö Hartmut,
wenn es um die (nicht unterschriebene) Anlage U geht, ist es „Exenunterhalt“. Exe hält hier aber ihre im Vergleich gemachte Zusage nicht ein. Somit kann auch die zweite Partei ihre Rechte einfordern. Welcher „Dagegenvorgehensweg“ im Fall von Stückchens GöGa der richtige Weg ist, ist aber wirklich nur durch einen guten Anwalt klärbar. Deine Idee der Klage auf Erfüllung ist auch eine Variante, die in die Überlegungen einbezogen werden sollte. Allerdings kann man (seit 2008?) Klagen, die das Unterhaltsrecht tangieren, nicht mehr ohne Anwalt machen.
Eine Idee von mir wäre auch: Exe (nachweislich) anschreiben und Frist setzen, dass sie die Anlage U, wie im Vergleich festgelegt, unterschreibt und bestehen lässt. Dabei androhen, dass finanzielle Schäden, die dem Unterhaltszahler durch die fehlende Anlage U entstehen, bei ihr auf dem privatrechtlichen Weg bei Gericht eingeklagt werden. So ein Titel gegen die Ex ist ein nicht zu verachtendes „Instrument“, damit mal nach der Pfeife des Mannes getanzt wird. Ob der Weg allerdings juristisch möglich ist, muss ein Jurist wissen (nicht die arme kleine Ingrid).
Grüßle
Ingrid
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