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Nööö Hartmut,
wenn es um die (nicht unterschriebene) Anlage U geht, ist es „Exenunterhalt“. Exe hält hier aber ihre im
Vergleich gemachte Zusage nicht ein. Somit kann auch die zweite Partei ihre Rechte einfordern. Welcher
„Dagegenvorgehensweg“ im Fall von Stückchens GöGa der richtige Weg ist, ist aber wirklich nur durch einen
guten Anwalt klärbar. Deine Idee der Klage auf Erfüllung ist auch eine Variante, die in die Überlegungen
einbezogen werden sollte. Allerdings kann man (seit 2008?) Klagen, die das Unterhaltsrecht tangieren, nicht
mehr ohne Anwalt machen.
Eine Idee von mir wäre auch: Exe (nachweislich) anschreiben und Frist setzen, dass sie die Anlage U, wie im
Vergleich festgelegt, unterschreibt und bestehen lässt. Dabei androhen, dass finanzielle Schäden, die dem
Unterhaltszahler durch die fehlende Anlage U entstehen, bei ihr auf dem privatrechtlichen Weg bei Gericht
eingeklagt werden. So ein Titel gegen die Ex ist ein nicht zu verachtendes „Instrument“, damit mal nach der
Pfeife des Mannes getanzt wird. Ob der Weg allerdings juristisch möglich ist, muss ein Jurist wissen (nicht
die arme kleine Ingrid).
Grüßle
Ingrid
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