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Warum Väter Straftatbestände erfüllen können und Familienrichter*innen nicht
Richterin am Landgericht Wiebke Hückstädt-Sourial (siehe auch hier http://www.vaeternotruf.de/landgericht-berlin.htm ) ist eine von mehreren Dutzend Vertreterinnen der schwarzen Phalanx die in meiner Familiensache übten.
Am 05.August 2013 stellte ich beim Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg einen Antrag auf umfassende und konkrete Regelung des Umgangs mit meiner nichtehelichen Tochter Lisa.
Dieser Antrag ist bis zum heutigen Tage nicht beschieden.
Ein Umgang zwischen Vater und Kind findet nicht statt.
Die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes, vorsätzliche Verfahrensverschleppung, juristische Tricksereien und falsche Sachverhaltsdarstellungen sowie rechtsstaatsferne Verfahrensführung der gesetzlichen Richterin sind aktenkundig und dürften den Anfangsverdacht der Tathandlung Rechtsbeugung mehr als hinreichend erhärten.
Am 10.Januar 2014 erstattete ich gegen die verfahrensführende Richterin Strafanzeige gem.§ 339 StGB.
Gestern erhielt ich nun Post von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin.
Unter dem Geschäftszeichen 121 Zs 263/14 schrieb mir mit Datum vom 03.03.2014 Oberstaatsanwalt Spletzer:
„…auf Ihre Beschwerde vom 21.Februar 2014 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 07.Februar 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen Wiebke Hückstedt-Sourial wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung – 282 Js 397/14 – teile ich Ihnen mit:
Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte vorsätzlich das Recht beugt,sind nicht zu erkennen. Die von Ihnen behaupteten Verfahrensfehler und Rechtsirrtümer reichen für eine derartige Annahme nicht aus.
Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.Der Antrag ist bei dem Strafsenat des Kammergerichts in 10781 Berlin,Elßholzstr.30-33,einzureichen.
Hochachtungsvoll
Spletzer
Oberstaatsanwalt „
Also,
ich finde dieses Schreiben „eindrucksvoll“.Ungewollt gibt es Auskunft über den ideologischen und juristischen Zustand der Staatsanwaltschaft Berlin.
Ohne Beschleunigungsgebot ist die Staatsanwaltschaft schneller als das Familiengericht bei dem der Beschleunigungsgrundsatz gilt.
Es ist zwar unklar was die Oberstaatsanwältin Nielsen von der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwalt Spletzer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geprüft haben (vielleicht die Rechtschreibung und Orthografie meiner Online-Anzeige ?),
in die beim Familiengericht geführten Verfahrensakten, die die angeführten Beweismittel enthalten, haben beide offensichtlich keinen Blick geworfen.
Warum auch?!
Es darf eben nicht sein was … oder das Recht ist nunmal der zum Gesetz erhobene Wille der Staatsanwaltschaft die im genderfeministischen Auftrag handelt.
So kommt es, dass es Vätern ein Leichtes ist Straftatbestände, notfalls mit Falschbeschuldigung und mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes, zu erfüllen und Richterinnen, egal wie viel Mühe sie sich geben, nicht.
Die Rechtsmittelbelehrung ist „köstlich“ und sollte aus Kostengründen Beachtung finden.
Inzwischen ist die Abordnung der Richterin Hückstädt-Sourial an das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg beendet und die Nächste darf den Begriff des Kindeswohls benutzen…
Es passiert soviel Unsinn auf dieser Welt, was ist da schon das deutsche Familien(un)recht…?
Gruß aus dem Tollhaus
von
Papa Gert