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Hallo Carsten,
hallo Claudine,
mhhhhh..... die Auffassung unseres Anwalts bzw. des Standesamtes bei uns ist demnach eine komplett andere. Demnach erlangt die vorgeburtlich abgegebene Vaterschaftsanerkennung mit Rechtskraft der Scheidung Wirkung und die KM muss mit dem rechtskräftigen Urteil (inkl. Rechtskraftvermerk) und der entsprechenden Geburtsurkunde zum Standesamt gehen und die Änderung des Vaters beantragen. Dies wird dann in der Geburtsurkunde vermerkt und damit ist die Sache vom Tisch. Nur wenn die Umschreibung des Vaters in der Geburtsurkunde nicht (aus welchen Gründen) vollzogen wird, muss Klage eingereicht werden.
Denn es entspricht keinem staatlich gewollten Rechtschutzinteresse, dass - wenn eine von der KM, dem leiblichen Vater und dem derzeitig rechtlichen Vater Vaterschaftsanerkennung abgegeben wird - ein Klageverfahren eingereicht werden muss. Dieses muss doch nur eingeleitet werden, wenn die Umtragung der Vaterschaft nach Rechtskraft des Scheidungsurteils durch die Kindesmutter nicht beantragt wird. Dann ist ein Rechtsschutzinteresse des derzeitigen Vaters gegeben, die Änderung vornehmen zu lassen oder Klage ist begründet, wenn gar keine Vaterschaftsanerkennung abgegeben wird und bereits darüber Streit besteht.
Gemäß heutiger Mitteilung der Krankenkasse ist das Kind bis zur Rechtskraft der Scheidung über meinen Lebensgefährten familienversichert. Danach greift die Vaterschaftsanerkennung und das Kind wird über den leiblichen Vater oder die Mutter versichert.
Viele Grüße
Ulla