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Hi Carsten, ich kenne positive Urteile bereits seit 2010, also noch in der "Übergangszeit" und Urteile ab Mai 2013. Grundprinzip war ausschließlich das Kindeswohl, geurteilt wurde nach dem Grundprinzip: nur wenn das Kindeswohl derart beeinträchtigt wäre, dass man auch im Umkehrschluss bei gemeinsamem Sorgerecht einen Entzug machen würde, wird es verweigert. Anderenfalls wird es zugesprochen. Kindeswohl hier ausgerichtet an der Frage, ob jemand in der Lage ist, sorgerechtsrelevante Entscheidungen sorgsam an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Ich habe persönlich keine Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts seit 2010 hier bei uns erlebt (kleines AG in kreisangehöriger Stadt). LG Claudine |