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Az: 133 F 9352/13
hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg-Abteilung für Familiensachen-am 15.10.2013 durch die
Richterin am Landgericht Hückstädt-Sourial beschlossen:
1.Der Antrag des Kindesvaters vom 22.05.2013 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.
3.Der Verfahrenswert wird auf 3000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes L. Das Kind lebt bei der Kindesmutter,die die Inhaberin
der alleinigen elterlichen Sorge ist.
Die Kindeseltern kommunizieren seit mehreren Jahren nicht mehr miteinander.Dem neuerlichen
Sorgerechtsverfahren gehen seit mehreren Jahren eine erhebliche Anzahl von Verfahren betreffen den
Umgang und das Sorgerecht voraus.Unter anderem hatte das Kammergericht den Umgang des Vaters it
dem Kind im Mai 2008 bis einschließlich Juli 2010 ausgesetzt.
Im Verfahren vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg,Az. 133 F 16582/10, wurde der Antrag des
Kindesvaters auf Einrichtung einer gemeinsamen elterlichen Sorge wegen fehlender
Kommunikationsfähigkeit der Eltern mit Beschluss vom 26.01.2011 zurückgewiesen.Mit Beschluss
vom 03.08.2012,Az. 133 F 12892/12,wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Abänderungsantrag
bezüglich des Beschlusses vom 26.01.2011 wegen weiterhin fehlender Kommunikationsfähigkeit der
Kindeseltern zurück.Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom
12.09.2012,Az. 17 UF 162/12,zurück.
Derzeit findet kein Umgang statt.Im Hinblick darauf,dass der Antragsteller im Anhörungstermin des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in dem Verfahren 133 F 5076/13 am 14.05.2013 erklärt hat,dass er den Umgang vorübergehend nicht wahrnehmen will,weil dieser nicht durchführbar sei und deshalb der
derzeitige Umgangsbeschluss aufgehoben werden solle,hat das Gericht dementsprechend des Beschluss
des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10.09.2012 - 133 F 21302/09 -in der Fassung des Beschlusses
des Kammergerichts vom 01.11.2012 - 17 UF 186/12 - mit Beschluss vom 14.05.2013 aufgehoben.Mit Schreiben vom 05.08.2013 (Az.133 F 14209/13) hat der Kindesvater wiederum die Regelung des Umgangs beantragt.
Im Hinblick auf die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge in § 1626 a BGB beantragt der
Kindesvater nunmehr in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.01.2011,Az.133 F 16582/10,und vom 03.08.2012,Az. 133 F 12893/12,in der Fassung des Kammergerichts
vom 12.09.2012,Az. 17 UF 162/12, die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind L.
Die Kindesmutter stimmt einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu.
Das Gericht hat im Anhörungstermin das Jugendamt sowie das Kind L. angehört.Auf den Anhörungsvermerk vom 15.10. wird Bezug genommen.
II
Der Antrag des Kindesvaters auf Abänderung der gerichtlichen Beschlüsse vom 25.01.2011 und 03.08.2012 ist zurückzuweisen,weil die Voraussetzungen der Abänderbarkeit gem.§ 1696 BGB vorliegend nicht gegeben sind.
Eine familiengerichtliche Entscheidung kann gem.§ 1696 Abs.1 BGB nur geändert werden,wenn dies aus
trieftigen,das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.Der Änderungsgrund muss
also von solcher Bedeutung sein,dass er den Grundsatz der Erziehungskontinuität und die mit der
Änderung verbundenen Nachteile für die Entwicklung des Kindes deutlich überwiegt (KG ZKJ 2009,211,212).
Vorliegend kann ein entsprechender Abänderungsgrund nicht erkannt werden und wird vom Kindesvater auch nicht vorgetragen, auch nicht auf ausdrückliche Nachfrage im Anhörungstermin vom 15.10.2013,was
sich in der Zwischenzeit in Bezug auf die Kommunikation der Kindeseltern geändert habe.Es ist weiterhin nicht ersichtlich,dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.07.2010,Az.:1 BvR 420/09) eine gemeinsame Sorge der Eltern entsprechend § 1626 a
BGB in der vorliegenden Konstellation tatsächlich dem Kindeswohl entspricht.An dieser Beurteilung
ändert auch die gesetzliche Neuregelung in § 1626 a BGB nichts.Darauf hat das Kammergericht bereits in seinem Beschluss vom 12.September 2012,auf dessen weiterhin zutreffende Gründe im Übrigen
verwiesen wird,hingewiesen.
Aus dem bisherigen Verhalten des Vaters ergibt sich auch weiterhin die ernste Besorgnis,dass er keine Gewährfür eine kontinuierliche,verlässliche und verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Sorgerechts bietet.Im Übrigen hat auch der Anhörungstermin vom 15.10.2013 gezeigt,wie streitig
die Eltern miteinander umgehen.Zwischen den Kindeseltern besteht kein Mindestmaß an Übereinstimmung.
Wie bereits das Kammergericht in dem genannten Beschluss ausgeführt hat,ist nicht ersichtlich,wie
eine gemeinsame elterliche Sorge im Alltag funktionieren soll.Entsprechend hat das Jugendamt sich gegen den Antrag des Kindesvaters ausgesprochen.Schließlich hat auch L. ,die das Gericht alleine im Gerichtssaal angehört hat,gegenüber dem Gericht nachdrücklich und sehr selbstbewusst erklärt,keinen
Kontakt zu ihrem Vater haben zu wollen.Die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes war unter diesen Umständen nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs.2 Nr.2 FamFG.Sie entspricht der Billigkeit.Der Antrag des
Kindesvaters hatte von vornherein für ihn erkennbar keine Aussicht auf Erfolg,weil er - was ihm
aus den vorangegangenen Verfahren bereits bekannt war - einen hinreichenden Abänderungsgrund in
Gestalt einer verbesserten Kommunikation der Kindeseltern nicht behauptet.
Die Verfahrenswertfestsetzung ergibt sich aus § 45 Abs.1 Nr.1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
usw.usf.