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Jaa Carsten,
sehe ich auch so. Bei volljährigen Kindern weiter an die Mutter zu bezahlen, kann ganz böse ins Auge gehen. Unterhalt ist ein Anspruch des Kindes. Selbst rückständiger Unterhalt (wo ja die Mutter bisher den Unterhalt sozusagen vorgestreckt hat) geht ab Volljährigkeit in die Hände des Kindes über. Die Mutter kann nicht mal den rückständigen Unterhalt (über den sie bisher den Titel in Händen hält) mehr pfänden. Laufenden Unterhalt sollte man auf jeden Fall direkt ans Kind bezahlen bzw. sich schriftlich vom volljährigen Kind geben lassen, dass es weiter auf das Konto der Mutter (oder an den Tierschutzverein u. ä.) gezahlt werden soll.
Ich will das mal an einem Beispiel aus dem Mietrecht fest machen: Herr Schmitt hat bei Herrn Meyer eine Wohnung gemietet und mit Herrn Meyer einen Mietvertrag abgeschlossen. Herr Meyer verkauft diese Wohnung, mit Wissen von Herrn Schmitt an Frau Weber. Herr Schmitt zahlt trotzdem weiter die Miete auf das Konto von Herrn Meyer. Frau Weber wird Herrn Schmitt entweder die Wohnung kündigen und/oder die ihr fehlende Miete einklagen.
Natürlich hat die Mutter (der Herr Meyer) das Geld unrechtmäßig behalten und nicht an den eigentlichen Empfänger weitergeleitet. Aber der Vater (Herr Schmitt) muss u. U. einen ziemlich langen und aufwendigen Prozess führen um das Geld zurückzubekommen. Wenn die Mutter (Herr Meyer) pleite ist, hat er dann zwar einen Titel, aber noch lange keine (Geld-) Mittel.
Ein Vergleich ist einem Urteil/Beschluss gleichgestellt und ist vollstreckbar (pfändbar). Etwas anderes ist, wenn über dem Dokument das Wort Vereinbarung steht. Vergleich und Vereinbarung werden von uns juristischen Laien als identisch wahrgenommen, haben aber andere Konsequenzen. Eine Vereinbarung wird erst vollstreckbar, wenn sie "gerichtlich genehmigt" ist/wird oder anders formuliert sich das Gericht die Vereinbarung "zu eigen gemacht" hat.
Auch ich halte die Aussage des Anwaltes, dass der Titel ab Volljährigkeit ausgelaufen ist, für seeeehhhhrr fragwürdig, genau genommen falsch. Unterhaltstitel enden nicht automatisch bei Volljährigkeit. Allerdings ist der Unterhaltsempfänger, wenn er z. B. eigene Einkünfte hat, verpflichtet diese dem Unterhaltszahler selbst mitzuteilen. Tut der Unterhaltsempfänger das nicht, kann man das zu viel bezahlte Geld zurückfordern (evtl. sogar mit Betrug argumentieren).
Das gilt auch, wenn gepfändet wird, obwohl sich die Situation durch Eigeneinkünfte des Kindes oder vollständige Bezahlung des Titels (z. B. bei rückständigen Unterhalt). Der Titel wird hier missbräuchlich verwendet.
Aber auch hier gilt: wo nichts ist, hat der Papa das Geld verloren. Ärger bei missbräuchlichen Pfändungen mit der Schufa u. ä. kann man hier locker voraussehen.
Tommy sollte auch berücksichtigen, dass ab Volljährigkeit der Unterhalt z. B. beim Kindergeld anders berechnet wird. Auch sind eigene Einkünfte der Kinder z. B. Ausbildungsbeihilfe, schon während der minderjährigen Zeit teilweise unterhaltsmindernd anzurechnen. Ab Volljährigkeit letzteres nicht nur teilweise.
Gruß
Ingrid
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