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Hi Thomas,
das kenne ich Alles, und noch Einiges mehr.
Wenn es keinen Titel gibt, der über den 18. Geb. hinaus gilt, dann kannst Du die Zahlungen einstellen und darauf hoffen, daß Deine Tochter ihren Unterhalt bei Dir einfordert. Zumindest hättest Du dann einen Kontakt.
FALLS Du weiterhin UH schuldest, ist mit Volljährigkeit nicht mehr die KM Dein "Vertragspartner" sondern die junge Frau selbst. Also brauchst Du der KM GAR NIX mehr zu überweisen, denn der schuldest Du ja auch nichts. (Wenn Du weiter an die Mutter überweist, zahlst Du im schlimmsten Fall doppelt).
Als U-zahler stehen Dir "regelmäßige Leistungsnachweise" zu. Eine Schulbescheinigung ist KEIN Leistungsnachweis (nur der Nachweis einer Absicht eventuell eine Schule zu besuchen)!
Du solltest auf Kopien aller HJ-Zeugnisse bestehen, nur so ist für Dich nachvollziehbar ob die Ausbildung auch zielstrebig absolviert wird (235 Fehltage im Schuljahr sind ein Hinweis, daß dies nicht der Fall ist), was ja eine Voraussetzung für den KU ist.
Beim Einkommen der KM wäre eventuell zu berücksichtigen, daß sie beim neuen EG mietfrei wohnt. Auch das Einkommen des neuen EG ist möglicherweise mit zu berücksichtigen.
Aber da wird eine Neuberechnung des KU sicherlich Klarheit bringen, falls die junge Frau sich denn entschließt KU von beiden Eltern einzufordern (nur von Dir einfordern kann sie nämlich nicht!).
LG, Gnampf