Forum des Vereins Endurofreunde Haselgrund e.V.
Informations-Plattform der Endurofreunde Haselgrund e.V. ehemals MC-Haselgrund

NEWS:

  • unter Dateien findet Ihr unser Fotoalbum !

  • Fahrer Portrait – Jeder Aktive pflegt seine Daten BITTE selbst

 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe StatStatistik
VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Vorstand MCH
Ehemaliges Mitglied


New PostErstellt: 01.08.13, 21:49     Betreff:  Re: Unterstützung unseres Vereinskameraden Kevin Albrecht

    Zitat: Halodrio
    Werte Herren des Vorstandes des Mc Haselgrund ev.im ADAC
Lieber Max,
danke für Deinen engagierten Beitrag.

Ein persönliches Wort dem Vorstand gegenüber hätte zwar die Sache auch geklärt, aber wir haben ja Internet.

Wir, der Vorstand des MC-Haselgrund werden Dem Sportfreund Kevin Albrecht gemäß den Rechtsvorschriften 40€ in gesetzlicher Form zukommen lassen, denn das genau ist der gesetzliche Maximalbeitrag für den einzelnen Sportler die gemeinnützige Vereine auszahlen dürfen.

Zitat: Grundsatz der Selbstlosigkeit und Zuwendungen am Mitglieder
Zuwendungen gemeinnütziger Vereine an ihre Mitglieder, die ohne Gegenleistungen (z.B. als Vergütungen für Arbeitsleistungen, Erstattung von Fahrtkosten) erfolgen, kollidieren generell mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit.
Zulässig sind solche Zuwendungen nur in folgenden Fällen:

  1. Kleinere Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen: Hierunter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch usf., bis zu einem Wert von 40 € pro Anlass, die dem Mitglied wegen persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persönliches Vereinsjubiläum geschenkt werden. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 € übersteigen. Aufwendungen für Kranz- und Grabgebinde für verstorbene Vereinsmitglieder sind auch über 40 € hinaus in angemessener Höhe unschädlich.

  2. Zu besonderen Vereinsanlässen können Vereinsmitglieder mit Aufmerksamkeiten bedacht werden, die ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung der Vereinsmitglieder bei der Vereinsfeiern oder der Hauptversammlung zu verstehen oder ein Zuschuss für den Vereinsausflug, wie z.B. die Übernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt höchstens 40 € je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr.

  3. Speisen, Getränke und Genussmittel anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen Besprechung oder Sitzung, die überwiegend im Vereinsinteresse liegt. Auch hier gilt die 40-€ Grenze, allerdings als Jahresbetrag.

Bei Vereinsausflügen gilt die Grenze 40 € dann nicht, wenn es sich um "Zielveranstaltungen" handelt, zum Beispiel wenn im Rahmen von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen am Zielort des Ausflugs Veranstaltungen stattfinden, die den eigentlichen Satzungzwecken entsprechen. Dies kann die Teilnahme eines Gesangvereins an einem Chortreffen oder eines Sportvereins an einem Turnier sein. Für die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder liegt für die vom Verein getragenen Kosten grundsätzlich ohne Begrenzung eine gemeinnützigkeitsunschädliche Mittelverwendung vor.

In jedem Fall unzulässig sind aber Geldzuwendungen an Mitglieder, egal in welcher Höhe.


Für weitere Fragen stehen wir Dir jederzeit zur Verfügung!

Vorstand MC-Haselgrund e.V. im ADAC


nach oben
Private Nachricht an dieses Mitglied senden
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 71 von 786
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com

Layout © Karl Tauber