Forum Grundeinkommen
Offenes Forum zum Thema "Bedingungsloses Grundeinkommen"

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14.05.2005: Die Administration dieses FORUMs wird ab heute von den Nutzern dieses FORUMs gestaltet. Siehe dazu im FORUM Beitrag in "Infos zur Nutzung des FORUMs".
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Dieses FORUM dient der Diskussion von Ideen
zum BEDINGUNGSLOSEN GRUNDEINKOMMEN. Es war zuerst ein FORUM des
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Die Sprecher+..Innen des Netzwerkes betreiben seit April 05 eine eigene Mailingliste,
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Die Nutzer dieses FORUMS haben sich trotzdem mit Mehrheit für die Beibehaltung dieses FORUMs ausgesprochen, das weiterhin wohl auch hauptsächlich das weitere Vorgehen von http://Grundeinkommen.INFO begleiten wird.
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Warum kein Zwang zur Arbeit?

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Autor Beitrag
Silas Bernd

Beiträge: 115
Ort: Osnabrück


New PostErstellt: 24.08.04, 22:42  Betreff: Warum kein Zwang zur Arbeit?  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Warum kein Zwang zur Arbeit?

Irgendwie ist Fördern auch Fordern;
Kohle wird gefördert. Traditionell -
nach oben versteht sich.
Witz beiseite. Betrifft das Fordern ja
nicht auch nur ein totes Ding?


Der Staat hat die Pflicht, Sicherheit und Frei-
heit zu schützen. Dies ist seine primäre Aufgabe
und seine Existenzberechtigung. Hieraus entsteht
ihm Bürgern und Organen gegenüber das Recht,
Gesetze zu geben.
Die Bürger haben ein Recht auf Sicherheit und
Freiheit und die Pflicht, dieses Recht jedem
anderen (Bürger oder Staat) zuzugestehen.
Anders ist hier das Verhältnis von Staat zu
Bürgern; Erster ist nicht verpflichtet letzeren
sein Recht (nämlich Gesetze zu geben) zuzugeste-
hen, sondern entsteht den Bürgern hier eine
zweite Pflicht; das Gesetzgebungsmonopol des
Staates anzuerkennen.
Der Staat fordert von den Bürgern also schon immer
(StGB oder auch nur StVO seien genannt) und damit
aus der Forderung plausibel auch eine Erwartung
werde, bedarf es eines gewissen Verfügungsrechts
über die Existenzmittel.
Nun fordert der Staat darüber hinaus gehendes;
die Bereitschaft zu Arbeit, zur Suche danach, und
erklärt ein Recht auf Existenzmittel zur diese
Forderung auslösenden, sie rechtfertigenden
Förderung.
War nicht aber der sich aus dem X-min-Recht ergeb-
enden Pflicht genüge getan, indem das gleiche
Recht einem jeden zugestanden einerseits, und den
vielfältigen Gesellschaftnormen nachgekommen wird
andererseits?

Der Zwang zur Suche nach Arbeit aus einer postu-
lierten quasi physikalischen Abhängigkeit der
Menschen von Arbeit ist unzureichend begründet
und kontraintuitiv.
Unzureichend begründet da er eine Absolutsetzung
der Arbeitswerttheorie nötigt, deren Reichweite
aber gerade begrenzt ist, denn, würden Werte nicht
in der Natur, also ohne menschliches Handeln,
entstehen, wäre ein Wählen unmöglich.
Kontraintuitiv da jede physikalische Abhängigkeit
von Arbeit in den Abhängigen sich ebenso verankert
finden müßt, und durch Zwänge die Bewußtwerdung
eher verhindert als gefördert wird.
Auch der Zwang zur Suche nach Arbeit aus einer
kulturellenen Abhängigkeit der Menschen von Arbeit
ist unzureichend begründet, da die tatsächlich ge-
gebene Freiheit der Wahl von Tätigkeit konsequent
auch die Wahl von Untätigkeit umfassen muß.
Und sie wird konrtaintuitiv, indem nicht durch
alles Arbeiten Werte entstehen und ein Zwang zur
Suche nach egal-welcher-Arbeit sogar zur Wertver-
nichtung führen kann.
Aus den zwei partikulären Voraussetzungen
1) manche Arbeit erzeugt Werte (denn nicht alle
Werte entstehen durch Arbeit) und
2) mancher Zwang erzeugt Arbeit (denn nicht zu
aller Arbeit wird gezwungen) folgt nichts, eben
auch nicht, das mancher Zwang Werte erzeugt,
wobei dies möglich bleibt. Nur wäre es keine
Folge aus den beiden Prämissen.
Die Gebote des Dekalog fordern weit überwiegend
ein Unterlassen (nicht: töten, stehlen, lügen,...)
doch wohl, da Unterlassung besser zu kontrollieren
ist.

MfG
b

Frieden's Pflicht,
nicht's machen an sich


[editiert: 24.08.04, 23:11 von Manuel Franzmann]
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Silas Bernd

Beiträge: 115
Ort: Osnabrück


New PostErstellt: 23.09.04, 16:59  Betreff: Das Verbot zu Töten ist noch kein Recht auf Leben  drucken  weiterempfehlen

Das Recht der Bürger, vor dem getötet Werden geschützt
zu sein, impliziert die Pflicht des Staates, jede Zuwider-
handlung zu verfolgen.
Dem Recht auf Leben korreliert nicht die Pflicht des Staates,
jedes (Menschen-) Leben zu erhalten.
Wer sich weigert Arbeit zu suchen, hat von Staatswegen
kein Recht auf Nahrung, Kleidung, Wohnung, Medizin.
Das wer dieser Dinge dann doch nicht gleich entbehrt
bedeutet keinen Rechtsanspruch.

Sozialhilfe ist die untere Grenze des Rechtsanspruches
auf eXistenzmittel.
§ 66, SGB1: "Kommt derjenige,... seinen Mitwirkungs-
pflichten (ua. ärztl./psych. Untersuchung)... nicht
nach, kann der Leistungsträger...die Leistung...ganz
oder teilweise entziehen... ."
§ 25, BSHG: "Wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu
leisten..., hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebens-
unterhalt"

Aber Ansprüche an den Staat stellt jeder, indem die
Bürgerrechte, mindest die Menschenrechte, allen gelten.

"Pflicht kommt...jedem Gliede und zwar in gleichem
Maße zu" I.Kant, GMS, S. 434.

Indem Menschen die Landesbauordnung beachten, erfüllen sie
(wie alle) eine Pflicht. Indem sie über Existenzmittel verfügen,
geniessen sie ein Recht (das ist NICHT allen möglich). Indem
aber Menschen der Genuß eines (zumal fundamentlen) Rechtes
verweigert wird, bleiben für diese mehr Pflichten übrig. Damit
sind sie mehr Mittel als Zweck, ein Mittel zum Zweck.

Nach I.Kant, dem Begründer der Gewaltenteilung, ist aber
des Menschen erste Rechtspflicht (und solche sind von enger
Verbindlichkeit),
SICH NICHT ZUM MITTEL MACHEN ZU LASSEN !!

MfG
b

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Silas Bernd

Beiträge: 115
Ort: Osnabrück


New PostErstellt: 31.10.04, 01:15  Betreff: Zum Sinn der Rede vom "Zwang zur Arbeit"  drucken  weiterempfehlen

Der gesellschaftsbedingte Zwang zur Arbeit, von dem
Alexander und Margarete Mitscherlich in ihrem Buch
"Die Unfähigkeit zu trauern" sprechen, ist ein der
menschlichen, besonders er bürgerlichen und industri-
ellen Entwicklung, ein Arbeitsteilung und Automatisierung
geschuldeter.
Erzeugt schon dieser, quasi unentrinnbare Zwang zu
"spurloser Arbeit", entmutigende Frustration, so
führt der darüberhinausgehende administrative,
unmittelbar Randgruppen betreffende Zwang, zur
Desintegration der ihm unterliegenden Personen.
Werden Folgen (wie zB. Süchte) hieraus viel beklagt,
so ist doch "das subjektive Elend neuer Skalverei,
das mit dem Wohlstand eingezogen ist" (S.201) kaum
ein Thema. "Der militant menschenverachtende Satz
>keiner ist unersetzlich< wird zur pragmatischen
Grundmaxime. Die Apparatur verlangt nach sachge-
rechter Bedienung" (ebd.)
Selbst, wenn die Perspektive auf das Interne beschränkt
wird, die Verwüstungen globalen Ausmaßes unberück-
sichtigt bleiben, ergeben sich mehrere Probleme;
1. Die rasche Befriedigung materieller Wünsche und
Bedürfnisse führt nicht zu Dankbarkeit, sondern zu der
Erwartungshaltung, solche Dinge seien wertlos und man
habe ein selbstverständliches Anrecht darauf.
2. Indem das leicht einsehbare, äußere Motiv zu
sparsamer Haushaltung weggefallen ist, müssen zur
Begründung ethischen Verhaltens in den einzelnen
Menschen liegende, innere Kriterien gefördert werden.
3. Das Schicksal zu fragmentierter, offenbar sinn-
loser Arbeit gezwungen zu sein (S.362), in einer sich
als in Kasten gegliedert verstehenden Gesellschaft zu
leben (S.226), verhindert Einsicht und Bewußtsein.

Das es "gelingen wird, aggressive Triebwünsche erfolg-
reicher einem kritischen Ich zu unterstellen (...) wäre
aber die innerseelische Voraussetzung politischer
Konfliktlösung unter Verzicht auf Gewalt."
Und vieleicht ist die "Erweiterung unseres Wissens um
die Grundbedürfnisse des Menschen" hierfür "die einzig
erreichbare Garantie" und "eine neue Form des Besitzes",
jenseits des verdinglichten, Aggression erzeugenden, ein
der "Entfaltung kreativer Möglichkeiten" dienlicher (S.390-392),
erforderlich uns auf Dauer soweit zu Sublimierungen zu
veranlassen, daß dadurch jene, Primärprozessen eigenen,
zerstörerischen Energien aufgesogen werden. (S. 218, 219)

Je anstrengender die Reproduktion der an dingliches
gekoppelten "Vergnügungen", desto leichter eine Auf-
hebung des zum Erhalt dieser versiegenden Lustquellen
erforderlichen Rituals.


MfG
b

(Die Seitenangaben beziehen sich auf og. Buch, Ausg. Reclam, Leipzig)


[editiert: 05.11.04, 22:09 von Silas Bernd]
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Ronald Blaschke

Beiträge: 30
Ort: Dresden


New PostErstellt: 05.11.04, 08:38  Betreff: Re: Zum Sinn der Rede vom "Zwang zur Arbeit"  drucken  weiterempfehlen

Dies ist die zweite Testmail von Ronald Blaschke
Thema "Zum Sinn der ...
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Silas Bernd

Beiträge: 115
Ort: Osnabrück


New PostErstellt: 22.11.04, 20:55  Betreff: 2x bedingtes GE; Angel oder Fisch?  drucken  weiterempfehlen

Zwei Formen der Beschränkung eines Anspruches auf ein Grund-
einkommen.
Aus Anspruchseinschränkungen erhoffen sich die Vertreter einen
leichtere Verwirklichung des Prinzip eines Grundeinkommen. Im
wesentlichen sind vieleicht zwei Formen zu unterscheiden. Eine
ist, den Anspruch auf das Grundeinkommen abhängig zu machen
von dem Willen, Arbeit zu suchen. Die andere ist die Beschränk-
ung auf Ansprüche nur bei finanzieller Berechtigung.
Ergebnis der ersten ist, zumindest ohne einen Rechtsanspruch auf
Kreditwürdigkeit, eine bleibende Abhängigkeit aller jetzt Berech-
tigten von wirtschaftlichen Umständen. Eine Demokratisierung
von Wirtschaft fände so nicht statt. Die einzelne Person bliebe ab-
hängig von Leistungen in sich undemokratischer Organe.
Ergebnis der zweiten ist eine bleibende Abhängigkeit von der
persönlichen und akuten finanziellen Situation. Eine Unabhängig-
keit von staatlicher Kontrolle bliebe unverwirklicht.
Indem der Staat aber auch bei der ersten Teillösung Aktivität als
berechtigend voraussetzt, wäre auch dort eine, wenn auch nur in-
direkte so doch ebenso wirksame, Abhängigkeit von staatlicher
Verwaltung gegeben.
Eine zunehmende Zahl von Menschen ist per Erbrecht von wirt-
schaftlichen Zwängen frei. Die stets liquide Oberschicht ist, "un-
verhartzbar", bar solcher Pflicht. Und doch bleiben auch solche,
wie jeder Mensch, unter staatlichem Gesetz; ganz ohne Staat
gehts wohl nicht. So fällt den Reichen es leicht die grundlegenden
Gesetze zu achten; sie profitieren davon, und ebenso schwer, zu
verstehen, das solches Achten Leistung ist.
Wenn der Wunsch nach Freiheit von Zwängen sich hinsichtlich
solcher wirtschaftlicher Art schon für manchen erfüllte (und
Pflicht zu erfüllen hier gar nur noch wenigen obliegt), jener
Wunsch hinsichtlich solcher rechtlicher Art aber unerfüllt bleiben
muß, ist die Forderung nach allgemeiner Freiheit von den erstge-
nannten leicht zu vermitteln, jene nach Freiheit von Gesetzen
praktisch nicht.
Ich plädiere dafür, die heute noch Bedürftige genannten, in
Frieden zu lassen Mit dem Staat, und nicht Alleine mit einer
zunehmend kollabierenden Wirtschaft. Dh. für Angel statt Fisch.

MfG
b

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