Forum Grundeinkommen
Offenes Forum zum Thema "Bedingungsloses Grundeinkommen"

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Zumutbarkeit von Arbeit + Finanzierung

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Autor Beitrag
Silas Bernd

Beiträge: 115
Ort: Osnabrück


New PostErstellt: 28.09.05, 15:11  Betreff: Zumutbarkeit von Arbeit + Finanzierung  drucken  weiterempfehlen

Matthias Wild:
>Ich tendiere als Zwischenschritt zu einem 2-Stufen-Modell indem
>1. ein gänzlich bedingungsloses GE von ca. 650-700E (200E pauschaler
>Mietzuschuss incl.) gezahlt wird
>2. als Zusatz eine "Integrationszulage" für gemeinnützige Arbeit (bis
>300 E steuerfrei für ca 15h/Wo; quasi ein zwangfreier und zuverdienst-
>trächtiger 5-E-Job)

Das Grundeinkommen soll helfen, Armut zu überwinden. Die Linke! schreibt
in ihrem Entwurf zum Wahlprogramm '05 von >unzumutbarer Arbeit, die abzu-
lehnen nicht zum Anspruchsverlust führen dürfe.
700,- E sind, auch wenn hier K/Pf-V-Beiträge bereits abgezogen sind, zu-
mindest bei längerem ausschließlichem Bezug, zu wenig.
Auch wenn Erwerbsunfähigen höhere Bezüge zugestanden werden, bliebe die
Nötigung zur Arbeit für viele (alleinstehende Arbeitslose Mieter) bestehen.

Als zumutbar kann Arbeit in Verbindung mit einem BGE nur gelten, wenn
1. nicht der Anspruch auf Existenzmittel davon abhängt und
2. ein ausreichend vielfältiges Angebot an Jobs vorliegt.

zu 1: Arbeit kann Menschen zugemutet werden, wenn sie Leistungen der Ge-
meinschaft, die über jene des BGE hinausgehen, in Anspruch nehmen wollen.
Zugemutet werden könnte demnach Arbeit, wenn die Erteilung eines Studien-
platzes von ihr abhängt.
zu 2: nun sollte aber auch bei solchem Verhältnis nicht einfach jede Arbeit
als zumutbar gelten. Die 'Suche nach Arbeit' als Arbeit sollte hiervon aus-
genommen sein, sollte nicht als 'zumutbar im Sinne einer Pflicht' gelten.
Darüberhinaus sollte Arbeit ohne Gebrauchswert und auch, wie ich finde,
Arbeit in der Privatwirtschaft nicht als 'zumutbar...' gelten.
Zumutbar wären also Arbeiten in denen notwendiges geschieht,
die von Städten, Ländern,... angeboten werden und
indem sie abzulehnen nicht zum Verlust des Anspruches auf,
der Summe nach vor Armut bewahrender, Existenzmittel führt.

Finanzierung:
Eine gesonderte Vergütung für die in den 'Ersatzdiensten' Tätigen ist
entweder nicht erforderlich, da die Beschäftigten Arbeit um ihrer selbst
willen suchen, und ihre Erzeugnisse zum Materialwert erhalten oder
sie ist, bei Dienstleistungen, in der Zugangsberechtigung zum Studium zu
sehen.
Obwohl der Betrag also für jedeN gleich ist, sollte die Finanzierung doch
aus unterschiedlichen Töpfen erfolgen. Vielleicht können drei Gruppen
zu finanzierender BGE-BezieherInnen unterschieden werden:

1. Erwerbsunfähige, Kinder/Schüler, Rentner
2.1. Erwerbsfähige nicht Arbeitsuchende
2.2. Erwerbsfähige Arbeitsuchende/auf BGE-Basis Arbeitende.

Gruppe 1 erhielte ihre Bezüge aus einer modifzierten, Energie als wesent-
lichen Produktionsfaktor berücksichtigenden, MwSt,
Gruppe 2 .. aus einer variablen Vermögensertragssteuer,
Gruppe 3 aus einer modifizierten Alo-Abgabe, die neben der heute üblichen
Höhe der Einkommen auch die Arbeitszeit als Faktor einbezieht.

Allgemein;
halte ich die Frage nach der Finanzierung für zulässig, jene, wohl eher
von anderer Seite gestellte, nach der Finanzierbarkeit hingegen nicht.
Finanziert werden muß ein BGE bestimmt, jedoch in Frage zu stellen, ob
dies möglich sei sollte sich für BGE-Befürworter verbieten, da der
Anspruch auf die zum Dasein erforderlichen Dinge prinzipiell
höherrangig anzusehen ist, als jeder konkrete andere.
 
liebe Grüße -
Bernd



[editiert: 10.06.06, 16:02 von Silas Bernd]
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