Forum Grundeinkommen
Offenes Forum zum Thema "Bedingungsloses Grundeinkommen"

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(Fwd) "Genug für alle da" - Veranstaltung zur Forderung eines Grundeinkommens

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Autor Beitrag
Strengmann

Beiträge: 82
Ort: Frankfurt am Main


New PostErstellt: 09.12.04, 13:55  Betreff: (Fwd) "Genug für alle da" - Veranstaltung zur Forderung eines Grundeinkommens  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

------- Weitergeleitete Nachricht / Forwarded message -------
Von: "Hans Christoph Stoodt"
Betreff: "Genug für alle da" - Veranstaltung zur Forderung eines existenzsichernden Grundeinkommens
Datum: Thu, 9 Dec 2004 11:13:15 +0100


Stadtkirchenarbeit an St. Katharinen
Frankfurt am Main


"Genug für alle da" - Veranstaltung zur Forderung eines existenzsichernden Grundeinkommens

Die Debatte um Hintergrund, Motive und Auswirkungen von Agenda 2010 und "Hartz IV" zeigt, daß ein
grundsätzliches Thema auf die Tagesordnung kommt: die Frage nach einer für alle geltenden
Existenzabsicherung, die nicht mehr von einem Arbeitseinkommen abhängig ist.

Es geht um ein bedingungsloses und existenzsicherndes Grundeinkommen für alle.

Würde ein solches Grundeinkommen eine mehrheitsfähige Forderung werden, könnte ihre Durchsetzung
mindestens drei Dinge leisten:

- Hilfe für die, die in immer größerer Zahl von der Logik des deregulierten Arbeitsmarktes "überflüssig"
gemacht werden
- größere politische und soziale Handlungsfreiheit für die, die in "normalen" Arbeitsverhältnissen sind
- Anstoß bieten für eine grundlegende Diskussion darüber, was wir künftig unter "Arbeit" verstehen wollen.

Anregungen, darüber nachzudenken und zu diskutieren,bieten wir am Donnerstag, 16. Dezember 2004, 19
Uhr in der Frankfurter St. Katharinenkirche.

Ihre Thesen stellen vor:

Gerald Hintze, Leiter des Frankfurter Diakoniezentrums Weser5, mit einem Beitrag, der seine
diakonischen Alltagserfahrungen mit der Reflexion eines Kunstprojekts verbindet: "Gesellschaft gestalten -
evolutionäre Zellen",

Professor Dr. Franz Segbers, Universität Marburg, Theologischer Referent des Diakonischen Werks der
Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, stellt seine sozialethischenÜberlegungen zur Frage eines
Grundeinkommenszur Diskussion,

Pfarrer Dr. Hans Christoph Stoodt, Stadtkirchenarbeit an St.Katharinen, referiertzweiaktuelle politische
Projektezum Thema.

Der Eintritt ist frei.
Alle Interessentinnen und Interessenten sind herzlich eingeladen.

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LOthar Samuel Tesche

Beiträge: 267


New PostErstellt: 09.12.04, 18:01  Betreff: Vierte Fassung des BGE-Fragmentes (LST)  drucken  weiterempfehlen

Hier die vierte Fassung des BGE Fragmentes. Um rege Mitarbeit daran wird von mir ausdrücklich gebeten.

Für die zahlreichen Zusendungen zum Thema Gesundheitspolitik möchte ich mich herzlich bedanken.

* * *

BGEBGEBGEBGEBGEBGEBGEBGEBGE


Absolut jeder Mensch der eine Identität, d.h einen Vornamen und Nachnamen und eine Steuernummer besitzt, kann ein Bedingungsloses Grundeinkommen
( im weiteren Text BGE genannt) erhalten. Die Steuernummer ist Teil der Identität.
Diese Identität ordnet einen Menschen einer bestimmten Nation zu, die zur Auszahlung des BGE an diesen verpflichtet ist.
Diese Regelung entfällt an dem Tag, an dem der letzte Nationalstaat aufgehört hat zu existieren, d.h. sie kann dann den neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Die Höhe des BGE ist für alle Menschen die es erhalten gleich.
Der auszuzahlende Betrag liegt so hoch, dass damit ein Mensch in einer Art und Weise existieren kann, die es ihm nicht abverlangt, eine Lohnarbeit anzunehmen.
Die Kosten für das Gesundheitssystems werden gesondert geregelt.
Das BGE wird vom Finanzamt überwiesen.

Das BGE wird zum ersten Mal für den Monat gezahlt, indem die Geburt stattfand. Selbst dann, wenn die Schwangere meint, diese an einem 28.; 29.; 30.; oder 31. eines Monats einleiten zu müssen.
Stirbt ein Kind im darauffolgenden Lebensmonat, erhält es nur noch für diesen Lebensmonat ein BGE.
Absolut jeder Mensch der in Deutschland geboren wird, erhält ein Bedingungsloses Grundeinkommen, nachdem er einen Vornamen und einen Nachnamen, sowie eine Steuernummer erhalten hat (diese wird auf der Geburtsurkunde eingetragen).
Absolut jeder in Deutschland geborene Mensch erhält die deutsche Staatsbürgerschaft. Er darf auch eine zweite Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Steuernummer ist gleichzeitig Kontonummer, auf die das BGE monatlich überwiesen wird.

Allein der Staat hat das Recht, auf dieses Konto Einzahlungen vorzunehmen.
Diejenigen, die berechtigt sind, das Neugeborene zu erziehen und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, haben unbeschränktes Zugriffsrecht auf das Konto.
Besitzt weder die Mutter noch ein anderer Erziehungsberechtigter die deutsche Staatsbürgerschaft, so erhält allein die Mutter Zugriffsrecht auf das Konto ihres Kindes und zwar deshalb, weil sie es geboren hat.
Die leibliche Mutter erhält prinzipiell das Erstrecht auf den Zugriff des Kontos. Auf ihren und dem Antrag des Lebenspartners hin, kann auch dieser unbeschränktes Zugriffsrecht erhalten.

Hat ein Mensch sein 16.Lebensjahr erreicht, erhält er automatisch alleiniges Zugriffsrecht auf sein BGE –Konto ab dem darauf folgenden Monat nach seinem Geburtstag. Er hat das Recht mittels eines formlosen Antrages die bisher abhebungsberechtigten Personen ( keine anderen!) bis zu seinem 18. Geburtstag
als mitabhebungsberechtigt einzusetzen. Er kann diese Berechtigung jederzeit allerdings nur ein einziges Mal rückgängig machen.

Vom Tag der Volljährigkeit an besitzt einzig und allein der Volljährige Zugriffsrecht auf das BGE. Es gibt nur eine Ausnahme:

Ist ein Mensch nach dem 16 Lebensjahr dauerhaft nicht in der Lage, die einfachsten Verrichtungen des täglichen Lebens in Eigenverantwortung zu übernehmen, so erhält d e r j e n i ge Zugriffsrecht auf das Konto, der praktisch jede Nacht in Rufnähe dieses Menschen verbringt. Handelt es sich dabei um zwei Menschen (Eltern, Ehepaar oder Paar)in Rufnähe, so können auf Antrag dieser b e i d e n Pflegepersonen, beide das Zugriffsrecht erhalten.
Verläßt einer der beiden Pflegepersonen dauerhaft die Lebensbeziehung, so verliert er das Zugriffsrecht auf das Konto.
Bei einer Anstaltsunterbringung, die stets nur durch ein Vormundschaftsgericht erfolgen kann, erhält derjenige Träger Zugriff auf das Konto, in dessen Obhut der zu pflegende Mensch sich aufhält.
Die Zugriffsberechtigung muß spätestens alle vier Jahre von einem Vormund-schaftsgericht bestätigt werden. Hierzu ist ein einstündiges Gespräch zwischen einer vom Vormundschaftsbericht bestellten Person und dem zu pflegenden Menschen erforderlich.
Der zugriffsberechtigte Träger ist verpflichtet, alle finanziellen Ansprüche der zu pflegenden Person zu erfüllen, so weit sie nicht das finanzielle Maß von 50% des monatlichen BGE übersteigen.

Leben zwei Menschen nach dem 50 Lebensjahr eines Partners länger als zehn Jahre in einer gemeinsamen Wohnung, so können sie einen formlosen Antrag auf gegenseitigen Zugriff ihre BGE - Konten stellen.

Beim Tod eines Menschen fällt sämtliches BGE-Kontoguthaben dem Staat zu, gleichgültig um welche Summe es sich handelt.


Über die Anzahl der Menschen, die jährlich in Deutschland aufgenommen werden und ein v o r l ä u f i g e s Wohnrecht erhalten, entscheidet der Bundesrat.
Alle Menschen die in Deutschland aufgenommen werden wollen, müssen einen formlosen Antrag an deutsche Botschaften, Konsulate, Auslandsvertretungen
oder an die Bundesregierung Deutschland, Berlin richten.
Alle Namen werden zentral gesammelt und mittels Zufallsgenerator ausgewählt. Vater Mutter und Kinder zählen in der Zufallsauswahl als EINE „Stimme“ Die so zustanden gekommene Personenanzahl jedoch beträgt 98 Prozent der jährlichen Gesamtaufnahme.
Die restlichen 2 Prozent bleiben Menschen vorbehalten, die auf ungewohnte „abenteuerliche“ Weise deutschen Boden erreichen. Diese Menschen besitzen häufig keinen Namen, ja wissen nicht den Tag und das Jahr ihrer Geburt.
Läßt sich ihre Identität nicht verifizieren, so erhalten sie eine Identität (einen Vor- und Nachnamen, ein Geburtsdatum, einen ungefähren Geburtsort und eine Irisscannung). Diese Identität wird von allen Staaten anerkannt (weil sie selbst ein Interesse daran haben, dass Menschen eine Identität besitzen, selbst dann, wenn es sich wie im vorliegendem Fall um zunächst S t a a t e n l o s e handelt).

Werden Menschen nichtdeutscher Nationalität von Firmen (juristische Personen) aus ihren Heimatländern angeworben, so erwachsen diesen absolut keine Ansprüche auf ein BGE. Außerdem können aufgrund ihrer Verweilzeit auf deutschem Boden keine Rechtsansprüche auf ein Dauerwohnrecht (siehe weiter unten) abgeleitet und geltend gemacht werden.
Wollen diese Menschen dauerhaft in Deutschland aufgenommen werden, müssen sie wie alle anderen auch, einen formlosen Antrag stellen (siehe weiter oben)
Ein Anspruch auf BGE besteht selbstverständlich dort, wo ein bilaterales Abkommen mit Staaten besteht, die Ihren Bürgern ein BGE zahlen (siehe weiter unten)

Alle Kinder von Menschen, die deutschen Boden noch nicht betreten haben, also aus welchen Gründen auch immer von Mutter oder Vater in deren Herkunftsland zurückgelassen wurden und im oben genannten formlosen Antrag nicht berücksichtigt wurden, werden als nichtexistent betrachtet. Der entsprechende Personenkreis wird bei der Einreise nach Deutschland sofort darauf intensiv aufmerksam gemacht. Erklärt er sich damit nicht einverstanden, wird er umgehend wieder in das Herkunftsland zurückgeschickt (Kinder zu verlassen ist weitaus schlimmer, als wieder dorthin zurückgeschickt zu werden, wo man sie verlassen hat)

Nach dem dritten Lebensjahr erhält jeder in Deutschland geborene Menschen eine Iris-Scannung.

Vornamen, Nachnamen, Steuernummer und Iris-Scannung bleiben bis zum Tod unveränderliche Identitätsmerkmale. Nur der Nachname darf geändert werden. Dem oder den Vornamen dürfen weitere Vornamen hinzugefügt werden. Die ursprünglich eingetragenen Vornamen dürfen nicht ausgetragen werden.

Absolut jeder deutsche Staatsbürger erhält prinzipiell das BGE.

Ein Gefängnisaufenthalt, der das Zeitmaß von zwei Jahren überschreitet, führt für diesen Zeitraum zum Verlust des BGE.
Nach jedem Gefängnisaufenthalt, der zwei Jahre überschreitet, erhält dieser Mensch das BGE plus der Geldsumme, die nötig ist, eine Wohnung anzumieten, falls er seine letzte Wohnung verloren hat.
Hatte er vor der Verurteilung keine Wohnung gehabt, gilt diese Regelung dennoch.

Jeder Mensch, der in Deutschland lebt, einen Vornamen und Nachnamen hat, und nachweisen kann, dass er drei Jahre lang von 12 Monaten, 11Monate (ein Monat zaehlt 31 Tage) lang deutschen Boden nicht verlassen hat, erhaelt nach drei Jahren ein Dauerwohnrecht, eine nicht veraenderbare Steuernummer und eine Iris-Scannung. Von diesem Tag an erhält er auch einen Rechtsanspruch auf das BGE unter der Bedingung, dass er der deutschen oder der englischen Sprache in Wort und Schrift mächtig ist. (Zum Thema Sprache muß ich noch Genaueres ausarbeiten)
Als Beweismittel, dass deutsches Territorium im genannten Zeitraum nicht verlassen wurde, gilt der Nachweis eines ständigen Wohnsitzes. Es gilt der Eintrag der örtlichen polizeidienstlichen Meldestelle (Einwohnermeldeamt).
Die gemeldete Person muß an der angegebenen Adresse auch zu erreichen sein.
Einen absoluten Beweis der Einhaltung dieses Paragraphen kann es nicht geben. Er baut nur auf das Vertrauen, das in diesem Paragrafen der betreffenden Person staatlicherseits entgegengebracht wird

Jeder Mensch der Dauerwohnrecht besitzt, erhaelt das BGE.
Jeder Mensch, der das Dauerwohnrecht erlangt hat, erhält nach Ablauf eines Jahres die deutsche Staatsbürgerschaft.

Die Höhe des BGE muß so hoch liegen, dass ein Mensch damit so leben kann, dass er nicht gezwungen ist, Lohnarbeit anzunehmen.

Absolut jeder Mensch, der laenger als 5 Jahre außerhalb der Europaeischen Union lebt, verliert seinen Anspruch auf ein BGE. Er erhaelt seinen Anspruch wieder, sobald er einen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland oder der Europaeischen Union hat.
Kein Buerger der Europaeischen Union kann einen Anspruch auf deutsches BGE ableiten bloß weil er Buerger der Europaeischen Union ist. Es sei denn, es handelt sich um ein Land, dass seinen Buergern ebenfalls ein BGE zahlt und mit Deutschland ein entsprechendes gegenseitiges Abkommen auf Zahlung geschlossen hat.
-E N D E -

In der letztgenannten Frage muessten wir so vorgehen, dass unser BGE-System jederzeit ohne große Schwierigkeiten mit einem anderen EU-Land kompatibel ist.

Ueber die Hoehe bin ich mir noch nicht im Klaren, ich denke 1100 Euro, dass es gerade so zum notwendigen Ueberleben ausreichen wuerde (wenn man sonst keine Einnahmen haette).
Da das BGE auch ein Milliardär erhält, muß auf jeden Fall gewährleistet sein, dass alle anderen Menschen so davon leben können, dass sie nicht gezwungen sind Lohnarbeit annehmen zu müssen. Alle anderen Regelungen sind kontraproduktiv, weil dann ja immer noch von Bedürftigen und Nichtbedürftigen die Rede ist (Teile und herrsche !)
Alle anderen Regelungen können somit nur den Status quo beibehalten.
Das Wort Sozialhilfe würde mithin nur einen anderen Namen erhalten (Zum „Beispiel Bafög für alle“ oder „Bürgergeld“ etc.)
Wichtig ist, dass man sich erstmal über das Fundament im Klaren ist. Über die darüber liegenden Stockwerke kann man immer noch herzhaft streiten.

Grüße Lothar Samuel Tesche

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