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muesia
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Beiträge: 473

New PostErstellt: 19.06.09, 08:49     Betreff: Re: Hoffen wir auf Gerechtigkeit!

Cesar Millans Welpenschule: Die rich...
 Staatsanwalt gegen Staatsanwalt

Opinio Autor DerTerraner | Karben

Bei der Beurteilung der Beweislage zum Fall Marco Weiss kommen zwei Staatsanwälte zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Wie passt das zusammen?

Das Ermittlungsverfahren gegen Marco Weiss wurde im Jahr 2007 kurz nach bekanntwerden der Vorwürfe in Lüneburg eröffnet. Damals noch mit dem ursprünglichen Ziel, das Verfahren nach Deutschland zu holen. Dieses Begehren wurde von den türkischen Behörden zwar abgelehnt, aber Lüneburg wurde mit allen prozessrelevanten Akten versorgt, so dass der dortige Staatsanwalt nach Abschluss der Beweisaufnahme in der Türkei über die vollständige Prozessakte verfügte. Basierend darauf wurde das Ermittlungsverfahren Anfang Mai 2009 eingestellt, da sich der Anfangsverdacht gegen Marco Weiss nicht erhärtet hätte (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C55736576_L20.pdf).

Am 5. Juni hat der türkische Staatsanwalt sein Plädoyer gehalten und beantragt Marco Weiss wegen sexuellem Missbrauch und Vergewaltigung zu verurteilen. Ein konkretes Strafmass wurde nicht genannt, aber schon bald konnte man Schlagzeilen lesen wie „Anklage fordert acht Jahre Haft für Marco W.“ ( http://nachrichten.rp-online.de/article/panorama/Anklage-fordert-acht-Jahre-Haft-fuer-Marco-W/41478).

Wie ist es möglich, dass zwei Staatsanwälte bei exakt gleicher Beweislage zu derartig unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen? Hier reicht es nicht einmal für eine Anklage und in der Türkei soll es für eine mehrjährige Gefängnisstrafe reichen? Das überschreitet den Rahmen der möglichen juristischen Interpretationen bei weitem. Wie passt das zusammen?

Nun, die Ausgangslage ist für beide Staatsanwälte völlig unterschiedlich. Der deutsche Staatsanwalt denkt nicht einmal daran, mit so einem miesen "Blatt" einen Prozess zu wagen, während der türkische Staatsanwalt entscheiden musste, ob er nun aufgibt oder bis zum bitteren Ende (für wen auch immer) weitermacht. Er hat sich für letzteres entschieden. Bei positiver Auslegung weil er sich als Ankläger dem Mädchen verpflichtet fühlt und der Nebenklage das Feld nicht alleine überlassen möchte, bei negativer Auslegung weil er keine Verantwortung für die überlange U-Haft übernehmen möchte oder vielleicht auch als Trotzreaktion auf die Entscheidung der deutschen Staatsanwaltschaft.

Leider ist die Berichterstattung der verschiedenen Medien zum Fall Marco Weiss mal wieder ziemlich unzureichend. Schlagzeilen wie die obige und ähnliche hätten sich durch etwas Recherche leicht vermeiden lassen.

Kindesmissbrauch wird in Art. 103 des türkischen StGB geregelt und sieht Freiheitsstrafen von 3-8 Jahren vor, für Erwachsene. Für Minderjährige reduziert sich die Strafe üblicherweise um 1/3 also auf 2-5,33 Jahre(!). Strafen bis zu drei Jahren können zur Bewährung ausgeschrieben werden. Auch eine Umwandlung in eine Geldstrafe ist möglich. Bei vollzogenem Geschlechtsverkehr kommt Abs. 2 von Art. 103 zur Geltung und die Strafe erhöht sich drastisch auf 8 - 15 Jahre (5,33 - 10 Jahre für Minderjährige) und bei schweren seelischen Störungen droht sogar lebenslänglich (http://www.tuerkei-recht.de/Der_Fall_Marco_W.pdf).

Das Gutachten des gerichtsmedizinischen Zentrums in Istanbul hatte keine Beweise für eine seelische Störung und/oder einer Vergewaltigung (mit vollzogenem Geschlechtsverkehr) gesehen. Daher bezieht sich der Staatsanwalt auch „nur“ auf Art. 103 Abs. 1 und strebt ein Strafmass von 2-5,33 Jahren für Marco Weiss an. Auch wenn das immer noch nach viel klingt, so darf man doch nicht vergessen, dass die Klägerseite sich noch am Tag vor Marcos Entlassung sicher gab, dass das Gericht Marco zur Höchststrafe von 10 Jahren für Jugendliche verurteilen würde. So gesehen backt die Anklage inzwischen deutlich kleinere Brötchen.

Das Problem besteht für den türkischen Staatsanwalt trotzdem darin, dass er sich in seinem Plädoyer nur auf die schriftliche Aussage des Mädchens stützen kann (Die Samenspuren können schließlich auch durch Petting erklärt werden). Nach Aussage des deutschen Staatsanwaltes reicht das aber für eine Verurteilung nicht aus und auch im türkischen Recht dürfte das nicht anders sein. Auch ist eine Aussage ohne Befragungsmöglichkeiten durch den Richter und die Verteidigung für eine Verurteilung wertlos.

Der Richter hatte zudem im Prinzip schon am 14.12.07 über den Fall entschieden. Er hatte Marco Weiss ja nicht nur einfach aus der U-Haft entlassen, sondern auch keine Kaution verlangt und ihn zudem auch ausreisen lassen und sich damit jeder Möglichkeit beraubt, eine höhere Strafe auch durchzusetzen. Später hat er seine Einschätzung noch einmal bekräftigt, indem er Marco Weiss von der Pflicht befreit hatte, noch beim Prozess persönlich anwesend zu sein. Da sich die Beweislage zudem seit damals weiter zu Gunsten von Marco Weiss verbessert hat, ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Richter dem türkischen Staatsanwalt folgen wird.

Aber auch ein Urteil im Rahmen der verbrachten U-Haft dürfte schwierig sein. Marcos Aussage, dass er Charlottes wirkliches Alter nicht kannte, ist durch Zeugen glaubhaft belegt und der Richter kann Charlottes Aussage nur ganz oder gar nicht glauben.

Meiner Meinung nach ist daher ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung die juristisch sauberste und wahrscheinlichste Option für den 15. Juli.

Dass Marco Weiss durch die überlange U-Haft und den Belastungen durch die Prozessdauer für sein Leben bereits aufs schwerste vorabbestraft und traumatisiert wurde, steht dagegen auf einem ganz anderem Blatt.


Fotos: Die Bilder stammen von Marcos Bruder, Sascha Weiss, von der Seite www.hilfe-fuer-marco.de

18.06.09
http://www.rp-online.de/hps/client/opinio/public/pjsub/production_long.hbs?hxmain_object_id=PJSUB::ARTICLE::488237&hxmain_category=::pjsub::opinio::/politik___gesellschaft/international/leben




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