Skull77
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Beiträge: 111 Ort: Nentershausen
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Erstellt: 09.11.03, 02:21 Betreff: Studiengebührengesetz = Landeshaushaltssanierungsgesetz
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Entwurf für ein Hessisches Gesetz über Studienguthaben (StuGuG) und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom..........
Artikel 1 Hessisches Studienguthabengesetz (StuGuG)
§ 1 Gebührenfreiheit An den Hochschulen des Landes wird das gebührenfreie Studium bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses sowie im Rahmen von konsekutiven Studiengängen eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses durch Studienguthaben gewährleistet.
§ 2 Studienguthaben (1) Mit der Immatrikulation für einen Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, erhalten Studierende, die nicht über einen Abschluss nach § 1 verfügen, ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich von drei Semestern bei einer Regelstudienzeit von bis zu sieben Semestern und von vier Semestern bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern. Bei einem Doppelstudium ist das Studium mit der längeren Regelstudienzeit maßgeblich. Bei einem Studiengangwechsel bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters erhalten Studierende einmalig erneut ein vollständiges Studienguthaben nach Satz 1. (2) Im Rahmen konsekutiver Studiengänge wird nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss einmalig ein weiteres Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss zuzüglich eines weiteren Semesters gewährt. Darüber hinaus können nicht verbrauchte Studienguthaben aus Bachelor/Bakkalaureus-Studiengängen zusätzlich eingesetzt werden.
(3) Abs. 2 gilt für ein Studium nach § 20 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255), und für ein Weiterstudium nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien vom 12. Juni 2001 (GVBl. I S. 268) entsprechend.
(4) Ist für die Ausübung des angestrebten Berufes das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der zusätzlich erforderlichen Semester.
(5) Das Studienguthaben verringert sich um die Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes an einer Hochschule oder einer Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, einschließlich der Studienzeiten vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Anrechnung von Studienzeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes regelt die für die Hochschulen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung nach § 6 dieses Gesetzes. Zeiten der Beurlaubung vom Studium verringern das Studienguthaben nicht.
§ 3 Gebühren (1) Von Studierenden, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, erheben die Hochschulen für jedes Semester Gebühren. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die für das jeweilige Semester 1. beurlaubt sind, 2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, 3. ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind, 4. aus in der Rechtsverordnung nach § 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Gründen von der Gebührenpflicht befreit worden sind. Studierende, die innerhalb eines gebührenpflichtigen Semesters ein Kind im Alter bis zu drei Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit.
(2) Die Gebühr beträgt für Studierende, die nicht über einen Abschluss nach § 1 verfügen, für das erste gebührenpflichtige Semester 500 Euro, für das zweite gebührenpflichtige Semester 700 Euro und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester 900 Euro.
(3) Für Studierende, die über einen Abschluss nach § 1 verfügen, beträgt die Gebühr 500 Euro für jedes Semester. Die Gebühren können nach Studiengängen differenziert bis auf 1.500 Euro erhöht werden. Die Gebühren für Gasthörer betragen je nach Inanspruchnahme der Hochschule zwischen 50 und 500 Euro.
§ 4 Verwendung der Gebühren, Kostenerstattung Die Einnahmen aus den Gebühren nach § 3 fließen mit Ausnahme der Gebühren nach § 3 Abs. 3 Satz 3 dem Landeshaushalt zu. Den Hochschulen werden die zur Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten erstattet.
§ 5 Übergangsvorschriften (1) Für Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind, werden mit der Rückmeldung oder mit dem Wechsel an eine andere Hochschule des Landes zum Sommersemester 2004 Studienguthaben nach § 2 ermittelt. Studierende, die für das Sommersemester 2004 über ein Studienguthaben verfügen, werden frühestens im Sommersemester 2005 gebührenpflichtig. Studierende ohne Studienguthaben sind ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig.
(2) Nach diesem Gesetz entrichtete Gebühren werden Studierenden nach Abs. 1 auf Antrag zurückerstattet, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abgeschlossen wurde.
§ 6 Verordnungsermächtigung (1) Die für die Hochschulen des Landes zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung die näheren, zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über 1. den Umfang und die Voraussetzungen für eine angemessene Erhöhung des Studienguthabens zur Erziehung oder Pflege naher Angehöriger, zur Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter oder chronisch kranker Studierender sowie zur Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme durch Ehrenämter oder vergleichbare Tätigkeiten in besonderem öffentlichen Interesse,
2. die Auswirkungen eines Teilzeitstudiums nach § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes auf das Studienguthaben und auf die Höhe der nach § 3 zu entrichtenden Gebühren,
3. die Höhe des Studienguthabens für Studiengänge, deren Regelstudienzeit sich weder aus der jeweiligen Prüfungsordnung noch aus anderen Vorschriften oder Rahmenordnungen ergibt,
4. die Möglichkeiten zur Verwendung eines nach Abschluss des Erststudiums verbliebenen Studienguthabens,
5. den Erlass oder die Minderung der Gebühr in Härtefällen,
6. den Umfang und die Voraussetzungen für die Bildung eines zusätzlichen Studienguthabens für Studiengänge nach § 20 Absatz 6 des Hessischen Hochschulgesetzes,
7. die Anrechnung von Studienzeiten außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes,
8. die Bildung von Studienguthaben für Studierende, die einen Abschluss nach § 1 außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben haben,
9. die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3.
2. (2) In der Rechtsverordnung können darüber hinaus Regelungen getroffen werden über die Gewährung von bildungsbezogenen Zuwendungen an Absolventinnen und Absolventen, die in der Regelstudienzeit einen Abschluss nach § 1 erwerben.
(3) Die für die Hochschulen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann die Hochschulen durch Rechtsverordnung ermächtigen, die Bestimmungen nach Abs. 1 ganz oder teilweise durch Satzung zu treffen.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel 2 Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes Das Hessische Hochschulgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verwaltungskostengesetz“ die Worte „und dem Studienguthabengesetz“ eingefügt. 2. In § 65 werden in Satz 2 die Worte „Satzung des Präsidiums“ durch die Worte „Rechtsverordnung der für die Hochschulen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers“ ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien In § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien wird als Abs. 3 angefügt: „(3) Die Abschlussprüfung an der Berufsakademie ist unter der Voraussetzung von Abs. 1 Satz 2 und 3 einem berufsqualifizierenden Abschluss nach § 28 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes mit einer dreijährigen Regelstudienzeit gleichgestellt. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.“
Artikel 4 Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst In der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. Juni 2000 (GVBl. I S. 317, 362), geändert durch Verordnung vom 15. August 2002 (GVBl. I S. 537), wird die Nr. 22 aufgehoben.
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen
§ 7 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten und über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen vom 3. Dezember 2001 (GVBl. I S. 547) wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) die Nummern 1 und 3 werden gestrichen b) die bisherige Nr. 2 wird Nummer 1 c) die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 2 bis 4 2. In Abs. 2 Satz 2 und in Abs. 5 werden die Verweisungen auf Abs. 1 Nr. 2 durch die Verweisungen auf Abs. 1 Nr. 1 ersetzt.
Artikel 6 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 7 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Fuck the world and R.I.P.!
[editiert: 09.11.03, 02:22 von Skull77]
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